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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2015 D-4182/2015

10. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4182/2015

Urteil v o m 1 0 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).

D-4182/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (…) 2012 (…) in Richtung B._______ verliess und von dort über C._______, D._______ und E._______ nach F._______ weitereiste, dass er nach einem (…) Aufenthalt (…) 2014 (…) nach G._______ gelangte und von dort am 21. September 2014 illegal in die Schweiz reiste, wo er gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 15. Oktober 2014 summarisch befragt und am 27. März 2015 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das Staatssekretariat eingehend zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. act. […] und […]), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe mit I._______, einem Mann (…), eine sexuelle Beziehung begonnen, dass (…) I._______ dies verraten und daraufhin sein (Beschwerdeführer) (…) von der Beziehung erfahren habe, welcher ihn in der Folge aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, dass ausserdem Homosexualität in Gambia verboten sei, dass er deshalb zu (…) gezogen sei, welche aus Angst um seine Sicherheit zusammen mit (…) seine Ausreise organisiert habe, dass er bei der Meldung des Asylgesuchs angab, am (…) geboren und mithin minderjährig – nämlich (…) Jahre alt – zu sein, dass das BFM – bereits vor der Erstbefragung – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer am (…) eine Knochenaltersbestimmung hatte durchführen lassen, welche ein Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergab (vgl. act. […]), dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es den (…) 1996 – unter Vorbehalt der Einreichung von amtlichen Dokumenten mit anders lautenden Fakten (inkl. Foto im Original) – als Geburtsdatum erfasste,

D-4182/2015 dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen und dem von der Vorinstanz festgesetzten Geburtsdatum ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. act. […]), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus von der Vorinstanz wiederholt (schriftlich und mündlich) aufgefordert wurde, rechtsgenügende Identitätspapiere einzureichen, dass das SEM – namentlich nachdem der Beschwerdeführer sich in der Folge betreffend eine allfällige Korrektur seines Alters rund acht Monate nicht vernehmen liess – das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2015 (eröffnet am 17. Juni 2015) ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es mangels entsprechender Bemühungen des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit ausging, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, dass er zu Protokoll gegeben habe, allmählich eine sexuelle Beziehung zu (...) aufgebaut und diesen (…) kennengelernt zu haben, dass er jedoch auf mehrfaches Nachfragen hin überhaupt nicht darzulegen vermocht habe, ob er eine Zwangsbeziehung oder eine Liebesbeziehung eingegangen sei, dass er zudem angegeben habe, nur den Familiennamen von I._______ zu kennen, und, nach den näheren Umständen gefragt, wie und von wem er ertappt und dann verraten worden sei, lediglich vage und unpräzise Antworten gegeben habe, wobei seine Erklärungen insgesamt einsilbig geblieben seien und realitätsfremd anmuten würden, dass seine Darlegungen zu den Reiseumständen vage und weltfremd ausgefallen seien, was praxisgemäss die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verstärke, dass er seiner Pflicht, dem Staatssekretariat rechtsgenügende Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere einzureichen, nicht nachgekommen sei und nicht zu erkennen gegeben habe, dieser Pflicht in absehbarer Zeit Rechnung zu tragen und somit seine Identität offenzulegen,

D-4182/2015 dass er sich – bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen – durch den Auszug aus (…) einer allfälligen Gefährdung durch (…) entzogen habe und ausgereist sei, weil (…) trotz seines Auszugs Angst um ihn gehabt habe, wobei er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend gemacht habe, dass demnach seinen Schilderungen weder Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklicht hätte, noch eine von asylbeachtlicher Intensität zu qualifizierende Verfolgung vorgebracht worden sei, woran seine Aussage, wonach Homosexualität in Gambia verboten sei, nichts zu ändern vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2015 (Datum des Poststempels; Eingabe datiert vom 1. Juli 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zieht in Erwägung:,

D-4182/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) dass die Beschwerde teilweise (Anträge, Begründung betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Datenweitergabe) nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Teilen der vorgedruckten, standardisierten Rechtsmitteleingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-4182/2015 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als vollumfänglich zutreffend erweisen, dass in der Rechtsmitteleingabe als neues Element materiell lediglich ausgeführt wird, Gambia sei für den Beschwerdeführer nicht mehr sicher, habe er doch (…) angerufen, welche ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, zumal, nachdem I._______ (…) zurückgekehrt und verhaftet worden sei, die Polizei (…) bei ihr nach dem Beschwerdeführer gefragt habe (vgl. Beschwerde S. […]), dass die erwähnten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung herbeizuführen,

D-4182/2015 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-4182/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der noch junge Beschwerdeführer – aufgrund der Akten – insbesondere an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet, dass er Erwerbserfahrung besitzt und in Gambia über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4182/2015 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juni 2015 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer

D-4182/2015 separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4182/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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