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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2019 D-4210/2019

12. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,052 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4210/2019

Urteil v o m 1 2 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019.

D-4210/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Albanien gemäss eigenen Angaben am (…) 2017 auf legale Weise in Richtung C._______. Nach einem Besuch bei ihren Söhnen in D._______ reisten sie zu einem weiteren Verwandten in E._______, welcher sie am (…) 2017 illegal in die Schweiz brachte. Gleichentags suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am 8. Januar 2018 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Januar 2018 wurden sie einlässlich zu den Fluchtgründen angehört (Anhörung).

A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte im Wesentlichen geltend, er sei ab (…) 2009 von G._______, einem Nachbarn, der (…) sei und einem grossen Familienstamm aus Nordalbanien angehöre, und weiteren Angehörigen dieses Stammes schikaniert worden. Es sei zu Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge einer weiteren Eskalation der Angelegenheit habe der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Waffe (…) Warnschüsse in die Luft abgegeben, wobei ein Angehöriger des besagten Stammes von einem Querschläger getroffen worden und anschliessend im Spital verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Polizei gestellt und sei zweitinstanzlich wegen absichtlicher Tötung zu einer Haftstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Am (…) 2017 sei er nach rund (…)jähriger Haft wegen guter Führung vorzeitig entlassen worden. Die Familie des Opfers wolle Blutrache verüben, obwohl sie zuerst über einen Vermittler habe verlauten lassen, die Angelegenheit den Behörden zu überlassen. Mitglieder der Familie G._______ würden sich in C._______ und im Sommer meist an mehreren Orten in Albanien aufhalten. Der Beschwerdeführer habe aus Sicherheitsgründen während seiner Haftzeit keine Urlaube erhalten. Monate beziehungsweise Jahre nach dem Vorfall seien die (…) Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers aus Angst nach C._______ beziehungsweise H._______ ausgereist. Im (…) 2009 habe eine unbekannte Täterschaft mit automatischen Waffen auf sein Haus geschossen. Seine Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe den Vorfall der Polizei gemeldet und sich fortan fast nie zuhause aufgehalten. Autos der Familie G._______ seien oft vor seinem Haus vorbeigefahren und hätten mehrere Male angehalten. Er habe die Polizei verständigt. Diese und der Dorfvorsteher hätten ihm geraten, zur Sicherheit das Haus zu verlassen. Vermittlungsversuche während seiner Haftzeit und nach seiner Freilassung seien zu keinem Ergebnis gekommen.

D-4210/2019 A.c Am 18. Januar 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Kosovo um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen. Am 31. Mai 2018 wurden die Abklärungsergebnisse dem SEM übermittelt. Dazu gewährte es den Beschwerdeführenden am 6. November 2018 schriftlich das rechtliche Gehör. Zeitgleich forderte es die Beschwerdeführenden auf, Arztberichte bezüglich ihres Gesundheitszustands einzureichen. Die Stellungnahme und die Arztberichte gingen fristgerecht beim SEM ein.

A.d Im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 – eröffnet am 5. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

C. Mit Formularbeschwerde vom 19. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Gleichzeitig reichten sie fünf bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie zu den Akten (Bestätigungsschreiben betreffend Blutrachefall, von der Verwaltung I._______, vom 5. Dezember 2017; Bestätigungsschreiben betreffend Blutrachefall, vom Dorfvorsitzenden von J._______, vom 30. November 2017; Schreiben bzw. Falleinschätzung des Nationalen Versöhnungskomitees, vom 25. September 2017; Schreiben des Justizministeriums betreffend Ablehnung Hafturlaub wegen Gefährdung, vom 12. April 2017; Stellungnahme der Nationalen Versöhnungskommission Albaniens, vom 13. November 2018). Zudem reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je eine Bestätigung des Sozialamts der Gemeinde K._______ vom 19. August 2019 ein.

D-4210/2019 D. Am 20. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art.83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4210/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Prozessantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführenden fochten die vorinstanzliche Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs an. Betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung ist die Verfügung vom 31. Juli 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4210/2019 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für elementarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl. u. a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März

D-4210/2019 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). 6.2.4 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Albanien sehr wohl gegen das Folterverbot verstossen würde. Dies würde durch die eingereichten Beweismittel bestätigt. So beweise die Stellungnahme der Nationalen Versöhnungskommission, dass (auch aus dem Vereinigten Königreich und Deutschland) weggewiesene Personen ums Leben gebracht worden seien, wobei vier in diesem Beweismittel erwähnte Fälle genannt werden. Zudem zeuge die Tatsache, dass kein Hafturlaub, auch für Hochzeiten und Todesfälle, gewährt worden sei, von der Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Polizei in Albanien könne die Beschwerdeführenden nicht schützen, der Beschwerdeführer wisse dies genau, da er selbst während (…) Jahren bei (…) tätig gewesen sei. 6.2.5 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. 6.2.6 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2.7 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden die Regelvermutung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, nicht umzustossen. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund

D-4210/2019 für die Annahme, dass die albanischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, den Beschwerdeführenden, soweit möglich und notwendig, Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die mit dieser eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie seien in Albanien von Blutrache bedroht, gestützt auf die Abklärungsergebnisse des Botschaftsberichts und in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zutreffend fest, dass Blutrache nicht räumlich begrenzt sei und die Tatsache des Aufenthalts in der Schweiz sie nicht zu schützen vermöchte. Das SEM führte weiter zutreffend aus, die Annahme der Beschwerdeführenden, sie seien in Albanien gefährdeter als in der Schweiz, sei unzutreffend, zumal in der Schweiz eine grosse albanische Diaspora lebe, albanische Staatsangehörige visumfrei in die Schweiz einreisen könnten und die Familie G._______ unter anderem in E._______, L._______ und M._______ lebe. Gemäss Kanun wären die Beschwerdeführenden nur im eigenen Haus vor Rache geschützt. Zudem lägen, nebst den Aussagen des Vaters des Opfers, verschiedene weitere starke Indizien vor, die gegen den Vollzug einer (Blut-)rache sprechen würden. So bestehe der Sinn einer solchen im Wesentlichen in der Wiederherstellung der Ehre der Familie, was durchaus auch durch eine als zufriedenstellend erfahrene Freiheitsstrafe ermöglicht werden könne. Vorliegend sei mit der (…)-jährigen Freiheitsstrafe offensichtlich eine aus der Sicht der Opferfamilie angemessene Strafe ausgesprochen worden. Würde die Opferfamilie eine entsprechende Strafe als viel zu gering einschätzen, wäre das Risiko einer Tat durch die Opferfamilie in Form einer Blutrache um einiges wahrscheinlicher. Ausserdem sei einerseits aufgrund der Abklärungsergebnisse und Ausführungen der Schweizerischen Vertretung und andererseits aufgrund der widersprüchlichen sowie ungenauen Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass keinerlei Versöhnungsversuche unternommen worden seien – die bekanntlich im lokalen Kontext bestimmten Abläufen folgen würden. Viel wahrscheinlicher erscheine, dass die Opferfamilie – wie auch aus zahlreichen anderen Fällen bekannt – die Täterfamilie offensichtlich im Unklaren über eine mögliche Blutrache lasse, um diese 'wenigstens' auf diese Weise zu bestrafen (wie dies übrigens der Vater des Opfers auch entsprechend ausgeführt habe). Dieser habe richtigerweise auch verlauten lassen, dass sich die Familie des Opfers schon längst (auch an anderen männlichen Mitgliedern der Familie) hätte rächen können, wenn sie dies nur gewollt hätte. Insgesamt sei also vorliegend die Wahrscheinlichkeit einer Blutrache als gering bis sehr gering einzuschätzen. Mithin bestünden im Fall der Beschwerde-

D-4210/2019 führenden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK. Sollten die Beschwerdeführenden dennoch irgendwelche Probleme haben, stünde es ihnen frei, sich an die albanischen Behörden zu wenden. Diese seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, wobei zu erwähnen bleibe, dass nirgends – auch in der Schweiz nicht – eine absolute Sicherheit bestünde. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. 6.2.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage in Albanien steht einem Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Praxis nicht entgegen. 6.3.2 Das SEM hat sodann zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in J._______ über eine gesicherte Wohnsituation verfügten und bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein ausreichend grosses und tragfähiges familiäres Netz vorfänden. Zudem stünden auch die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Berücksichtigung der staatlichen medizinischen Versorgung in Albanien einer Rückkehr nicht entgegen. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4210/2019 6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4210/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

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