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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2018 D-420/2018

8. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,888 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-420/2018

Urteil v o m 8 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).

D-420/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammt – suchte am 30. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 7. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei wegen drohender Einberufung in den Militärdienst aus Eritrea ausgereist. Im November 2013 seien bereits Schulkollegen von ihm in einer Razzia festgenommen und anschliessend in den Militärdienst geschickt worden. Deshalb sei er gegen Ende 2013 auf dem Landweg illegal aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien geflüchtet. Über die Länder Sudan, Libyen und Italien sei er im Juni 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (Eröffnung am 20. Dezember 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2018 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. E. Am 26. Januar 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.

D-420/2018 F. Am 7. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Replik samt einer aktualisierten Honorarnote ein. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig beantragte sie, die ebenfalls bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätige Juristin Raffaella Massara als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sollte indessen das Gericht der Ansicht sein, die Sache sei spruchreif, und von weiteren Verfahrenshandlungen absehen, werde darum gebeten, das vorliegende Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ausserdem sei ein allfälliges, der Unterzeichnenden zustehendes amtliches Honorar deren bisheriger Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, auszurichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2.2. Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG, SR142.20) zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz vorliegend aus Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit

D-420/2018 Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,

D-420/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2). 5. 5.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit, bei der Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Schulbesuch und einer allenfalls damit zusammenhängenden Rekrutierung für den Nationaldienst verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Weiter könne wegen der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Alter, die Schulbesuche sowie die illegale Ausreise glaubhaft geschildert zu haben. Demnach sei er im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Es erscheine zudem höchst unwahrscheinlich, dass er im Alter von 19 Jahren bereits den regulären Militärdienst abgeschlossen habe. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, was von der Vorinstanz nicht bestritten werde. Es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, wonach er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr eingezogen und vorgängig mit Haft bestraft werden würde. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Im Übrigen sei ihm in individueller Hinsicht aufgrund der Gesamtumstände ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht zumutbar. 5.3. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer

D-420/2018 Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Auf seine weitergehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen braucht damit nicht näher eingegangen zu werden. 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-

D-420/2018 ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 6.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. E. 6.1.4). 6.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. E. 6.1.5). 6.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder

D-420/2018 im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 6.2.2.4 Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2. 7.2.1. Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen

D-420/2018 besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann (SEM- Akte A5, S. 6) mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Eltern, Grossmutter, Onkel, Tanten, Cousins; vgl. SEM-Akte A16, F9-54). Er dürfte die Möglichkeit haben, wieder bei seiner Familie Ackerbau und Viehwirtschaft zu betreiben und damit selbständig den Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. SEM-Akte A17, F15-21). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht

D-420/2018 (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Eine, insbesondere in der Replik vorgebrachte, Verletzung der Begründungspflicht und der Pflicht zur richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Zwar hat die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. Juli 2018 ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin gestellt, dies indessen nur unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen. Da nach Einreichung des Gesuches keine solchen notwendig waren, ist das Gesuch antragsgemäss als gegenstandslos zu betrachten. Der in der Kostennote vom 7. Februar 2018 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 6.25 Stunden erscheint angemessen. Allerdings wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Pauschalen werden nicht vergütet. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– bemisst sich das Honorar (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 1'009.70. Gemäss Schreiben der Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2018 ist dieses der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-420/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar von Fr. 1'009.70 wird der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Raphael Merz

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