Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-420/2025
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kind B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (…).
D-420/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 23. August 2024 im Bundesasylzentrum (C._______) Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Mit Schreiben vom 26. August 2024 gewährte ihnen die Vorinstanz das rechtliche Gehör dazu, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllten, da sie bereits in Frankreich einen Schutzstatus erhalten hätten und ausserdem auch im Libanon über einen Schutztitel verfügen würden. Sie seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und das SEM gedenke, ihre Gesuche abzuweisen. In ihrer Stellungnahme erklärten die Beschwerdeführenden, sie seien nicht freiwillig nach Frankreich gereist, sondern dorthin gebracht worden. Dort hätten sie nie eine eigene Unterkunft erhalten, sondern seien bei verschiedenen Mitarbeitenden einer Versicherungsgesellschaft untergekommen. Auch sei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Verwaltungsfehlers kein Taschengeld ausbezahlt worden. Es sei deshalb unmöglich gewesen, dort zu leben. Sie seien dann nach Libanon gereist, wo der Vater ihres Sohnes lebe, aber nachdem dort der Krieg ausgebrochen sei, hätten sie Angst bekommen und seien in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 – eröffnet am 20. Dezember 2024 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei wurde festgehalten, die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werden. Im Weiteren wurden sie dem Kanton (D._______) zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur
D-420/2025 Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (dies unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 5. März 2025 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; sie hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2026 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren und setzte ihnen Frist zur Einreichung eines Beschwerdeergänzung. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 verzichteten die Beschwerdeführenden auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-420/2025 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Vorab ist festzustellen, dass sich der eventualiter gestellte formelle Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als unbegründet erweist. Die Beschwerdeführenden monieren, indem die Vorinstanz die französischen Behörden nicht angefragt habe, ob sie aufgrund des Rückübernahmeabkommens bereit wären, sie zurückzunehmen, habe sie den Sachverhalt ungenügend erstellt. Jedoch geht das SEM nicht von einem Anwendungsfall des Rückübernahmeabkommens aus, sondern begründet in seiner Verfügung, aufgrund der anzuwendenden europäischen Richtlinien und Beschlüsse werde Frankreich ihnen den Schutzstatus wieder gewähren, wenn sie ein entsprechendes Gesuch stellen. Es ist somit keine ungenügende Erstellung des Sachverhaltes ersichtlich. Der Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative
D-420/2025 hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführenden über einen französischen Schutztitel verfügt hätten. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU- Raum nach wie vor in Kraft. Selbst wenn der Schutzstatus in Frankreich – etwa wegen der Ausreise oder durch Verzicht – zwischenzeitlich beendet worden sein sollte, sei es weiterhin möglich, in Frankreich erneut um vorübergehenden Schutz zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführenden nicht wiederum einen Schutzstatus erhalten sollten. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könnten die Beschwerdeführenden problemlos nach Frankreich zurückkehren. Dort könnten sie ihren allenfalls beendeten Schutztitel reaktivieren respektive erneut Schutz erhalten, weshalb sich den Akten keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des Non-Refoulement-Gebots oder eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen liessen. Weiter bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Es gebe sodann keine Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht zumutbar sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM verkenne, dass Frankreich nicht verpflichtet sei, Personen nach deren Ausreise und Beendigung des dortigen Schutztitels wieder zurückzunehmen. Sie würden sich seit fast zweieinhalb Jahren nicht mehr in Frankreich aufhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass der dort erteilte Schutztitel erloschen sei. Auch habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob den Beschwerdeführenden die Einreise nach Frankreich überhaupt gewährt würde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung legt die Vorinstanz dar, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sei die Gewährung des Schutzstatus S ausgeschlossen für Personen, denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden sei. Voraussetzung für die Anerkennung einer Schutzalternative sei, dass der Schutzstatus in dem betreffenden Staat wiedererlangt werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Frankreich unfreiwillig verlassen hätten, weshalb der dortige Schutzstatus reaktiviert werden könne. Da aktenkundig sei, dass sie in Frankreich vorgängig über einen Schutzstatus verfügt hätten, sei auf die
D-420/2025 Durchführung eines Rückübernahmeverfahrens verzichtet worden. Die Beschwerdeführenden könnten dort einen legalen Aufenthaltsstatus erlangen. 5.4 In seiner Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM vermische die Rechtsprechung zu Personen, welche über einen gültigen Schutztitel eines EU-Staates verfügen, mit dem Fall der Beschwerdeführenden, deren Schutztitel längst abgelaufen sei. Ausserdem liege keine Zustimmung von Frankreich vor. Die Beschwerdeführenden würden sich zudem bereits länger als 90 Tage in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum aufhalten, weshalb sie, ohne Visum oder Aufenthaltstitel, nicht visafrei reisen könnten. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
D-420/2025 der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss den Akten haben sie jedoch vor ihrer Einreise in die Schweiz über einen Schutztitel in Frankreich verfügt. Dieser EU-Schutztitel wurde ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Frankreich. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell nicht mehr über einen gültigen französischen Schutztitel verfügen, da sie Frankreich verlassen und damit freiwillig darauf verzichtet haben. Frankreich ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung
D-420/2025 des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Frankreich ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran ändert auch der etwas über zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Frankreich für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Frankreich erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 7.3 Als ukrainische Staatsangehörige können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie selbständig nach Frankreich zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es hat folglich ihre Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-420/2025 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass Frankreich den Beschwerdeführenden erneut einen (temporären) Aufenthaltstitel ausstellen würde, zumal es aufgrund des EU-Rechts dazu verpflichtet ist. Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots sind ebenfalls nicht ersichtlich. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Gegenteiliges vor. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Frankreich ist daher als zulässig zu erachten.
D-420/2025 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Es obliegt den betroffenen Personen, diese Regelvermutung gegebenenfalls umzustossen (vgl. etwa Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3). Die Beschwerdeführenden machten keine Angaben dazu, weshalb eine Rückkehr nach Frankreich für sie unzumutbar sein könnte, und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sie in Frankreich aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Somit ist in Übereinstimmung mit dem SEM der Wegweisungsvollzug nach Frankreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. 9.4 Da die Beschwerdeführenden im Besitze gültiger ukrainischer Reisepässe sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
D-420/2025 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Der mit derselben Zwischenverfügung eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 8 ff. VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer Kostennote vom 20. Januar 2025 ein Honorar von total Fr. 794.50.− (inkl. Auslagen von Fr. 7.–) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 5 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− sind als angemessen zu bezeichnen. In der Folge wurde eine weitere Eingabe im Rahmen von drei Seiten sowie ein Verzicht auf Beschwerdeverbesserung getätigt, welche ebenfalls zu vergelten sind. Unter Berücksichtigung der den Akten zu entnehmenden Aufwendungen ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-420/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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