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Bundesverwaltungsgericht 02.08.2018 D-4184/2018

2. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,858 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4184/2018, D-4186/2018

Urteil v o m 2 . August 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Irak, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018 / D-3218/2018 und D-3220/2018

D-4184/2018, D-4186/2018 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden gelangten – eigenen Angaben zufolge – am 19. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Dezember 2016 (Befragung zur Person, BzP) sowie 21. März 2017 (Anhörung) brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien und aus der Provinz C._______ stammen würden. Bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak hätten sie im jeweiligen Elternhaus gewohnt. Seit ungefähr (…) hätten sie eine (geheime) Beziehung geführt, wobei sie sich jeweils im (…) getroffen und dort (…) mehrmals miteinander geschlafen hätten. Der Gesuchsteller habe durch seine Familie etwa (…) um die Hand der Gesuchstellerin angehalten. Deren Familie habe eine Heirat aber abgelehnt, weil er – im Gegensatz zu ihr – kein „Agha“ („jemand, der Macht hat“) sei. Schliesslich habe die Familie der Gesuchstellerin erfahren, dass sie beide eine Beziehung unterhalten hätten. Die Gesuchstellerin sei deshalb geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Auch der Gesuchsteller sei einmal von den Familienmitgliedern der Gesuchstellerin verprügelt und mit dem Tod bedroht worden, als er in der Nähe ihres Hauses spazieren gegangen sei. Im (…) 2016 habe die Gesuchstellerin erfahren, dass sie gegen ihren Willen mit einem Cousin verheiratet werden solle. Sie habe befürchtet, von ihrer Familie getötet zu werden, weil sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Daraufhin habe der Gesuchsteller mit Hilfe seines Bruders die Ausreise vorbereitet. In der Folge seien sie von C._______ mit dem Flugzeug nach D._______ geflogen und über E._______ und weitere, unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass die Familie der Gesuchstellerin auf der Suche nach ihnen sei, um sie beide ums Leben zu bringen. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Mai 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 31. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil D-3218/2018 (Gesuchsteller) beziehungsweise D-3220/2018 (Gesuchstellerin) vom 27. Juni 2018 ab.

D-4184/2018, D-4186/2018 E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom 18. Juli 2018) ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 2018. Sie beantragten, das Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder aufzunehmen, wobei im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahrens festzustellen sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, weshalb ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs beziehungsweise, dass ihnen zu gestatten sei, das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch die betreffenden Beschwerdeurteile vom 27. Juni 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 1.4 Da die mit einer Eingabe gestellten Revisionsgesuche einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen und sich insbesondere auf dasselbe Urteil beziehen, rechtfertigt es sich, diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Revisionsverfahren zu vereinigen.

D-4184/2018, D-4186/2018 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung eines Beweismittels den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 18. Juli 2018 ist hinreichend begründet.

D-4184/2018, D-4186/2018 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 3.3 Die Gesuchstellenden reichen als neues Beweismittel die Kopie eines Haftbefehls ein. Dazu führen sie aus, dass dieser am (…) Oktober 2016 durch das Untersuchungsgericht (…) ausgestellt worden sei. Das Original befände sich gegenwärtig bei den Eltern des Gesuchstellers. Die Familie des Gesuchstellers habe den Strafbefehl fotografiert und ihnen erst jetzt zugestellt, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt hätten, diesen früher beziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzubringen. Dem Haftbefehl sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen „familiärer Gründe“ verhaftet werden solle. Somit würden ihre Vorbringen im ordentlichen Verfahren gestützt. Es sei offensichtlich, dass der Haftbefehl im Zusammenhang mit der Liebesbeziehung stehe, dass die mächtige Familie der Gesuchstellerin Einfluss auf die lokalen Behörden genommen und dieses Verfahren gegen den Gesuchsteller in die Wege geleitet habe. Aufgrund des enormen Einflusses, welchen die Familie der Gesuchstellerin habe, könne der Gesuchsteller kein faires Verfahren erwarten. Er sei daher im Falle einer Rückkehr einem hohen Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet und inhaftiert zu werden. Die Sicherheitsbehörden und Gerichte seien wegen der mächtigen Position der Familie der Gesuchstellerin nicht unabhängig, weshalb vorliegend weder eine Schutzfähigkeit noch ein Schutzwille bestünde.

D-4184/2018, D-4186/2018 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den Haftbefehl oder ein damit zusammenhängendes Verfahren weder in seinen Befragungen noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise erwähnt hat. Dass er erst jetzt davon erfahren haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass er angibt, nach wie vor Kontakt zu seiner Familie zu haben (vgl. […]) wenig wahrscheinlich. In dieser Hinsicht ist auch wenig plausibel, dass die Familie des Gesuchstellers ihm diesen Haftbefehl erst jetzt, mithin kurz nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil im Beschwerdeverfahren zugestellt haben soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Haftbefehl das Präsidium des Berufungsgerichts der Region C._______ (Untersuchungsgericht […]) als Aussteller ersichtlich ist, was berechtigterweise die Vermutung nahe legt, dass einem Verfahren vor einem Berufungsgericht ein vorinstanzliches Verfahren vorangegangen sein dürfte. Selbst wenn es sich jedoch um ein erstinstanzliches Verfahren handeln sollte, ist die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG jedoch zu verneinen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der eingereichte Haftbefehl lediglich in Kopie vorliegt. Allein schon deshalb kommt ihm ein geringer Beweiswert zu. Sodann ist aus dem Haftbefehl weder ersichtlich, von wem die angebliche Anzeige gegen den Gesuchsteller eingereicht worden sein soll, noch gegen welche Gesetzesbestimmung er genau verstossen haben soll. Ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel früher hätte beigebracht werden können, vermag das revisionsweise eingereichte Dokument somit ohnehin keine Beweiskraft zu entfalten. 3.5 Der auf Revisionsstufe eingereichte Haftbefehl trägt somit nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden – sie würden von der Familie der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Beziehung verfolgt – bei. Die Frage, ob die Behörden der Provinz C._______ fähig und willig wären, die Gesuchstellenden von Nachstellungen durch Drittpersonen zu schützen, ist folglich im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen. 3.6 Zusammenfassend fehlt es dem neu eingereichten Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es ist demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils D-3218/2018 beziehungsweise D-3220/2018 vom 27. Juni 2018 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellenden Personen günstigeren Ergebnis zu führen.

D-4184/2018, D-4186/2018 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des erwähnten Urteils ist somit abzuweisen. 4.2 Die in der Eingabe vom 18. Juli 2018 gestellten Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, da sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, auf Fr. 1‘500.– festzusetzen und den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4184/2018, D-4186/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die beiden unter den Geschäftsnummern D-4184/2018 und D-4186/2018 erfassten Revisionsverfahren werden vereinigt. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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