Abtei lung IV D-4202/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._____dessen Ehefrau B.____ und deren Kinder C.____und D.______ Beschwerdeführende gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4202/2008 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. November 2007 gelangte die Beschwerdeführerin im Namen ihres Ehemannes am 12. November 2007 an die E.____und stellte ein Asylgesuch. In ihrer Eingabe ging sie zunächst auf ihre eigene Situation ein und machte unter anderem geltend, dass mehrere ihrer Brüder in den achtziger Jahren getötet worden seien. Sie selber sei im Jahre 1988 Flüchtling im F._____ gewesen und habe nach ihrer Rückkehr aus dem Camp ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, geheiratet. Im Weiteren gab sie an, der Beschwerdeführer sei an seinem Heimatort G._____zusehends Behelligungen durch rivalisierende Gruppierungen ausgesetzt gewesen. So sei er auf entsprechenden Druck gezwungen worden, als Kopierer und Telefontechniker sowohl für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als auch für andere, rivalisierende Gruppen und Splittergruppen der LTTE, wie die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), Service- und Reparaturarbeiten an technischen Geräten durchzuführen. Seit 2004 sei er vor allem für die TMVP tätig gewesen und dabei auch einmal während zweier Tage festgehalten worden. Am 26. September 2007 sei der Beschwerdeführer knapp einer Entführung und Exekution entgangen, als vermutlich Sicherheitskräfte und kooperierende Anhänger der Karuna Gruppe ihn in seiner Abwesenheit in der Familienwohnung gesucht hätten. Diesen Zwischenfall habe der Beschwerdeführer der Polizei gemeldet. Mit dem Asylgesuch wurden mehrere Beweismittel eingereicht (unter anderem Vorladungen der LTTE vom (...) und vom (...) sowie eine Anzeige bezüglich des Vorfalls vom 26. September 2007). B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die E._____die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen detailliert zu ergänzen sowie Identitätspapiere einzureichen, sofern sie am Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2007 an die E.______reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein (unter anderem eine Bestätigung der Anzeige bei der (....). Ergänzend zu ihren bisherigen D-4202/2008 Vorbringen machte sie geltend, die Organisation TMVP habe ihrem Mann gedroht, er dürfe nicht wie geplant wegziehen, sondern müsse in seinem Haus bleiben. Sie gab im Weiteren an, der Beschwerdeführer könne innerhalb von Sri Lanka nicht flüchten, da die genannten Organisationen im ganzen Staat beziehungsweise in allen Provinzen tätig seien. Zudem würden im Norden und Osten von Sri Lanka die Tamilen die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie dort sicherer seien, da die Tamilen in den anderen Provinzen eine Minderzahl darstellen und dort mehrheitlich Opfer von Übergriffen würden, weshalb es für eine tamilische Person nicht sicher sei, sich in einer dieser, von einer Minderheit von Tamilen bewohnten Provinz aufzuhalten. D. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2008 in E.______wiederholte dieser im Wesentlichen, er habe aus den genannten Gründen Schwierigkeiten mit den verschiedenen Gruppierungen EPDP, TMVP, PLOTE und LTTE und wegen seiner Tätigkeit für diese im Weiteren auch mit den Streitkräften. E. Mit am 6. März 2008 eingelangten Schreiben überwies die E.______ das Asylgesuch dem Bundesamt. F. Mit auf den 3. März 2008 datierter, bei der E.______ am 6. März 2008 eingelangter Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, nach der Befragung durch die Schweizerische Botschaft sei er von Sicherheitskräften und von der TMVP über den Grund seiner Reise nach Colombo befragt worden. G. Mit Verfügung vom 24. April 2008 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, falls entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung war den Beschwerdeführenden durch Vermittlung der E.______zuzustellen. Den Akten ist jedoch keine Versand- oder Empfangsbestätigung zu entnehmen. H. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 an die E._______ (Posteingang 28. April 2008) teilte dieser mit, die LTTE habe ihm vorgeworfen, er habe ihm anvertraute elektronische Geräte D-4202/2008 an feindliche Gruppierungen verkauft. Er habe diese zwar durch seine Unternehmung tatsächlich weiterverkauft, jedoch nur an Privatpersonen. Wegen dieses Verkaufs müsse er nun auch befürchten, jederzeit von den Sicherheitskräften des Landes, den Special Task Forces (STF) festgenommen zu werden. I. Mit auf den 4. Juni 2008 datierter, am 12. Juni 2008 bei der E.______eingelangten Eingabe erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2008. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2008 überwiesen. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2008 an die E.________ in Colombo. Er machte unter anderem geltend, er wohne nicht mehr an angegebener Adresse, weil er sich vor der LTTE verstecken müsse. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommmission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-4202/2008 haltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Aus prozessökonomischen Gründen wird auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich begründet sind. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungspflege, 2. Auflage., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass seine am 12. Juni 2008 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.5 Die Beschwerde ist somit, abgesehen vom sprachlichen Mangel, form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 D-4202/2008 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, als Kopierer und Telefontechniker zur Tätigkeit für verschiedene verfeindete Organisationen, so vor allem für die LTTE und die TMVP, gezwungen worden zu sein. Er sei von den rivalisierenden Gruppen vermehrt beschuldigt worden, die jeweils gegnerische Gruppe zu unterstützen. Er sei in der Folge mehrmals mit dem Tode bedroht worden und habe nur knapp einer Verhaftung entgehen können, als sich Sicherheitskräfte nach einem bewaffneten Überfall von Unbekannten nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, dass er diesen Vorfall der örtlichen Polizei gemeldete habe. Er führte weiter aus, er könne sich nirgendwo sonst im Land verstecken beziehungsweise aufhalten, da die genannten Gruppierungen im ganzen Land aktiv seien und diese zudem verantwortlich für die meisten Tötungen im Land seien, weshalb auch er gefährdet sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nach der Befragung durch die E._____ von D-4202/2008 Sicherheitskräften und von der TMVP über den Grund der Reise nach Colombo aufgesucht und befragt worden. 3.2 Das BFM stellt in seiner angefochtenen Verfügung fest, dass zwar Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, indessen darauf verzichtet werden könne, näher auf diese einzugehen, weil feststehe, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, gefährdete Bürger zu beschützen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen asylrechtlich nicht relevant sei. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes kann allerdings dieser Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden: So ist bereits die vormalige ARK in ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 3.2.1 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine An- D-4202/2008 erkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 3.2.2 Die Frage, inwiefern die örtlichen Sicherheitsbehörden am Wohnsitz des Beschwerdeführers fähig sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Behelligungen durch die LTTE zu schützen, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Es kann nämlich festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die unter Zwang ausgeführte, sporadische Tätigkeit als Kopierer und Fototechniker für die LTTE und andere Gruppierungen nicht derart exponiert hat, dass er allfällige Behelligungen durch die LTTE und andere Gruppierungen landesweit zu befürchten hätte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug von allfälligen Behelligungen durch genannte Gruppierungen entziehen kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates am Beschwerdeführer, der ohne nennenswerte Schwierigkeiten nach Colombo reisen konnte und in der Folge von den Behörden lediglich zum Zweck der Reise befragt worden ist. 3.2.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt D-4202/2008 richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.2 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4202/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (....) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10