Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4195/2014/pjn
Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), beide Irak, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / (…).
D-4195/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 an die schweizerische Botschaft in Kairo mit, dass sie und die beiden Kinder (Sohn X._______ und Tochter D._______) aufgrund der Bedrohungen und der Entführung des Sohnes wegen der Tätigkeit ihres Ehemannes als Pilot der früheren irakischen Armee nach Ägypten geflohen seien. Sie hätten den Sohn nur gegen Lösegeld wieder freibekommen. Ausserdem seien ihr Haus und das Auto ihres Ehemannes von bewaffneten Militanten attackiert und beschädigt worden. In Ägypten würden sie nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügen. Ausserdem könnten die Kinder nicht in eine reguläre Schule gehen. Auch fehle die gesundheitliche Betreuung. Sie und die Kinder seien allein in Ägypten und könnten aus finanziellen Gründen keine permanente Aufenthaltsbewilligung erhalten. B. Mit Schreiben des BFM vom 17. Oktober 2012 wurden die Beschwerdeführenden auf die restriktive Einreisebewilligungspraxis und auf ihre entsprechend geringen Erfolgschancen hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis zum 17. November 2012 eine schriftliche Mitteilung einzureichen, falls sie trotzdem an ihren Asylgesuchen festhalten wollten. C. Mit Eingabe vom 11. November 2012 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie und ihre Familie zum Tod verurteilt worden seien. Einerseits sei es schwierig, in den Irak zurückzukehren, und andererseits sei das Leben in Ägypten wirklich hart, da in diesem Land ihre Rechte verletzt würden, das Land sich im Chaos befinde und sie sich als Fremde diskriminiert fühlten. Ihr Ehemann sei im Jahr 2005 im Irak von militanten Schiiten entführt worden, weil er vorher in der irakischen Armee im Rang eines Brigadiers als Pilot tätig gewesen sei. Dem Vernehmen nach würden entführte ehemalige Armeeoffiziere in den Iran gebracht und dort getötet. Sie wisse aber über den Verbleib ihres Ehemannes nichts. Im Jahr 2006 sei auch ihr Sohn von schiitischen Militanten entführt worden. Sie habe ihn freikaufen können und dafür ihr Haus im Irak verkaufen müssen. Anschliessend seien sie nach Ägypten gereist. D. Am 19. und 20. Februar 2013 fanden in Kairo die Anhörungen der Beschwerdeführerin und ihres inzwischen erwachsenen Sohnes statt. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde geltend gemacht, dass der
D-4195/2014 Ehemann der Beschwerdeführerin unter der Herrschaft von Saddam Hussein Militärpilot gewesen sei und sich für die Baath-Partei engagiert habe. Nach dem Einmarsch der amerikanischen Truppen im Jahr 2003 habe er als (…) gearbeitet. Seither sei die Familie verschiedentlich bedroht und auf den Ehemann sei zwei Mal geschossen worden, worauf er für einige Monate in sein Heimatdorf gegangen sei. Nach seiner Rückkehr nach Bagdad sei er entführt worden, und seither habe die Beschwerdeführerin von ihm nichts mehr gehört. Der entführte Sohn sei zunächst trotz Bezahlung des Lösegeldes nicht freigelassen worden. Drei Tage später habe ihr das Spital mitgeteilt, dass er sich mit einer Schussverletzung dort befinde. Nach seiner Entlassung hätten sie Visa für Ägypten besorgt und den Irak verlassen. Zum gleichen Zeitpunkt seien das Haus und das Auto der Beschwerdeführerin von unbekannten Personen zerstört worden. Im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin für einige Zeit in den Irak zurückgekehrt und habe den Ehemann gesucht. Im Jahr 2012 habe sie während vier Monaten, die sie bei einer christlichen Freundin im Irak verbracht habe, ihre gesundheitlichen Probleme im Heimatland behandeln lassen. In Ägypten verfüge sie über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung. Sie leide indessen seit der Machtübernahme durch die Muslimbrüderschaft unter der religiös aufgeheizten Atmosphäre und unter einem latenten Rassismus aufgrund ihrer irakischen Herkunft. Es sei ihr nahegelegt worden, einen Hijab zu tragen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst verschiedenen fremdsprachigen Beweismittelkopien zur militärischen Karriere des Ehemannes Kopien von medizinischen Bestätigungen, Kopien der irakischen Reisepässe, des irakischen Militärausweises des Ehemannes sowie Fotos des Ehemannes, eine Todesurkunde sowie Kopien von Fotos des zerstörten Hauses und Autos zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Situation in Ägypten sei für sie und die Kinder unsicher, weil sich das Land in einem ständigen Wandel befinde und es religiös motivierte Übergriffe gebe. Auch sie seien an ihrem Wohnort attackiert worden. Man habe von ihnen unter Todesdrohungen verlangt, ihre Wohnung und das Land zu verlassen. Sie würden deshalb seither in einem Haus von irakischen Freunden leben, könnten aber nicht in den Irak zurückkehren. Sie ersuche um eine schnelle Behandlung ihrer Asylgesuche.
D-4195/2014 F. Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass kein definitives Datum über den Entscheid mitgeteilt werden könne. Es wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Registrierung beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in Kairo hin. G. Mit Verfügung vom 8. November 2013, welche nicht eröffnet werden konnte, da die Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Adresse nicht erreichbar war, verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. H. In der Folge erliess das BFM am 26. November 2013 erneut eine Verfügung, verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2014 auf der schweizerischen Vertretung in Kairo eröffnet. Ihrem Sohn konnte die Verfügung nicht eröffnet werden, weil er sich gemäss den Aussagen seiner Mutter im Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr in Ägypten aufgehalten habe, sondern am 12. Januar 2014 von den ägyptischen Behörden in den Irak deportiert worden sei. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft, und den Asylbehörden komme ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung seien auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Wenn sich eine Person in einem Drittstaat aufhalte, werde im Sinne einer Regelvermutung davon ausgegangen, dass sie dort bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe, auch wenn die Kriterien der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem Drittstaat gegen eine allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sei. Vorliegend habe das BFM Zweifel an der geltend gemachten Entführung des Ehemannes, weil im Schreiben
D-4195/2014 vom 21. Dezember 2006 nichts davon erwähnt worden sei, sondern vielmehr geltend gemacht worden sei, der Ehemann sei in ein abgelegenes Dorf geflohen, weshalb nur telefonischer Kontakt zu ihm bestehe. Dies sei nicht zu vereinbaren mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wonach sie seit dem Verschwinden des Ehemannes im Jahr 2005 nichts mehr von ihm gehört habe. Zudem müsse aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei mehrmals in den Irak zurückgekehrt und dort während einiger Monate geblieben, nämlich in den Jahren 2009 und 2012, davon ausgegangen werden, dass sie sich im Irak nicht akut gefährdet gefühlt haben könne. Unter diesen Umständen könnten die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der schiitischen Milizen nicht die dargelegte Intensität aufgewiesen haben, auch wenn aufgrund der Akten nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Ägypten von Verfolgungsmassnahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Schutzsuche in Ägypten legte das BFM dar, dass der ägyptische Staat Unterzeichner der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967 sei. Ägypten halte sich an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot. Aufgrund eines Memorandum of Understanding von 1954 sei das UNHCR zuständig zur Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Angehörigen aus Drittstaaten, welche sich in Ägypten aufhielten. Vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Personen hätten Anspruch auf und Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung und zu Schulbildung. Irakische Staatsangehörige seien nach dem Sturz von Saddam Hussein prima facie als Flüchtlinge anerkannt worden, und es sei ihnen zwischen 2006 und 2008 rasch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Auch im heutigen Zeitpunkt stehe ihnen dieser Weg nach der Durchführung des entsprechenden Verfahrens offen. Zudem sei es in Ägypten einfach, eine erneuerbare Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin, welche die einjährige Aufenthaltsbewilligung mehrmals habe erneuern können, der Fall gewesen sei. Unter diesen Umständen sei es ihr zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Danach habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche sie indessen auch ohne Registrierung beim UNHCR erhalten habe. Aus der Tatsache, dass die Tochter eine Privatschule besuche, lasse sich zusätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Unter diesen Umständen sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei den ägyptischen Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung zu be-
D-4195/2014 mühen. Folglich sei davon auszugehen, dass sie in diesem Land den nötigen Schutz erhalte. Auch wenn aufgrund der seit anfangs 2011 in Ägypten stattgefundenen politischen Unruhen die Sicherheit im Land gelitten habe, müsse festgehalten werden, dass sich die Lage zwischenzeitlich wieder soweit stabilisiert habe, dass nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Sicherheitsprobleme würden heute nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. Mit dem Sturz von Präsident Mursi habe sich ferner der gesellschaftliche Druck zur Einhaltung von religiösen Vorschriften wieder etwas entschärft. Hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die in E._______ lebenden Geschwister und der inzwischen erwachsene Sohn Unterstützung geleistet hätten. Zudem sei es der Beschwerdeführerin gelungen, während mehrerer Jahre ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten und der Tochter den Besuch einer Privatschule zu ermöglichen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass dies in Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden könnten auch in Ägypten behandelt werden, weshalb auch diese nicht gegen einen weiteren Verbleib in diesen Land sprächen. Ausserdem würden sowohl die wirtschaftlichen als auch die gesundheitlichen Probleme die gesamte Bevölkerung in Ägypten betreffen und nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin stehen. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass Ägypten, wo sich die Beschwerdeführerin seit 2006 ohne Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen aufhalte, in sprachlicher und in kultureller Hinsicht dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin näher stehe als die Schweiz. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige zu haben. Insgesamt benötige sie somit den zusätzlichen und subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb ihr der weitere Verbleib in Ägypten zuzumuten sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. I. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 – am gleichen Tag bei der schweizerischen Vertretung in Kairo eingegangen – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. November 2013. Sie wiederholte im Wesentlichen den von ihr bereits geltend gemachten Sachverhalt und hielt fest, dass sie sich genau daran erinnere, was sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, weil diese Erinnerungen für sie unvergesslich seien. Im Jahr 2004 hätten bewaffnete Milizen den Bruder ihres Ehemannes und dessen Familie getötet, während ihr Ehemann
D-4195/2014 und ihr Sohn in die Obstplantagen hätten fliehen können. In dieser Zeit habe sie mit ihrem Ehemann noch Kontakt gehabt. Im Jahr 2005 sei dann jedoch sein Mobiltelefon ausgeschaltet worden, weshalb sie ihn nicht mehr habe kontaktieren können. Danach sei im Rahmen von weiteren Operationen ihr Sohn entführt worden. Mit dem Verkauf ihres Hauses habe sie das Lösegeld bezahlen können. Sie habe indessen nie gesagt, sie sei zur medizinischen Behandlung im Jahr 2012 in den Irak gereist. Bis ins Jahr 2014 sei sie nur zwei Mal in den Irak zurückgekehrt: Ein Mal habe sie im Jahr 2009 mit ihren damals noch sehr jungen Kindern ihre immer noch im Irak lebende Schwester besucht. Dabei habe sie ihre Kleidung angepasst. Sie habe nach ihrem Ehemann gesucht, indessen ohne Erfolg. Seit der Ermordung des ägyptischen Geistlichen Hassan Shehata durch die Angehörigen der Salafi hätten die schiitischen Milizen im Irak die Ägypter vertrieben und ermordet. Als Folge davon seien die Iraker in Ägypten, mithin auch die Beschwerdeführerin, beschimpft, geschlagen und bestohlen worden. Zudem sei in Ägypten das Chaos ausgebrochen, worauf sie mit den Kindern zu einer Freundin gereist sei, welche in einer abgelegenen Gegend lebe. Dies habe sie der Botschaft am 8. Juli 2013 mitgeteilt. Nach dem Verkauf ihrer Wohnutensilien sei sie am 14. Oktober 2013 mit ihrer Freundin in den Libanon gereist und am 23. Oktober 2013 seien sie zurückgekommen. Ihr Sohn sei mit seinem Freund in die Stadt gegangen und dort festgenommen worden. Am 12. Januar 2014 habe man ihn in den Irak abgeschoben. Er habe die High School nicht abgeschlossen und nicht wie seine Mutter und Schwester eine Wohnsitzberechtigung erhalten. Zudem müsse die Tochter in Ägypten eine Privatschule besuchen, weil die Ägypter irakische Staatsangehörige in den staatlichen Schulen nicht akzeptierten. Sie würden in Ägypten schlecht behandelt, weshalb das Leben dort nicht rosig sei. Überdies sei die ägyptische Regierung nicht in der Lage sie zu schützen. Vielmehr gebe es Explosionen. Ferner herrsche eine grosse Arbeitslosigkeit und es gebe viele Strassenkinder. Viele Kinder seien Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vergewaltigung ausgesetzt. 16 Millionen Menschen würden in Slums leben und die Armut sei gross. Ägypten befinde sich somit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation, welche zu einer erhöhten Kriminalität und zu einer Zunahme von organisierten Banden geführt habe. Auch in Jordanien sei das Leben schwierig. Alle arabischen Staaten würden unter Terrorismus, Angst und Zerstörung leiden. E._______ und F._______ hätten aus Angst vor Terror ihre Armee an die Grenze zum Irak gestellt. Der Irak selber sei in Teile zersplittert: Die Region Kurdistan werde von Massoud Barzani und die Bundesregierung von Nouri-al-Maliki geführt; dem islamischen Kalifat stehe Abu Bakr al-Bahdadi vor; des Wei-
D-4195/2014 teren gebe es Stammes-Rebellen und sektiererische Milizen, die sich weiter verbreiten würden und vor der Invasion im Jahr 2003 nicht existiert hätten. Der Irak sei mithin voller Banden der organisierten Kriminalität, was vor dem Jahr 2003 nicht der Fall gewesen sei. Sie hätten indessen das Recht auf ein menschenwürdiges Leben. Sie und ihre Tochter würden in einer Situation voller Angst leben, insbesondere seit der Sohn in den Irak deportiert worden sei. An dieser Situation vermöge eine Vorsprache und Registrierung beim UNHCR nichts zu ändern. Dies habe sie bereits getan. Aus diesen Gründen ersuche sie um Gutheissung ihres Asylgesuchs und um Einreise in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4195/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
D-4195/2014 SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn wurden zu ihren Asylgesuchen befragt. Die Beschwerdeführerin legte ihre Vorbringen auch in ihren verschiedenen Eingaben schriftlich dar. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist angesichts dieser Sachlage soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 5. 5.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
D-4195/2014 scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
5.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für irakische Flüchtlinge in Ägypten zuzumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verbleiben. 5.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder respektive ihre Tochter befinden sich gemäss Akten seit Dezember 2006 – mithin seit mehr als sieben Jahren – in Ägypten. Gemäss ihren Angaben soll inzwischen die Vorsprache beim UNHCR erfolgt sein (vgl. Beschwerde S. 8). 5.4 Zunächst ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass sie und ihre Kinder im Zeitpunkt ihrer ersten Ausreise aus dem Irak, mithin im Dezember 2006, infolge der damals herrschenden Situation und der Stellung ihres Ehemannes im irakischen Militär unter der Herrschaft von Saddam Hussein und infolge dessen aktiver Mitgliedschaft bei der damaligen Baath-Partei möglicherweise Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen in Ziff. 5.5 ff. dieses Urteils kann indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder tatsächlich einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und im heutigen Zeitpunkt nach wie vor sind, ebenso offen bleiben wie die Frage, ob ihre Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, da es ihnen selbst im Fall einer Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung und der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zuzumuten ist, sich weiterhin in Ägypten aufzuhalten. Insbesondere ist unter diesen Umständen nicht weiter Stellung zu nehmen zur Annahme des BFM, die zweimalige freiwillige Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland und die mehrfach ungereimten Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung im Heimatland sprächen gegen eine asylerhebliche Verfolgung im Heimatland.
D-4195/2014 5.5 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder beziehungsweise ihrer Tochter in Ägypten nicht einfach sind. Es kommt nach Prüfung der Akten aber zum Schluss, dass es ihnen zugemutet werden kann, in Ägypten zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie in Ägypten nicht mehr zu einer Aufenthaltsbewilligung gelangen könne, ist festzuhalten, dass dieses Beschwerdevorbringen im Widerspruch zur Tatsache steht, dass sie seit Jahren legal in diesem Land lebt und ihre von den ägyptischen Behörden erteilte temporäre Aufenthaltsbewilligung immer wieder erneuern konnte. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum die Aufenthaltsbewilligungen in Zukunft nicht mehr erneuert werden sollten. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR um Anerkennung als Flüchtling zu bemühen, um auf diesem Weg zu einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in Ägypten zu gelangen. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das sinngemässe Vorbringen, wonach die vom UNHCR bezahlten Ausbildungs- und Krankenkassengelder nicht weit reichen würden, und das Vorbringen, die Ägypter würden irakischen Staatsangehörigen den Besuch der öffentlichen Schulen verweigern, stellen die Zufluchtnahme in Ägypten ebenfalls nicht in Frage. Die Beschwerdeführenden können aus ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde – die gesamte Bevölkerung Ägyptens davon betroffen ist und diese nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden in diesem Land steht. Abgesehen davon bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind beziehungsweise in Zukunft nicht mehr in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in E._______ Angehörige hat, welche ihr mit finanziellen Unterstützungsleistungen helfen können und zudem während der letzten sieben Jahre in der Lage war, ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten, welcher immerhin den Besuch einer Privatschule der Tochter ermöglicht hat. Im Übrigen hat das BFM darauf hingewiesen, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge Anspruch auf eine Existenzsicherung haben, weshalb der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund eine Registrierung beim UNHCR nahegelegt wird. Gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde
D-4195/2014 soll sie diesen Schritt inzwischen auch getan haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sicherheitslage in Ägypten sei für Staatsangehörige aus dem Irak infolge der ständigen religiösen Streitigkeiten auch dann nicht gewährleistet, wenn sie sich beim UNHCR melde, vermag die Einreise in die Schweiz ebenfalls nicht zu rechtfertigen, zumal auch davon die gesamte Bevölkerung in Ägypten betroffen ist und sich die mit der unsicheren Lage verbundenen Probleme folglich nicht gegen die Beschwerdeführerin persönlich richten. Schliesslich ist auch die sinngemäss vorgebrachte Angst, in den Irak zurückgeführt zu werden, nicht begründet, zumal irakische Staatsangehörige, welche in Ägypten vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden sind, in diesem Land ein Aufenthaltsrecht erhalten und es der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – zuzumuten ist, sich beim UNHCR mittels Registrierung um Anerkennung als Flüchtling zu bemühen. Allein aus der Angabe, ihr Sohn sei in den Irak deportiert worden, kann nicht der Schluss gezogen werden, Ägypten halte sich generell nicht an das Non-Refoulement-Gebot, zumal die Beschwerdeführerin mit keinerlei Beweismitteln belegt, dass ihr Sohn tatsächlich in den Irak abgeschoben wurde und auch nicht vorbrachte, er sei trotz Registrierung beim UNHCR zwangsweise ausser Land gebracht worden. Schliesslich sind die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Ägypten behandelbar, zumal sich gezeigt hat, dass sie bisher auch in diesem Land in den Genuss ärztlicher Leistungen gekommen ist. 5.6 Gestützt auf die Aktenlage weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge und persönliche Bindung zur Schweiz auf. Sie macht nicht geltend, in der Schweiz über Verwandte oder nähere Bekannte zu verfügen. Damit bestehen in ihrem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Ägypten aufhält und die Möglichkeit hat, sich vom UNHCR registrieren zu lassen und so weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland sowie vor Verfolgung geniesst. Mit der offiziellen Registrierung durch das UNHCR kann sie sich somit in Ägypten rechtmässig aufhalten, wobei ihr dies bisher auch ohne Registrierung beim UNHCR gelungen ist. Sie hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um eine Unterkunft zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung und der medizinischen Behandlung zu gelangen. Der Verbleib in Ägypten ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu
D-4195/2014 ändern, da sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder beziehungsweise ihre Tochter benötigen folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich somit, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, ein anderes Ergebnis zu bewirken. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4195/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: