Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4191/2026
Urteil v o m 3 1 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2026.
D-4191/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe immer in der Provinz B._______ gelebt. Er habe wiederholt an Meetings der Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen und sei deswegen gefoltert worden. An einer HDP-Veranstaltung seien ihm bei einer Auseinandersetzung mit der Polizei die Finger gebrochen worden. Einige Tage später sei er zu Hause von Polizisten abgeholt, zwei Tage in einer Zelle festgehalten und über seine Freunde und die HDP befragt worden. Insgesamt sei er viermal von der Polizei mitgenommen worden. Er habe in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt und Bilder seiner verstorbenen Cousins veröffentlicht. Zudem habe er einzelne Guerilla- Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Nachdem er durch einen Cousin, der bei einem Gericht arbeite, erfahren habe, dass sein Name dort aufgeführt sei und gegen ihn eine Ermittlung eingeleitet werde, habe er am 19. September 2022 die Türkei legal verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1285/2024 vom 6. Januar 2025 abgewiesen.
B. B.a Am 14. April 2025 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die Asylgesuche seiner Schwester und deren Familie seien gutgeheissen worden, während sein Gesuch trotz gleicher Gründe abgelehnt worden sei. Weiter verwies er auf die aktuelle Situation der Kurden in seiner Heimatregion und gab an, aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien seien mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; ausserdem sei er in der Schweiz politisch aktiv.
B.b Das SEM trat mit Entscheid vom 27. Januar 2026 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2025 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 19. Januar 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar.
D-4191/2026 B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-905/2026 vom 10. März 2026 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. C. C.a Am 23. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Mehrfachgesuch (zweites Asylgesuch)» bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Darin beantragte er, es sei auf das Mehrfachgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei ihm ein N-Ausweis auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Sollte sich das SEM nicht als zuständig erachten, sei das Gesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Schliesslich sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Asylakten seiner Schwester C._______ (N …) zu geben und nach Erhalt dieser Akten eine Nachfrist zur Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung des Mehrfachgesuchs anzusetzen. Zur Begründung brachte er vor, es sei gegen ihn von der Staatsanwaltschaft D._______ ein Ermittlungsverfahren wegen «öffentlicher Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei sowie der Justizorgane des Staates» eingeleitet und in diesem Zusammenhang ein Haftbefehl erlassen worden. Grundlage für die Einleitung dieses Verfahrens seien seine Beiträge in den sozialen Medien. Insgesamt seien nun zwei separate und fortdauernde Ermittlungsverfahren hängig, die fünf (teilweise zusammengeführte) Verfahren und drei Straftatbestände betreffen würden. Zudem verwies er auf exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz und machte erneut eine Reflexverfolgung aufgrund seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester geltend.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgeführte Beweismittel eingereicht.
C.b Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons E._______ am 27. März 2026 an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
D-4191/2026 D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 – eröffnet am 15. Mai 2026 – hielt das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es wies sodann das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Ferner stellte das SEM fest, die Akteneinsicht in die Akte N (…) werde mit separatem Schreiben gewährt, und wies das Begehren um Gewährung einer Nachfrist zur weiteren Begründung des Mehrfachgesuchs ab. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, die SEM-Verfügung vom 12. Mai 2026 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit der Beschwerde wurden je eine Kopie eines auf den 18. März 2026 datierten Referenzschreibens des Anwalts in der Türkei samt deutscher Übersetzung und einen die Schwester C._______) betreffenden (und sich in deren Akten befindenden), auf den 14. November 2022 datierten Ermittlungsrapport samt französischer Übersetzung eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, werde nicht eingetreten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der
D-4191/2026 unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 6. Juli 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Juli 2026 bezahlt. G. Am 14. Juli 2026 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde einreichen. Dieser Eingabe beigelegt wurden eine persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers (als Ausdruck, in deutscher Sprache) sowie ein Schreiben seines Asylbetreuers der Gemeinde F._______ in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der
D-4191/2026 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2026 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, die Vorbringen im Mehrfachgesuch hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.1.1 Zur Begründung verweist das SEM vorab in Bezug auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannten Strafverfahren auf die früheren Entscheide und Urteile. Im Weiteren äussert es sich eingehend zu den mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Dokumenten und weist dabei darauf hin, diese verfügten über keine (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale und könnten sehr einfach gefälscht sowie gegen Entgelt beschafft werden. Sodann verweist es in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von in der Türkei aufgrund der geltend gemachten Straftatbestände eingeleiteten Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren auf das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 und gelangt zum Schluss, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt zu werden oder bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt zu werden; dasselbe gelte auch für das angeblich nun ebenfalls eingeleitete Strafverfahren wegen der «öffentlichen Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei sowie der Justizorgane des Staates» gemäss Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches. Bei den weiteren eingereichten Beweismitteln handle es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben, die die bereits geltend gemachten Vorbringen wiederholten.
4.1.2 In Bezug auf die erneut geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schwester und auf die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten verweist das SEM auf seinen Entscheid vom 27. Januar 2026 und stellt fest, dazu seien ausser Gefälligkeitsschreiben auch keine neuen Beweismittel eingereicht worden.
4.1.3 Schliesslich begründet das SEM die Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer Nachfrist zur Überarbeitung beziehungsweise Ergänzung
D-4191/2026 des Mehrfachgesuches nach Erhalt der Akten der Schwester damit, dass aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht sowie der im ausserordentlichen Verfahren geltenden erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht erwartet werden könne, dass alle erforderlichen Beweismittel und allfällige Übersetzungen davon bereits mit dem Gesuch beigebracht würden.
4.2 In der Beschwerde (S. 3–13) wird auf die vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahren verwiesen und es werden die Vorbringen im Mehrfachgesuch sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einlässlich wiederholt. Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe die neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel keiner umfassenden Gesamtwürdigung unterzogen und dem Beschwerdeführer nach Gewährung der Einsicht in die Akten keine Frist zur Ergänzung und weiteren Substanziierung des Mehrfachgesuches gewährt, womit sie sowohl den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sodann hält der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts – daran fest, dass er wegen seines politischen Profils, wegen hängiger Verfahren sowie aufgrund seiner Schwester in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt sei (vgl. Beschwerde S. 14–33). Das neu hängige Strafverfahren begründe im Zusammenhang mit den von ihm in der Schweiz veröffentlichten Beiträgen in jedem Fall subjektive Nachfluchtgründe und darüber hinaus für sich allein ein «eigenständiges und aktuelles Verfolgungsinteresse» (vgl. Beschwerde S. 33 f.). 4.3 In der Eingabe vom 14. Juli 2026 wird erneut gerügt, dass nach der Gewährung der Einsicht in die Akten der Schwester keine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt worden sei. Ferner wird eine Gesamtwürdigung der relevanten Umstände verlangt. In seiner persönlichen Stellungnahme hält der Beschwerdeführer – unter erneuter eingehender Wiederholung seines bereits mehrfach vorgetragenen Sachverhalts – fest, er habe nie versucht, das Verfahren in der Schweiz durch falsche Angaben oder Eingaben zu verlängern. Weiter rügt er verschiedene Mängel im ersten Asylverfahren. Insbesondere beanstandet er die Annahme, er spreche fliessend Türkisch, sowie den Beizug eines Dolmetschers, der einen anderen kurdischen Dialekt als er selbst gesprochen habe. Schliesslich kritisiert er die fehlende Rechtsvertretung im Wiedererwägungsverfahren und verweist auf psychische Belastungen aufgrund seiner ungewissen Zukunft. 5.
D-4191/2026 5.1 Soweit auf Beschwerdeebene formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben könnte.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Rüge des Unterlassens einer umfassenden Gesamtwürdigung der neuen Tatsachen und Beweismittel auch auf die Feststellung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der im ordentlichen Asylverfahren sowie im Wiedererwägungsverfahren getroffenen Entscheidungen abzielt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4894/2019 vom 13. November 2019 E. 4.2.2 zur «res iudicata»).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht – und mit dem Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens, wobei der Sachverhalt liquid darzulegen sei – das im Mehrfachgesuch gestellte Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Mehrfachgesuchs nach Erhalt der Akten der Schwester ablehnte. Dabei ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Akteneinsichtsgesuchs nicht früher möglich gewesen wäre, zumal der Entscheid betreffend die Schwester bereits am (…) erging, und die – offensichtlich auf eine entsprechende Bemerkung in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2026 (vgl. S. 3 f.) hin – in der ergänzenden Eingabe vom 14. Juli 2026 gemachten Erklärungen (er habe erst nach Erhalt der Akten gesehen, welche tatsächlichen Feststellungen die Behörden im Verfahren seiner Schwester und seines Schwagers hätten treffen müssen und welche Bedeutung diesen für die Beurteilung der geltend gemachten [Reflex-]Verfolgung zukomme) nicht zu überzeugen vermögen. Dies umso weniger, als der positive Asylentscheid der Schwester bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 14. April 2025 thematisiert worden war.
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur
D-4191/2026 rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils). 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2026 sowie die mit den beiden Eingaben
D-4191/2026 eingereichten Beweismittel (insbesondere auch die Kopie eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts samt deutscher Übersetzung) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.2.1 In der Hauptsache wird das Mehrfachgesuch mit der Aufnahme eines zusätzlichen Ermittlungsverfahrens in der Türkei begründet. Dieses Strafverfahren wegen «öffentlicher Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei sowie der Justizorgane des Staates» gemäss Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches und die in diesem Zusammenhang eingereichten Schreiben wurden von der Vorinstanz zutreffend und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-2301/2023 vom 26. März 2026 E. 6.4). Weder für sich allein noch in einer Gesamtbetrachtung ist das neue Vorbringen aus den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Gründen geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Die behauptete Nachfrage der türkischen Behörden nach dem Beschwerdeführer erstaunt angesichts der hängigen Ermittlungsverfahren nicht und dieser Umstand vermag die bisherige Einschätzung des politischen Profils des Beschwerdeführers nicht massgeblich zu beeinflussen. 7.2.2 Was – im Hinblick auf das Gleichheitsgebot – die Asylgewährung für die Schwester und deren Familie betrifft, kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2026 im Verfahren D-905/2026 (S. 4) verwiesen werden. Dort wurde bereits darauf hinwiesen, dass Asylgesuche individuell geprüft würden und die Asylvorbringen der Schwester und ihrer Familie nicht vollständig identisch seien mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dass allein die Tatsache der Asylgewährung für die Schwester und deren Familie zu einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers führen würde, wird nicht geltend gemacht. Er legt denn auch nicht dar, dass die im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen alleine wegen der Asylgewährung Nachteile erlitten hätten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, der Sachverhalt, der zur Asylgewährung für seine Schwester geführt habe, habe für ihn eine Reflexverfolgung zur Folge, lässt er ausser Acht, dass dieser Sachverhalt offensichtlich bereits während seines ordentlichen Verfahrens vorlag. Allerdings hat er dannzumal – entgegen der Behauptung in der
D-4191/2026 Beschwerdeschrift (S. 22) – keine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester oder eine entsprechende Reflexverfolgungsfurcht geltend gemacht, vielmehr gab er an, nur sein älterer Bruder habe Probleme mit den türkischen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. […]-17/18 F167ff.). Inwiefern sich aus den Akten der Schwester Sachverhalte ergeben sollten, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren und er nicht früher hat einbringen können, wird nicht dargelegt. Dass sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens am 6. Januar 2025 erfolgte Ereignisse – abgesehen vom positiven Asylentscheid vom 24. Januar 2025 – im Zusammenhang mit der Schwester ergeben hätten, welche eine Reflexverfolgungsfurcht begründen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zwar wird in der Beschwerde (S. 31) behauptet, die in der Türkei verbliebenen Angehörigen würden von den Behörden nach dem Beschwerdeführer und seiner Schwester befragt. Diese unbelegte Behauptung vermag indessen selbst bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach seiner Schwester befragt würden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in der ergänzenden Eingabe (inklusive persönliche Stellungnahme) zu dieser Thematik, aber auch die Hinweise auf verschiedene – in keinem direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vorbringen stehende – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts führen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung. 7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer erneut eine Gefährdungssituation wegen exilpolitischer Aktivitäten – und somit subjektive Nachfluchtgründe – geltend macht, so hatte sich das SEM bereits in seinem Entscheid vom 27. Januar 2026 damit befasst und festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für seine angebliche Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen eingereicht. Auch im Rahmen des Mehrfachgesuchs wurden keine diesbezüglichen Unterlagen zu den Akten gegeben. 7.2.4 Schliesslich vermögen weder die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seiner am 14. Juli 2026 eingereichten persönlichen Stellungnahme, wonach es ihm nicht darum gehe, sein Verfahren in der Schweiz zu verlängern, noch die Bemerkung des Asylbetreuers der Gemeinde F._______ im Schreiben vom 6. Juli 2026, der Beschwerdeführer versuche, innerhalb seiner rechtlichen Möglichkeiten zu handeln, noch die Rüge des «mehrfachen Wechsels der Rechtsvertretung» den geltend gemachten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
D-4191/2026 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe dargetan wurden, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat sein Mehrfachgesuch folglich zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 In den vorangegangenen Asylbeschwerdeverfahren, insbesondere im Urteil D-1285/2024 vom 6. Januar 2025, wurde rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse erkennbar sind. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 34–36) nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
D-4191/2026 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1285/2024 vom 6. Januar 2025 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zumutbar bezeichnet (vgl. dort S. 8 f.). Wie das SEM erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug weiterhin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die in der am 14. Juli 2026 eingereichten Stellungnahme und im Schreiben des Asylbetreuers erwähnte psychische Belastung erscheint zwar angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens beziehungsweise der unsicheren Zukunft durchaus nachvollziehbar. Gravierende psychische oder physische Beeinträchtigungen werden jedoch weder geltend gemacht noch durch entsprechende Unterlagen belegt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 36–38) vertretenen Auffassung ist überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und auch angesichts seiner Arbeitserfahrung nicht befürchten muss, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
D-4191/2026 der am 2. Juli 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4191/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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