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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2014 D-4189/2014

23. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,502 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4189/2014

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / (…).

D-4189/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______ (Autonome Region Tibet) – reichte am 16. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Mai 2014 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt. B. Am 3. Juni 2014 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, um dessen Herkunft anhand des Alltagswissens zu verifizieren. Der Experte hielt in seinem Bericht als Schlussfolgerung fest, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass dieser im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. C. Am 24. Juni 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gewährte das BFM dem Beschwerdeführer vorab das rechtliche Gehör zum Bericht des LINGUA-Experten, wobei es ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des Experten orientierte. D. D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und der Anhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe am 6. Januar 2014 mit seinem Freund Gonpo in B._______ Fotos des Dalai Lama an ältere Dorfbewohner verteilt. Gonpo sei danach nach Hause gegangen und er selbst habe seinen Freund Sonam (S.) besucht. Als er abends nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater erzählt, dass Polizisten auf der Suche nach ihm vorbei gekommen seien, und dass Gonpo bereits festgenommen worden sei. Er habe daher sein Heimatland verlassen müssen. Er sei via D._______ illegal nach Nepal ausgereist und Mitte Mai 2014 von Nepal aus über einen ihm unbekannten Transitort in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz beziehungsweise zum EVZ gelangt sei. Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

D-4189/2014 D.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. E.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, der LIN- GUA-Experte habe festgestellt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich der geographischen Gegebenheiten seiner Region ungenügend seien. So sei ihm die Existenz zweier grosser Seen entgangen, welche er jedoch klar kennen müsste, sollte er tatsächlich zeitlebens im Bezirk D._______ gelebt haben, zumal einer dieser Seen auch von grosser religiöser Bedeutung sei (Akten BFM A 16/11 F11). Überdies habe er zwei bekannte Klöster nicht gekannt, die auf dem Pilgerweg um den Berg E._______ lägen, welchen er gemäss eigenen Angaben als Gepäckträger für Touristen des Öfteren begangen sei (A 16/11 F13). Des Weiteren müsse festgestellt werden, dass er über mangelndes spezifisches Alltagswissen, welches von einer in der Region einheimischen Person zu erwarten wäre, verfüge. Bezüglich der Sprache des Beschwerdeführers habe der Experte festgestellt, dass er in seinem tibetischen Sprachgebrauch Begriffe umschreiben würde, für welche es eigentlich einen tibetischen Ausdruck geben würde, was sehr atypisch sei für eine Person, die in Tibet sozialisiert und zeitlebens wohnhaft gewesen sein wolle (A 16/11 F18). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gespräch mit dem Experten anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsächlich mit Ausflüchten entgegnet oder das bereits Gesagte wiederholt. Er habe die vom BFM angesprochenen Mängel in seinem Alltagswissen nicht plausibel erklären können. Seine Schilderungen zu seinen angeblichen Lebensumständen in seiner Heimat stünden im Gegensatz zur Lebenswirklichkeit der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet, weshalb das BFM davon ausgehen könne, dass er nie oder schon lange nicht mehr in besagtem Gebiet gelebt habe. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Seine Ausführungen zu den Ereignissen, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, seien sodann ohnehin unstimmig und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er im Rahmen der

D-4189/2014 BzP angegeben, während er sich bei seinem Freund S. aufgehalten habe, sei die Polizei bei seinem Vater gewesen und habe diesen aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern (A 5/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung habe er den angeblichen Polizeibesuch bei seinem Vater auch auf ein mehrfaches Nachfragen hin mit keinem Wort erwähnt (A 16/11 F42-51). Erst als er darauf angesprochen worden sei, habe er bestätigt, dass er tatsächlich bei sich zu Hause von der Polizei gesucht worden sei. Darauf angesprochen, wie er etwas so Zentrales habe vergessen können, habe er lediglich gesagt, es sei so gewesen (A 16/11 F52 f.). Er sei auch mehrfach dazu aufgefordert worden, detailliert zu schildern, wie er besagte Fotos verteilt habe und was im Detail geschehen sei, nachdem er von seinem Freund S. nach Hause gekommen sei. Seine Antworten seien aber wiederholend gewesen und es habe ihnen jegliche Substanz gefehlt (A 16/11 F29-32 und F42-44). Auf die Frage, ob er die älteren Leute gekannt habe, welchen er die Fotos gegeben habe, habe er gesagt, er habe nur zwei Personen persönlich gekannt, die restlichen nicht. Dies sei unplausibel, da er doch gesagt habe, er habe zeitlebens in B._______ gelebt und das Dorf bestünde nur aus zirka dreissig bis vierzig Familien (A 5/11 S. 4; A 12 [recte: A 16/11] F27 und F35-37). Ferner sei festzuhalten, dass auch seine Aussagen zu seiner Reise von Nepal bis in die Schweiz unsubstanziiert und schwer nachvollziehbar gewesen seien. So habe er keinerlei Auskunft über seine Reiseroute geben können (A 5/11 S. 5 [recte: 6]). Das BFM gehe deshalb davon aus, dass er die Reise in der von ihm beschriebenen Form nie erlebt habe. Diese Erkenntnisse bestätigten den Expertenbefund, dass der Beschwerdeführer nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten in Tibet plausibel erklären könnten, sei des Weiteren davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe und somit – weder legal noch illegal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Es lägen somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Bezüglich der weiteren Erwägungen des BFM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-

D-4189/2014 te dabei in materieller Hinsicht, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. G.b Am 12. August 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Schreiben vom 19. August 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht eine auf Deutsch übersetzte (nicht offizielle) Niederschrift des LINGUA-Gesprächs zu. I. Mit Eingabe vom 8. September 2014 reichte er sodann eine "Ergänzende Beschwerde" ein. Auf deren Begründung und Begehren ist – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 8. August 2014, einen Bericht über die Ausbildung in Tibet ("Education in Tibet" der "International Campaign for Tibet") sowie eine Bescheinigung der "Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz & Liechtenstein" bezüglich seiner tibetischen Herkunft ein.

D-4189/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG), die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält und im Übrigen bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren in der Eingabe vom 8. September 2014 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

D-4189/2014 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung beruft – ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.5 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1).

D-4189/2014 5.2 Mit Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (zur Publikation vorgesehen) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss – dem in der Beschwerdeergänzung ebenfalls mehrmals aufgeführten Entscheid – EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (wahrscheinlich Nepal oder Indien; vgl. Urteil a.a.O. E. 5.3) sprächen, da die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil a.a.O. E. 5.9 f.). 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich auf die "Evaluation des Alltagswissens" vom 3. Juni 2014 stützen, können zwar in Bezug auf die Namen der Klöster in der Umgebung des Berges E._______ nicht bestätigt werden. So wird dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht vorgeworfen, zwei bekannte Klöster, welche auf dem Pilgerweg um den Berg E._______ liegen würden, nicht gekannt zu haben, zumal auf der dem Gericht vorliegenden detaillierten Karte der Autonomen Region Tibet diese zwei Klöster (vgl. Lingtse, Djangdja; "Evaluation des Alltagswissens" S. 2 oben) nicht zu finden sind, wohingegen zwei der Klöster, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – und vermutlich schon im LINGUA-Gespräch – angab, auf der Karte nahe dem Berg E._______ auffindbar sind (F._______ und G._______). Mit dem BFM ist jedoch insbesondere darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer die zwei Seen in der Nähe von B._______ mit Bestimmtheit hätte kennen müssen, wenn er tatsächlich aus dieser Region stammen würde. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer zwar, er habe die beiden Seen im LINGUA-Gespräch genannt und habe auch erklärt, dass sie heilig seien, da das Wasser vom Berg E._______ stammen

D-4189/2014 würde. Allerdings ist abgesehen davon, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nichts vorbrachte (vgl. A 16/11 F11), was aber zu erwarten gewesen wäre, auch seiner mit Schreiben vom 19. August 2014 eingereichten Niederschrift des LINGUA-Gesprächs nichts dergleichen zu entnehmen (vgl. dort S. 7). Sodann spricht auch sein Vorbringen in der ergänzenden Beschwerdeschrift, er hätte die Frage klar beantworten können, wenn sie richtig gestellt worden wäre, dagegen, dass er beim LINGUA-Gespräch tatsächlich die Namen der beiden Seen angegeben hat. In diesem Schreiben gab er erstmals an, dass es "selbstverständlich" zum einen den heiligen See H._______ gebe, welcher sehr berühmt sei und zu welchem die Leute pilgerten. Zum anderen gebe es in der Nähe des Berges E._______ noch die Seen I._______ und J._______, welche er gut kenne. Diese Angaben sind nicht nur verspätet, sondern auch nicht ganz korrekt, zumal es sich beim H._______ und beim I._______ um ein und denselben See handelt. 6.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht (vgl. A 5/11 S. 3 f.), ist sodann ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten. So ist davon auszugehen, dass er – hätte er tatsächlich in der geltend gemachten Herkunftsregion gelebt – im Rahmen seines Alltags mit anderen Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte (vgl. Urteil des BVGer D-873/2014 vom 4. September 2014 E. 5.3). Jedenfalls ist festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht wurden. Die Erklärungen, in seinem kleinen Dorf werde im Allgemeinen kein Chinesisch gesprochen und er habe nie die Schule besucht, greifen offensichtlich zu kurz. 6.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Schliesslich wies das BFM zu Recht darauf hin, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Nepal bis in die Schweiz unsubstanziiert und schwer nachvollziehbar ausgefallen sind. Seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, die Schlepper hätten ihm unterwegs nicht sehr viel erklärt und er könne nicht lesen, ist entgegenzuhalten, dass Flugpassagiere auf Reisen dauernd – auch akustisch – über den Namen des Zielflughafens orientiert

D-4189/2014 werden, weshalb diesbezüglich durchaus genaue(re) Angaben seinerseits hätten erwartet werden dürfen. 6.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung und in Abwägung aller Elemente ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal dieses ohnehin nur seine tibetische Ethnie zu bezeugen vermag, welche vorliegend nicht in Zweifel gezogen wird. In Anwendung der im Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 entwickelten Rechtsprechung ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, die Wegweisung – mangels Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen) – zu bestätigen, und der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 6.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter, und somit auch für den Beschwerdeführer, ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.11). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Auf das erneute Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist nicht einzutreten, da dessen Zahlung bereits vor Gesuchstellung erfolgte.

D-4189/2014 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen (vgl. Bst. G.a vorstehend). Die Eingaben vom 19. August 2014 und vom 8. September 2014 (Beschwerdeergänzung) sind nicht geeignet, in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Beispielsweise haben die Einwände in der Beschwerdeergänzung bezüglich der Seen in der Nähe von B._______ die frühere Einschätzung der Aussichtslosigkeit bestätigt (vgl. dazu auch E. 6.1 vorstehend). Die mit der Beschwerdeergänzung wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind nach dem Gesagten – unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 12. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4189/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Sturzenegger

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