Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4205/2014/pjn
Urteil v o m 1 8 . März 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (…).
D-4205/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 8. Juli 2011 (dort eingegangen am 20. Juli 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung reichte sie mit Eingabe an die Botschaft vom 22. August 2011 (dort eingegangen am 7. September 2011) ergänzende Ausführungen nach. Am 12. Oktober 2011 wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, 1995 hätten sie von Jaffna nach Vanni fliehen müssen. Mitte (…) sei sie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe ein einmonatiges Training absolviert und in der D._______ gedient. Sie hätten der vordersten Verteidigungslinie als Wachposten gedient. Im (…), kurz vor der Geburt ihrer Tochter, sei sie wieder ausgetreten. Nachher habe sie noch für die LTTE gekocht, wenn Kaderleute zu ihnen nach Hause gekommen seien. Einer davon sei E._______ gewesen, ein ranghohes Kader. Auch ihr Mann habe als Kader bei den LTTE gedient, bei der F._______. 2002 seien sie nach Jaffna zurück gekehrt und ihr Ehemann habe mit seiner Arbeit als Landminen-Entschärfer bei der Nichtregierungsorganisation G._______ begonnen. Später sei er zum Sektionskommandant befördert worden, als welcher er für sechs Entminer zuständig gewesen sei. Über ein Mobiltelefon habe er den LTTE regelmässig Bericht über die Lage in Jaffna erstattet. Er habe auch Leute, welche den LTTE beigetreten seien, von Jaffna nach Kilinochchi gefahren. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader zu ihnen nach Hause gekommen und hätten über Nacht bei einem Zuggeleis in der Nähe ihres Hauses Minen platziert. Seit dem Jahr 2006 habe ihr Ehemann Drohungen erhalten. Am (…) 2007 sei er von unbekannten Personen, vermutlich Leute der EPDP entführt worden. Die schwarz gekleideten Männer seien in ihr Haus eingedrungen, hätten ihr eine Waffe ins Ohr und ihren Kindern eine in den Mund gehalten und ihnen gedroht, sie zu erschiessen. Anschliessend hätten sie ihren Mann davon geschleppt. Er sei einer von 45 Personen aus dem NGO-Sektor, die entführt worden seien und seither vermisst würden. Sie habe in verschiedenen Armee-Lagern nach ihm gesucht, ihn aber nicht finden können. Vermutlich sei er umgebracht worden. Man habe ihr mitgeteilt, es sei ihnen bekannt, dass ihr Mann die LTTE unterstützt habe. Insbesondere werde er verdächtigt, Waffen, Sprengstoff und Karten der G._______ an die LTTE weitergegeben zu
D-4205/2014 haben. Sie habe sich bei verschiedenen Organisationen beklagt. Nach seiner Verhaftung seien Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie auf ihre LTTE-Tätigkeiten angesprochen. Eines Tages seien zwei LTTE-Kader mit einem Laptop zu ihnen nach Hause gekommen und hätten dort die ganze Nacht gearbeitet. Am (…) Mai 2009 sei sie von unbekannten Personen bedroht worden und habe deshalb danach eine Zeit lang in Colombo und H._______ gearbeitet. Weil ihr Arbeitgeber telefonisch bedroht worden sei, habe sie ihre Arbeit wieder verloren und sei nach Jaffna zurückgekehrt. Am (…) Juni 2011 sei sie von unbekannten Personen zu einem Verhör in einem unbekannten Camp mitgenommen worden. Sie sei als Spionin beschuldigt und gefoltert worden. Nun werde sie von der Armee, Polizei und Paramilitärs bedroht. Regelmässig tauchten vier bis fünf Männer bei ihr zu Hause auf, befragten sie und drohten ihr, sie könnten sie jederzeit erschiessen. Im Moment erhofften sie sich aber noch gewisse Informationen von ihr. Anfang Juli 2011 sei ihr Haus durchsucht worden. Umziehen könne sie nicht, weil man sie sonst suchen würde. Nach ihrer Asylgesuchstellung seien sie das letzte Mal gekommen und hätten gefragt, ob sie das Land verlassen wolle. Nachdem sie über ihr Mobiltelefon Morddrohungen erhalten habe, benutze sie dieses seit 2010 nicht mehr. Ihre Kinder wohnten bei ihren Eltern, sie selber arbeite bei einer alten Frau als Haushälterin und komme nur selten nach draussen. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte sie diverse Dokumente ein. Darunter verschiedene Vermisstenanzeigen betreffend ihren Ehemann, eine Arbeitsbestätigung der G._______ und einen Bericht einer französischen Organisation von Tamilen betreffend (…). B. Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2011 wurden die Akten von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 20. Oktober 2011 eintrafen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014, der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Botschaft vom 30. Juni 2014 eröffnet, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 14. Juli 2014), welche beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2014 eintraf, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
D-4205/2014 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die englischsprachige Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinn von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2.
D-4205/2014 2.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 2.2 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde sodann aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 2.3 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetztes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. Die Absätze 2 - 4 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. Es findet somit Art. 106 Abs. 1 AsylG in der neuen Fassung Anwendung. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend offen gelassen werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist. 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf
D-4205/2014 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 und auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7). Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass auch die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
D-4205/2014 des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Drohanrufe und Behelligungen und die damit verbundene Beeinträchtigung stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Da Massnahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu wehren grundsätzlich legitim seien, liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn diese rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten. Mittlerweile habe sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. Unabhängig davon handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit den unbekannten Personen und Sicherheitskräften um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie seit jeher in Jaffna gelebt habe. Sollte sie tatsächlich weiteren Behelligungen ausgesetzt sein, könnte sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen. Sie sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei. Dass sie sich seither nicht mehr bei der Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt würde. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe verwies die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und wiederholte ihre Vorbringen anlässlich der Asylgesuchstellung. Inzwischen habe sie von der Regierung eine Sterbeurkunde für ihren Ehemann bekommen. Sie werde weiterhin vom Criminal Investigation Department (CID) belästigt und verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Nach dem Tod ihres Ehemannes litten sie unter finanziellen Schwierigkeiten.
D-4205/2014 Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente ein, darunter die Sterbeurkunde ihres Ehemannes vom 29. Januar 2013, mit welcher dieser wegen mehr als einjährigem Verschwinden für tot erklärt wurde. 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerin als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage: respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden ihre Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht eingegangen werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter die Vermisstenmeldung betreffend ihren Ehemann, eine Arbeitsbestätigung der G._______, einen Bericht einer französischen Organisation von Tamilen betreffend (…) und eine im Januar 2013 ausgestellte Todesurkunde für ihren Ehemann). Damit gibt es zahlreiche Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Qualifizierung des BFM, die entsprechenden Vorbringen seien glaubhaft, ist damit aufgrund der heutigen Aktenlage nicht zu beanstanden. 7. Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und die erlebten Nachteile seien lokal oder regional beschränkt, kann aufgrund der aktuellen Aktenlage allerdings nicht bestätigt werden. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen respektive entsprechende Verstösse kritisieren, unterliegen der Repressionspolitik gegenüber regimekritischen Gegnern (vgl. a.a.O. E. 8.2 S. 494). 7.1.1 Die Beschwerdeführerin lebte lange Zeit im Vanni und war selber an vorderster Front bei den LTTE tätig. Sie ist Mitte (…) den LTTE beigetreten,
D-4205/2014 hat ein einmonatiges Training absolviert und dann in der D._______ gedient. Dabei diente sie an der vordersten Verteidigungslinie als Wachposten. Im (…) ist sie aufgrund der Geburt ihrer Tochter aus den LTTE ausgetreten, unterstützte diese aber weiter. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Familie zu Kadern der LTTE Kontakt hatte und diese auch bei sich zu Hause beherbergte. Einer davon war E._______, als Leiter der (…) der LTTE ein ranghohes Kader. Weiter beherbergten sie zwei LTTE-Kader bei sich zu Hause, welche über Nacht bei einem Zuggeleis in der Nähe ihres Hauses Minen platziert hätten. Und auch nach der Entführung ihres Ehemannes sind eines Tages zwei LTTE- Kader mit einem Laptop zu ihnen nach Hause gekommen und haben dort die ganze Nacht gearbeitet. Das Engagement der Beschwerdeführerin ist den Behörden offenbar auch bekannt, kamen doch nach der Verhaftung ihres Ehemannes Unbekannte, vermutlich Armeeangehörige, zu ihr nach Hause und sagten, sie hätten Informationen, dass sie den LTTE gedient habe. Die politische Haltung der Beschwerdeführerin wird auch im Begleitschreiben der Botschaft zum Asylgesuch eindrücklich beschrieben. So wird ausgeführt, es handle sich um eine stolze Frau mit starkem Charakter, die keinen Hehl daraus mache, dass sie noch heute für die LTTE sei. 7.1.2 Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin spielte bei den LTTE keine unbedeutende Rolle. Er diente als Kader bei der F._______. Als sie 2002 aus Vanni nach Jaffna zurückkehrten, erstattete er über ein Mobiltelefon der LTTE regelmässig Bericht über die Lage in Jaffna und beherbergte, wie ausgeführt, LTTE-Kaderleute bei sich zu Hause. Auch fuhr er LTTE-Mitglieder von Jaffna nach Kilinochchi. Offenbar wurde er denn im Jahre 2007 auch aufgrund seiner Unterstützung für die LTTE verschleppt, wurde der Beschwerdeführerin nach seiner Entführung in einem Armeelager, in dem sie nach ihm suchte, doch mitgeteilt, ihr Ehemann werde verdächtigt, Waffen, Sprengstoff und Karten der G._______ an die LTTE weitergegeben zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin für eine Nichtregierungsorganisation (G._______) tätig war, was die Beschwerdeführerin als seine Angehörige gemäss zitierter Rechtsprechung ebenfalls einer Risikogruppe zugehören lässt. Die G._______ setzt sich zwar nicht explizit für die Einhaltung der Menschenrechte ein, sondern widmet sich der Entminung Sri-Lankas. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, das Verschwinden ihres Ehemannes hänge mit seiner Arbeit bei dieser NGO zusammen. So reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht einer französischen Organisation von Tamilen ein, (…).
D-4205/2014 7.1.3 Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über weitere familiäre Beziehungen zu den LTTE. So unterstützten auch ihr Bruder und ihr Schwager die LTTE und ein weiterer Schwager war im Kader der LTTE. 7.1.4 Schliesslich erfüllt die Beschwerdeführerin als Ehefrau einer verschollenen Person und alleinerziehende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen ein weiteres Risikoprofil. Namentlich sehen sich im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegsende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt alleine führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Die sri-lankischen Behörden sind in diesem Zusammenhang gegenüber Frauen tamilischer Ethnie in der Regel schutzunwillig (vgl. zum Ganzen Bericht des BFM vom 1. Mai 2014, Focus Sri Lanka, La condition des femmes au Sri Lanka). 7.1.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat denn auch schon das Interesse der Behörden auf sich gezogen und wurde Opfer von verschiedenen Behelligungen. Auf eindrückliche Weise schilderte sie, wie am (…) 2007 unbekannte Personen, vermutlich Leute der EPDP, schwarz gekleidet in ihr Haus eingedrungen seien, ihr eine Waffe ins Ohr und ihren Kindern eine in den Mund gehalten und ihnen gedroht hätten, sie zu erschiessen. Anschliessend hätten sie ihren Mann verschleppt. Inzwischen wurde aufgrund seines langen Verschwindens sein Tod festgestellt. Diese Entführung fand zwar wie vom SEM ausgeführt, noch während des laufenden Krieges statt und liegt mittlerweile sieben Jahre zurück. Auch ist es richtig, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann. 7.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist vielmehr massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankischen Behörden weiterhin besteht. 7.3.1 In ihrem Schreiben vom 22. August 2011 erwähnte die Beschwerdeführerin, am (…) Juni 2011 sei sie von unbekannten Personen zu einem
D-4205/2014 Verhör in einem unbekannten Camp mitgenommen, als Spionin beschuldigt und gefoltert worden. Im Juli 2011 sei ihr Haus durchsucht worden. Regelmässig – letztmals am (…) August 2011 – tauchten vier bis fünf Männer bei ihr zu Hause auf, befragten sie und drohten ihr. Auch über ihr Mobiltelefon erhalte sie Morddrohungen. Diese Ereignisse kamen anlässlich der Befragung bei der Botschaft jedoch nicht zur Sprache, wobei es die befragende Person pflichtwidrig unterlassen hat, diesbezüglich nachzufragen. Für die Frage der Aktualität der Gefährdungslage wären Fragen nach diesen Ereignissen nämlich zentral gewesen. In diesem Sinne kann der Sachverhalt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen im Jahr 2011 – dabei ist vor allem auch die Mitnahme am (…) Juni 2011 und die dabei erfolgte Folter massgeblich – nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten. 7.3.2 Hinzu kommt jedoch insbesondere auch, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 erfolgte und der Erlass der Verfügung des BFM erst im Jahre 2014. Dazwischen sind mehr als drei Jahre vergangen, in der sich die Lage für LTTE nahe Personen nicht wesentlich verbessert hat. Zwar wandte sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht erneut an die Botschaft in Colombo, was ihr bis zu einem gewissen Masse vorgehalten werden kann. Auf der anderen Seite kommt aber dem SEM die Pflicht zu, den Sachverhalt genügend abzuklären, und es wäre angesichts des offensichtlichen Risikoprofils der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, die aktuelle Situation nach einer derart langen Zeitspanne nach der Befragung vor Entscheiderlass zu erfragen. Die Beschwerdeführerin macht denn auf Beschwerdeebene auch geltend, zurzeit kämen immer noch Leute des CID zu ihnen nach Hause und bedrohten sie. Ihr werde vorgeworfen, an der Widererstarkung der LTTE beteiligt zu sein. Angesichts der politischen Lage in Sri Lanka kann ein weiterhin andauerndes Interesse der Sicherheitsbehörden wie erwähnt denn auch nicht ausgeschlossen werden. Ohne aber die aktuelle Situation zu kennen, kann sodann auch das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht abschliessend beurteilt werden. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 8. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
D-4205/2014 ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, zumal diese Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand überschreiten. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andernfalls eine Instanz verloren ginge. 8.3 In der neuen Verfügung wird neben der aktuellen persönlichen Lage ausserdem auch auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die Frage, ob die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin weiterhin objektiv begründet ist, einzugehen sein. In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen zwar fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen. Im Januar 2015 hat sich nun jedoch Maithripala Sirisena überraschend bei den Präsidentschaftswahl gegen Mahinda Rajapaksa durchgesetzt, welcher das Land neun Jahre mit harter Hand regiert hatte. Dies hat Optimismus ins Land gebracht und lässt die Bevölkerung, auch die tamilische, auf Frieden und Reformen hoffen (vgl. etwa The Guardian, 'The fear has gone' – Sri Lankans hope for peace and reform under new president, 19. Februar 2015). 8.4 Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Sachverhaltsabklärung mittels einer erneuter Anhörung oder eines schriftlichen
D-4205/2014 Fragekatalogs) vornimmt und die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. 9. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zur erneuten Beurteilung ans BFM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Der Beschwerdeführerin wäre bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wurde vorliegend jedoch nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4205/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: