Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4200/2015/pjn
Urteil v o m 2 9 . Juli 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], ungeklärter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia), [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015
D-4200/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus Somalia und ist demnach Angehörige der Minderheit der Midgan beziehungsweise Gaboye, des Clans B._______ und des Subclans C._______, mit letztem Wohnsitz in einem namenlosen Dorf in der Nähe der Stadt D._______ in der Region Lower Shabelle (somalisch: Shabeellaha Hoose). Gemäss ihren Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess sie Somalia Ende November 2013 in Richtung Äthiopien. Über den Sudan und Libyen gelangte sie auf einem Migrantenboot nach Italien, und von hier reiste sie schliesslich am 30. September 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein. Am 1. Oktober 2014 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungsweise in der Folge das SEM befragten sie am 23. Oktober 2014 summarisch sowie am 7. Mai 2015 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Mutter und ursprünglich sechs Geschwistern zusammengelebt. Ihr Vater sei seit einigen Jahren verschollen, nachdem ihn Vertreter der somalischen Behörden mitgenommen hätten. Ihre Schwester und zwei ihrer Brüder seien durch die islamistische Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) verschleppt worden. Die Schwester sei mit einem Angehörigen der Shabaab zwangsverheiratet worden, und später habe man erfahren, dass sie von ihrem Ehemann verbrannt worden sei. Das dieser Zwangsehe entstammende Kind der Schwester sei nach deren Tod der Mutter der Beschwerdeführerin übergeben worden. Im Jahr 2013 sei sie selbst, die Beschwerdeführerin, durch den gleichen Angehörigen der Shabaab entführt und in dessen Haus festgehalten worden. Der Genannte habe sie zur Heirat zwingen wollen und sie zu vergewaltigen versucht. Nach zwei Tagen sei sie durch diesen Mann zu ihrer Mutter zurückgebracht, nach weiteren zehn Tagen aber erneut verschleppt worden. Sie sei bereits als Kind, etwa im Alter von neun Jahren, beschnitten und zugenäht (implizit: einer weiblichen Genitalverstümmelung beziehungsweise sogenannten Infibulation unterworfen) worden, und der Genannte habe mit
D-4200/2015 einem Messer einen Teil der Naht geöffnet. Sie habe deswegen stark geblutet, der Mann habe von ihr abgelassen, und in der Folge sei ihr die Flucht gelungen. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 9. Juni 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Zwar spreche die Beschwerdeführerin Somali, weswegen von einem somalischen Hintergrund auszugehen sei. Jedoch vermöge sie ausser ihrer angeblichen Clanlinie keinerlei konkrete Angaben zu ihrer somalischen Herkunft zu machen, und es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen suche. Weiter hielt das SEM dafür, auch die geltend gemachte Vergewaltigung und die weitere sexuelle Misshandlung durch einen Angehörigen der Shabaab sei nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das Staatssekretariat zudem aus, die Identität und die Herkunft der Beschwerdeführerin stünden nicht fest, wobei sie ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, und es sei deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Vollzugshindernisse bestünden. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine von der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bestätigung ihrer somalischen Staatsangehörigkeit, ein ärztliches Zeugnis sowie eine Fürsorgebestätigung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-4200/2015 E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. H. Mit Eingabe vom 2. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Dabei reichte sie die Kopie einer somalischen Geburtsurkunde ein. I. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin das Original der erwähnten Geburtsurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
D-4200/2015 Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
D-4200/2015 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer örtlichen Herkunft aus einem namenlosen Dorf in der Nähe der Stadt D._______ in der Region Lower Shabelle nicht glaubhaft sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffenderweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen in ihrem Heimatdorf, in welchem sie sich seit frühester Kindheit bis unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Somalia aufgehalten haben will, wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben zu machen vermochte, die auf tatsächliche eigene Lebenserfahrungen am fraglichen Ort schliessen lassen könnten. Dabei ist ausserdem zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin einerseits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs das Personalienblatt selbständig ‒ in lateinischer Schrift ‒ ausfüllte, andererseits bei der Erstbefragung angab, niemals eine Schule besucht zu haben, sondern das Lesen und Schreiben durch einen Nachbarn erlernt zu haben. Angesichts ihrer sonstigen Aussagen, wonach ihr Heimatdorf entfernt von jeglicher Zivilisation im Busch liege und lediglich von drei Familien bewohnt werde, sind diese Angaben zum Erwerb ihrer Lese- und Schreibkenntnisse nicht glaubhaft, zumal in Somalia die Illiteralität in ländlichen Gebieten weit verbreitet ist. Zwar ist ‒ wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anerkennt ‒ angesichts der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und ihrer Kenntnisse bezüglich ihrer Clanzugehörigkeit von einem somalischen Hintergrund auszugehen. Jedoch ist die Frage, aus welcher Region in Somalia die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt und ob sie im angegebenen Zeitraum tatsächlich in diesem Land gelebt hat, als offen zu bezeichnen.
D-4200/2015 3.5 Ungeachtet ihrer tatsächlichen Herkunft und ihrer letzten Aufenthaltsorte stellt sich die weitere Frage, ob die Angaben der Beschwerdeführerin über die erlittenen Entführungen und Misshandlungen durch einen Angehörigen der islamistischen Miliz der Shabaab als glaubhaft zu beurteilen sind. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang gegenüber der Vorinstanz im Wesentlichen die folgenden Aussagen: Anlässlich der summarischen Erstbefragung gab sie zu Protokoll, ihr Entführer habe sie während ungefähr neun Tagen festgehalten, und dabei habe er sie vergewaltigt, geschlagen und mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen. Im Rahmen ihrer eingehenden Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Entführer habe sie dazu zwingen wollen, sie zu heiraten (zum Folgenden das Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 10, 13 f.). Bevor er den Imam geholt habe, habe er mit ihr schlafen wollen. Sie habe nein gesagt, worauf er es mit Zwang versucht habe. Darauf habe er sie mit einer Pistole bedroht und gesagt, er müsse sie „aufmachen“. Während er ihr die Pistole auf die Brust gehalten habe, habe er mit einem Messer zwei der drei Stiche aufgeschnitten, mit welchen sie als Kind anlässlich ihrer Beschneidung genäht worden sei. Sie habe deswegen viel Blut verloren. Ihr Entführer habe ihr ausserdem gesagt, nach der Heirat und wenn sie ihm Kinder geboren habe, wolle er, dass sie Selbstmord begehe. Sie habe gewusst, dass es der gleiche Mann gewesen sei, der bereits ihre Schwester verschleppt und für deren Tod durch Verbrennung verantwortlich gewesen sei. 3.5.2 Die Vorinstanz ging auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nur am Rand ein. Dabei führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der summarischen Erstbefragung angegeben, sie sei durch ihren Entführer während ungefähr neun Tagen festgehalten und dabei vergewaltigt und mit einem Messer am Bein verletzt worden. Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, sie sei durch die genannte Person zweimal entführt worden, und zwar beim ersten Mal für zwei Tage und beim zweiten Mal für vier bis sechs Tage. Ausserdem habe sie bei dieser Gelegenheit vom Versuch ihres Entführers berichtet, ihre Naht im Genitalbereich aufzuschneiden; die Vergewaltigung habe sie jedoch nicht mehr erwähnt. Diese Diskrepanz habe sie mit der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers anlässlich der Erstbefragung erklärt. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin in dieser Situation die angebliche Verletzung an den Genitalien verschweigen würde. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass sie
D-4200/2015 dabei aus Scham nicht auch die Vergewaltigung verschwiegen habe. Weiter sei die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Entführer habe zwei der aus drei Stichen bestehenden Naht aufgeschnitten und sie habe den Wunsch, durch einen Arzt auch den dritten verbleibenden Stich durchtrennen zu lassen, nicht nur realitätsfremd, sondern stehe auch in krassem Widerspruch zu ihrer weiteren Erklärung, wonach bei ihr noch im Kindesalter die pharaonische Variante der Genitalverstümmelung angewandt worden sei. 3.5.3 Wie in der angefochtenen Verfügung auch von der Vorinstanz eingeräumt wurde, kann der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorbringen in keiner Weise entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen der summarischen Erstbefragung im Beisein eines männlichen Dolmetschers keine weitergehenden Angaben zur Art und zum Ausmass ihrer Misshandlungen machte. Zu erwähnen ist ausserdem ‒ was vom SEM unerwähnt geblieben ist ‒, dass sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährig war. Im Übrigen jedoch ist die Argumentation des SEM zur Frage, weshalb die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Misshandlung durch ihren Entführer nicht glaubhaft sei, in keiner Weise nachvollziehbar. Insbesondere ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Variation der Genitalverstümmelung in den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Widerspruch zu erkennen. 3.5.4 Dabei ist zunächst ‒ soweit dies aufgrund der bislang vorhandenen Akten überhaupt möglich ist ‒ festzuhalten, welcher Art und welchen Ausmasses die von der Beschwerdeführerin behauptete Misshandlung ist. Die Beschwerdeführerin machte geltend (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 14 f.), als sie etwa neun Jahre alt gewesen sei, habe im Beisein ihrer Mutter und einer Nachbarin eine weitere Frau an ihr mit einer Klinge eine Beschneidung vorgenommen und sie anschliessend mit drei Stichen „zusammengenäht“. Es habe sich dabei um die sogenannte pharaonische Beschneidung gehandelt. Zwei dieser drei Nähte habe ihr Entführer mit einem Messer wieder geöffnet, implizit zum Zweck ihrer Vergewaltigung. Mithin brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei an ihr eine mit einer Infibulation verbundene Beschneidung ihrer Genitalien vorgenommen worden. Mit anderen Worten macht sie geltend, sie habe die schwerstmögliche Form einer Genitalverstümmelung erlitten (vgl. dazu, in einem medizinisch ähnlichen Fall, BVGE 2014/27 E. 5.6). Weiter bringt sie vor, ihr Entführer habe sich an ihr vergangen, indem er die Infibulation mit einem Messer teilweise geöffnet habe. Diese letztgenannte Misshandlung will sie im Jahr 2013, mithin im Alter von sechzehn Jahren, erlitten haben.
D-4200/2015 3.5.5 Es ist als offensichtlich zu erachten, dass derartige Erlebnisse zumal in der Kindheit und im jugendlichen Alter zu einer psychischen Traumatisierung der betroffenen Person führen können. Ebenso liegt die Notwendigkeit auf der Hand, diesen Umstand im Asylverfahren und bei der Beurteilung der entsprechenden Vorbringen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass diese Aspekte die gebührende Berücksichtigung gefunden haben. Vielmehr wird bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche die geltend gemachten sexuellen Misshandlungen durch einen Angehörigen der Shabaab-Miliz betreffen, ein Widerspruch zwischen Erstbefragung und eingehender Anhörung behauptet, der mit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin erklärt werden kann. Des Weiteren sind den vorinstanzlichen Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, es sei eine eingehende medizinische und ‒ angesichts der Möglichkeit einer Traumatisierung ‒ psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst worden. 3.6 Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung, Bedrohung und Misshandlung durch einen Angehörigen der islamistischen Miliz der Shabaab keineswegs, wie durch die Vorinstanz angenommen, ohne weiteres als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Die entsprechenden Aussagen im Rahmen der durchgeführten Anhörungen weisen eine erhebliche Detaillierung auf, und es erscheint durchaus als möglich, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Festzustellen ist weiter, dass diese Vorbringen grundsätzlich ‒ sofern sie sich als glaubhaft erweisen ‒ geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu begründen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil jüngeren Datums ‒ welches der Vorinstanz bekannt sein musste, jedoch in der angefochtenen Verfügung trotzdem keinerlei Berücksichtigung gefunden hat ‒ die Problematik der frauenspezifischen Verfolgung in Somalia ausführlich dargelegt hat (BVGE 2014/27). Zusammenfassend wurde dabei festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (ebd., E. 5.4). Eine spezielle Gefährdung besteht dabei für Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem Minderheitenclan angehören (ebd., E. 5.2 f.). Die Gewalt gegen Frauen
D-4200/2015 kann von staatlichen wie nichtstaatlichen Akteuren gleichermassen ausgehen, wobei zu den Tätern auch Mitglieder internationaler Schutztruppen gehören (ebd., E. 5.5). Eine Schutzgewährung durch die somalischen Behörden ist nicht gegeben. Insgesamt stellte das Bundesverwaltungsgericht eine gezielte Gefährdung fest, die weit über die allgemeinen Folgen des somalischen Bürgerkriegs hinausgeht und asylrelevant ist (ebd., E. 6). 3.7 In Bezug auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorinstanz den somalischen Hintergrund der Beschwerdeführerin nicht bestreitet und grundsätzlich auch die von ihr selbst geltend gemachte Clanzugehörigkeit anzuerkennen scheint. Indem die Beschwerdeführerin angibt, der Minderheit der Midgan beziehungsweise Gaboye anzugehören, wäre sie einem jener Minderheitenclans zuzurechnen, die in Somalia gemäss Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Vergewaltigungen, Übergriffen und Entführungen zu werden (vgl. ebd., E. 5.3 S. 439 f., m.w.N.). 3.8 Jedoch kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ebenso wenig abschliessend beurteilt werden wie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft aus Somalia. Unklar ist insbesondere, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der geltend gemachten Entführung und Misshandlungen aufhielt. Hiervon lassen sich die weiteren Fragen nicht trennen, wer für die behaupteten Übergriffe verantwortlich ist und ob damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung verbunden ist. Das SEM hat sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin zweimal (im Rahmen einer summarischen Erstbefragung sowie einer eingehenden Anhörung) zu befragen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat es sich ausschliesslich zur Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Heimatdorf in der Umgebung der Stadt D._______ und zur Beweistauglichkeit der auf dieser Verfahrensebene eingereichten Beweismittel betreffend die somalische Staatsangehörigkeit geäussert. Angesichts der angeführten Zweifel an der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin sowie in Anbetracht der entscheidwesentlichen Bedeutung solcher Erkenntnisse im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz keine entsprechenden weiteren Abklärungen durchgeführt hat. Insbesondere ist davon auszugehen, dass möglicherweise aus einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert wer-
D-4200/2015 den, spezifischere Schlüsse zur Herkunft der Beschwerdeführerin resultieren würden. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 3.5.5), wäre angesichts der gegebenen Umstände auch eine eingehende medizinische und psychiatrische beziehungsweise traumaspezifische Statuserhebung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, was jedoch ebenfalls unterblieb. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals Winterthur, das sich auf kurz gefasste gynäkologische Erkenntnisse beschränkt und auf keinerlei mögliche Ursachen der festgestellten Verletzungen an den Genitalien eingeht, bildet diesbezüglich keine ausreichende Grundlage. 3.9 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Indessen hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4200/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: