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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2009 D-4193/2009

26. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,108 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-4193/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4193/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2008 und gelangte am 12. Januar 2009 in die Schweiz, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 20. Januar 2009 und vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen vor, er sei als Einzelkind in A._______ bei Mosul (Provinz Ninewa) aufgewachsen. Er habe dort seit seiner Kindheit als Schafhirte gearbeitet, weshalb er nicht habe zur Schule gehen können. Als er eines Tages vom Schafe hüten nach Hause gekommen sei, habe er seine Eltern erstochen aufgefunden; wer sie ermordet habe, wisse er nicht. Weil er im Irak bis auf zwei in Bagdad lebende Onkel väterlicherseits über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfüge und das gleiche Schicksal wie seine Eltern befürchtet habe, habe er sich zum Verlassen des Heimatstaates entschlossen. Während der dreitägigen Trauerfeier für seine Eltern habe ein Nachbar in seinem Auftrag sein Elternhaus verkauft und ihm die Ausreise aus dem Irak organisiert, welche nach der Trauerfeier erfolgt sei. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer Kopien einer irakischen Identitätskarte sowie eines irakischen Nationalitätenausweises zu den Akten. B. Die Fachstelle Lingua des BFM liess die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft in der Folge durch einen Experten prüfen; dieser kam im Rahmen der Auswertung eines am 5. März 2009 mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs in seinem Bericht vom 16. März 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner kulturellen Kenntnisse und seiner sprachlichen Ausdrucksweise definitiv in einem kurdischen Milieu im Irak sozialisiert worden sei, allerdings nicht in A._______, sondern sehr wahrscheinlich im Gebiet um Dohuk. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Analyse der Fachstelle D-4193/2009 Lingua. Der Beschwerdeführer liess sich innert der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen, reichte aber am 9. April 2009 die beiden Originaldokumente der zuvor bereits in Kopie abgegebenen Identitätskarte beziehungsweise des Nationalitätenausweises zu den Akten. D. Das Bundesamt unterzog die beiden Originaldokumente einer Analyse und gelangte dabei in seinen Analyseberichten vom 30. April 2009 zum Schluss, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte aufgrund von Unregelmässigkeiten inhaltlicher und stofflicher Natur um eine Fälschung handle und die Echtheit des Nationalitätenausweises unbestimmt bleibe. Von dem ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. Mai 2009 gewährten rechtlichen Gehör zu den bezüglich der Identitätskarte festgestellten Fälschungsmerkmalen machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an; gleichzeitig zog das Bundesamt die von ihm als Fälschungen erachteten Identitätsdokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers – unter anderem zu seiner angeblichen Herkunft aus A._______ – vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zudem erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der kurdischen Regionalregierung dominierte Gebiet als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Die vom BFM am 28. Mai 2009 der Schweizerischen Post übergebene Verfügung wurde dem Bundesamt am 12. Juni 2009 von der zuständigen Poststelle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Im Weiteren meldete C._______ den Beschwerdeführer mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 9. Juni 2009 als seit dem 16. Mai 2009 verschwunden. Auf telefonische Nachfrage erhielt die zuständige Sachbearbeiterin des BFM am 15. Juni 2009 vom Durchgangszentrum die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nach einer mehrwöchigen D-4193/2009 Abwesenheit vor wenigen Tagen wieder in die ihm zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt sei. Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin am 16. Juni 2009 das Original der Verfügung vom 28. Mai 2009 mit normaler Post. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise – den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) betreffende – Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2009 sowie Fotokopien zweier irakischer Totenscheine ein und stellte die Nachreichung der entsprechenden Originaldokumente in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Im Weiteren verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie deren Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. I. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 5. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Originale der beiden Totenscheine sowie deren Übersetzungen ein. D-4193/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die vom BFM gleichentags an den Beschwerdeführer verschickte Verfügung vom 28. Mai 2009 wurde dem Bundesamt von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt die Verfügung demnach als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch – in casu somit am 5. Juni 2009 – zugestellt. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Einreichung der Beschwerde vom 29. Juni 2009 demnach innert der 30-tägigen Beschwerdefrist. 1.3 Die Beschwerde ist sodann auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch die An- D-4193/2009 ordnung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG); im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 28. Mai 2009 im Wesentlichen aus, die von seiner Fachstelle Lingua durchgeführte Analyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben in A._______, sondern mit Sicherheit in einem kurdischen Milieu und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden sei. Dieser Verdacht erhärte sich sodann aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte gemäss amtsinterner Dokumentenanalyse objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle, werde noch deutlicher durch den Umstand, dass auf der Identitätskarte als Ausstellungsort A._______ aufgeführt sei, der Beschwerdeführer sich das Dokument aber nach eigenen Angaben in Mosul habe ausstellen lassen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner vor der Einreichung seines Asylgesuches erfolgten Festnahme durch die Kantonspolizei D._______ angegeben, er stamme aus Dohuk. Bei dieser Sachlage müsse auch beim eingereichten Nationalitätenausweis von einem gefälschten Dokument ausgegangen werden, da darin ebenfalls A._______ als Ausstellungsort eingetragen sei. Insgesamt seien damit die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern im Dezember 2008 in A._______ umgebracht worden seien, grundsätzlich zu bezweifeln (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, E. I/1., S. 3). Es komme sodann hinzu, dass seine diesbezüglichen Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien. Seine Schilderungen hätten sich D-4193/2009 auf standardisierte Aussagen wie "sie wurden einfach ermordet" beschränkt, und auf die Frage, warum er nach diesem Vorfall ausgereist sei, habe er keine differenziertere Antwort geben können, als diejenige, dass er nicht das gleiche Schicksal habe erleiden wollen und dort niemanden mehr gehabt habe. Er habe ferner weder einen Verdacht, wer seine Eltern umgebracht haben könnte, noch hätten er beziehungsweise seine Familie zuvor Probleme mit irgendjemandem gehabt. Die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dränge sich auch insofern auf, als er anlässlich der Festnahme durch die Kantonspolizei D._______ angegeben habe, er sei wegen der unsicheren Situation aus dem Irak ausgereist, während er die angebliche Ermordung seiner Eltern in diesem Zusammenhang nicht erwähnt habe (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, E. I/2., S. 3 f.). Schliesslich könne auch sein Vorbringen, wonach er im Irak niemanden mehr habe, nicht geglaubt werden. So widerspreche sich seine Angabe im Rahmen der Asylbefragungen, er habe zeitlebens als Hirte gearbeitet, seiner Aussage im Gespräch mit dem Experten der Fachstelle Lingua, wonach er auch als Maler und Autoverkäufer tätig gewesen sei, und im Weiteren habe er anlässlich der einlässlichen Anhörung zunächst geltend gemacht, sein Vater habe keine Verwandten, während er in der Empfangsstellenbefragung angegeben habe, dass zwei Onkel väterlicherseits in Bagdad leben würden. In Würdigung der gesamten Umstände gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben aus dem Nordirak – höchstwahrscheinlich aus der Region Dohuk – stamme; seine Asylvorbringen erwiesen sich dadurch und unter Berücksichtigung der weiteren Elemente als nicht glaubhaft (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, E. I/3., S. 4). Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung führte das Bundesamt sodann aus, dieser erweise sich zum einen als völkerrechtlich zulässig; zum anderen herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt und sei die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer sei sodann jung und gemäss Aktenlage gesund. Nachdem er versucht habe, die Asylbehörden über seine wahre Herkunftsregion zu täuschen, sei davon auszugehen, dass er im kurdisch dominierten Gebiet über ein soziales Netz verfüge, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009, E. II/2, S. 5). D-4193/2009 3.2 Der Beschwerdeführer hält im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 vollumfänglich an seinen Angaben fest und gibt zunächst an, dass der von ihm eingereichte Nationalitätenausweis das einzige behördliche Dokument sei, das er in seinem Leben je erhalten habe; seine Eltern hätten den Ausweis für ihn ausstellen lassen und er könne nicht verstehen, warum dieser gefälscht sein solle. Er habe sodann im Rahmen der Anhörung vorgebracht, dass er der kurdisch-irakischen Bevölkerung angehöre und sein Vater aus Dohuk stamme; dies bedeute indessen nicht, dass er selber in Dohuk geboren oder dort aufgewachsen sei. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ermordung seiner Eltern habe er sich sodann telefonisch mit seinem Nachbarn in A._______ in Verbindung gesetzt und diesen gebeten, ihm die Todesscheine seiner Eltern zuzustellen. Aus diesen in der Zwischenzeit zu den Akten gereichten Dokumenten ergebe sich, dass seine Eltern zu Hause in A._______ erstochen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass die Argumentation des BFM in Bezug auf die Situation in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auf ihn nicht anwendbar sei. Die Lage im Irak – namentlich in Mosul – sei prekär und instabil, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne, und eine Aufenthaltsalternative in den kurdisch dominierten Gebieten habe er mangels dortiger Bezugspersonen, Unterkunfts- und Existenzsicherungsmöglichkeiten nicht. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Herkunftsort sowie diejenigen im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung seiner Eltern zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. 4.2 Im Einzelnen hat das Bundesamt zunächst mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus A._______ nicht glaubhaft gemacht hat. So erscheint es angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Experten der Fachstelle Lingua im Analysebericht vom 16. März 2009 als ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm angegeben – in diesem Ort sozialisiert wurde. Einerseits sind seine länderkundlichen Kenntnisse über die Umgebung von Mosul und seinen angeblichen Herkunftsort überaus schwach, und zum anderen spricht er einen für das Gebiet um Dohuk typischen kurdischen Dialekt, wäh- D-4193/2009 renddem er über keinerlei namhafte Arabischkenntnisse verfügt, die für eine zeitlebens in der Nähe von Mosul wohnhaft gewesene Person ohne weiteres zu erwarten wären; seine auch in anderem Zusammenhang vorgebrachte stereotype Angabe, er habe stets als Hirte gearbeitet, vermag diesen Umstand nicht plausibel zu erklären, zumal er selber gegenüber dem Lingua-Experten angab, er habe unter anderem auch als Maler und Autoverkäufer gearbeitet. Das Ergebnis der Lingua-Analyse sowie der Werdegang des Experten wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom 26. März 2009 nach Massgabe der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 ff.) offengelegt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat, deutet darauf hin, dass er keine substanziellen Erklärungen für die seinen Angaben widersprechenden Analyseergebnisse hat; sein Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2009, wonach er die Zwischenverfügung vom 26. März 2009 als negativen Entscheid über sein Asylgesuch verstanden und in Panik die Flucht ergriffen habe, erscheint vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung. Dasselbe gilt ferner auch in Bezug auf die vom BFM vorgenommene Dokumentenanalyse vom 30. April 2009, gemäss welcher es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen Identitätskarte angesichts fehlender bestimmter Sicherheitselemente sowie der unüblichen Druckverfahren und Unregelmässigkeiten im Bereich des Stempels um eine Fälschung handelt; der Beschwerdeführer machte hierzu weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 etwelche Ausführungen. Auch bezüglich des Nationalitätenausweises, den das BFM in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung ebenfalls als gefälschtes Dokument erachtet, bleibt die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er dessen Echtheit beschwört, wenig plausibel. 4.3 Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus A._______ nicht glaubhaft gemacht hat und davon auszugehen ist, dass er aus der Gegend um Dohuk stammt, zu bestätigen; dasselbe gilt in Bezug auf die vom BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG vorgenommene Einziehung der als gefälscht erkannten Dokumente. D-4193/2009 4.4 Da der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben aus der Gegend um Mosul stammt, hat das BFM im Weiteren auch seine Vorbringen betreffend die Ermordung seiner Eltern zu Recht als nicht glaubhaft erachtet, ist ihnen doch die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang überdies weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt, welche zu bestätigen sind; zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die in oben stehender E. 3.1 wiedergegebenen Ausführungen des BFM in dessen Verfügung vom 28. Mai 2009 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerdeeingabe vom 29. Juni 2009 zu den ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen nicht Stellung. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch – zunächst in Kopie, danach mit Eingabe vom 5. August 2009 auch im Original – zwei Dokumente eingereicht, bei welchen es sich nach seinen Angaben um Totenscheine handelt, welche nach der Ermordung seiner Eltern ausgestellt worden seien. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemachten Herkunft aus A._______ und der als Fälschung erkannten Identitätskarte beziehungsweise Nationalitätenausweis sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass – gefälschte oder mit unrichtigen Angaben versehene – Dokumente wie die beiden Totenscheine im Irak leicht käuflich erwerbbar sind, vermögen diese Unterlagen indessen die zu bestätigenden Erkenntnisse der Vorinstanz nicht umzustossen. 4.5 Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Herkunft aus der Gegend um Mosul nicht glaubhaft machen konnte. Aufgrund der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet des Nordiraks – sehr wahrscheinlich aus der Umgebung von Dohuk – stammt. Die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse ist demnach mit Blick auf die Situation in dieser Region vorzunehmen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-4193/2009 5.1 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer – wie mit der insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 festgestellt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit D-4193/2009 weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für junge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). 5.2.2 Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem genannten Gebiet stammt und dort vor seiner Ausreise auch gelebt hat. Es handelt sich bei ihm sodann um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Ferner vermögen seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen – wonach er im Irak bis auf zwei in Bagdad lebende Onkel väterlicherseits keinerlei Verwandte habe und wegen seiner steten Tätigkeit als Hirte auch über kein anderweitiges Beziehungsnetz verfüge – unter Berücksichtigung seiner übrigen unglaubhaften Angaben nicht zu überzeugen, zumal es im gegebenen D-4193/2009 länder- und kulturspezifischen Kontext wenig wahrscheinlich erscheint, dass sowohl der Beschwerdeführer selber als auch seine Mutter als Einzelkinder aufwuchsen, und der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der Frage nach Geschwistern seines Vaters ungereimte Aussagen machte (vgl. oben stehende E. 3.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein familiäres Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann; die in Art. 12 VwVG statuierte Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen findet diesbezüglich ihre Grenze an der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG. Mit der verwandtschaftlichen Unterstützung wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich in seinem Heimatstaat wiederum eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er nach eigenen Angaben über Erfahrung als Hirte, Maler und Autoverkäufer verfügt. 5.2.3 In Würdigung der gesamten Aspekte des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 – soweit mit Beschwerde vom 29. Juni 2009 überhaupt angefochten – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR D-4193/2009 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts seiner im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von vornherein aussichtslosen Rechtsbegehren ungeachtet der mit Fürsorgebestätigung vom 19. Juni 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4193/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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