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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2023 D-4181/2023

18. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,837 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4181/2023

Urteil v o m 1 8 . August 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Selina Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Sarah Fischer, Rechtsanwältin, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2023 / N (…).

D-4181/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 2. April 2023 in Kroatien daktyloskopiert und als Asylsuchende registriert worden war. B. Am 12. April 2023 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte und am 13. April 2023 wurde die Personalienaufnahme durchgeführt. C. C.a Am 21. April 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Die Beschwerdeführerin erklärte dabei, dass ihr in Kroatien Schlimmes widerfahren sei. Die Fingerabdrücke seien ihr unter Zwang abgenommen worden. Sie habe dort keinesfalls ein Asylgesuch einreichen wollen. Ihr Reiseziel sei von Beginn weg die Schweiz gewesen. Sie habe sich auf dem Weg nach Kroatien an den Füssen verletzt und nicht mehr laufen können. Polizisten hätten sie aufgegriffen und an einen unbekannten Ort gebracht, wo sie habe übernachten müssen. Dort hätten sie zwei Polizisten am Pullover hochgezogen und ihre Brüste angefasst. Sie habe Atemnot bekommen, weil es an dem Ort nicht genügend Sauerstoff gehabt habe. Sie hätte den Polizisten sagen wollen, dass sie unbedingt an die frische Luft müsse, aber habe sich nicht erklären können. Sie hätten alle auf dem Boden ausharren müssen. Wenn sie um Wasser hätte bitten wollen, hätte sie aus der Toilette trinken müssen. Auch Kinder hätten nichts zu essen bekommen und neben den Matratzen ihre Notdurft verrichten müssen. Erst nach langem Warten seien ihre Wunden verbunden worden. Sie wolle keinesfalls nach Kroatien zurückkehren, da sie dort rassistisch behandelt worden sei und ihre Erlebnisse dort psychisch extrem belastend gewesen seien. Sie fürchte, dass sie sich etwas antun würde, sollte sie dorthin zurückgeschickt werden.

D-4181/2023 Ergänzend wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weitere traumatische Erfahrungen durchgemacht habe. Sie stellte einen Antrag auf Abklärung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ersuchte um die Möglichkeit, das rechtliche Gehör schriftlich ergänzen zu können. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Füsse seien verletzt. Sie sei auf der Flucht sexuell belästigt worden, weswegen sie an Schlafproblemen und Angstzuständen leide. Sie habe auch beobachtet, wie einer Freundin von ihr der Kiefer gebrochen worden sei. Die schwere Misshandlung in Kroatien belaste sie psychisch sehr stark. Sie sei bereits bei der Pflege gewesen, die einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren würde. Sie leide ausserdem weiter an Atemschwierigkeiten. In der Türkei sei ihr eine Bronchitis diagnostiziert worden und sie habe damals Medikamente erhalten, die ihr geholfen hätten. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin. Zudem beantragte sie den Selbsteintritt auf das Asylgesuch und die Eröffnung des nationalen Verfahrens. In der Türkei sei die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann misshandelt worden. Des Weiteren sei sie im Gefängnis gewesen und dort gefoltert worden. Unter anderem sei sie mit heissem Metall verbrannt worden, wovon sie bis heute Narben trage. Hinzu kämen ihre traumatischen Erlebnisse in Kroatien, welche sie ebenfalls stark traumatisiert hätten. E. Am 7. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 21. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine Traumafolgestörung bestehe, eine – langfristig notwendige – Psychotherapie aktuell jedoch aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei (vgl. SEMact. 22/6).

D-4181/2023 G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 – eröffnet am 21. Juli 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an das SEM, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, vorderhand von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 31. Juli 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-4181/2023 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie grundsätzlich geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen

D-4181/2023 tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Vorab wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht mit der neuesten Berichterstattung zu Kroatien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen und genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären, nicht vollständig nachgekommen. So habe sie es versäumt, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass eine Psychotherapie aus Kapazitätsgründen derzeit nicht durchgeführt werden könne. Auch sei die Vorinstanz nicht auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Suizidabsichten im Falle einer Rückführung nach Kroatien eingegangen, weshalb die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung im Falle einer Überstellung vorliegend nicht hinreichend abgeklärt worden sei. 3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand korrekt und vollständig wiedergegeben (psychische Belastung aufgrund der Erlebnisse mit den kroatischen Sicherheitsbeamten und Atembeschwerden). Zudem hat sie berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin in ihrer schriftlichen Eingabe vom 10. Mai 2023 ergänzend ausführte, die Beschwerdeführerin sei in der Türkei zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann misshandelt sowie im Gefängnis gefoltert worden. Ebenso erwähnte die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Termins in der Akutambulanz B._______ über ihren gewalttätigen Vater und Bruder und die erlittene Stichverletzung am Hals. In der Folge forderte die Vorinstanz sämtliche medizinischen Akten von der Pflege ein. Die Vorinstanz erachtete in der Folge aufgrund der Aktenlage keine weiteren medizinischen Abklärungen für notwendig. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz zudem – anders als von der Beschwerdeführerin behauptet – auf mögliche auftretende suizidale Tendenzen bei einer Wegweisung. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Aktenlage war der medizinische Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden

D-4181/2023 Rechtsfragen ausreichend ermittelt und die Vorinstanz konnte sich ein ausreichendes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen. Gemäss dem Eintrittsbericht der Akutambulanz B._______ wurde der Beschwerdeführerin langfristig der Besuch einer Psychotherapie empfohlen, ein Schlafmittel verschrieben und aufgrund fehlender akuter Behandlungsindikation auf einen Folgetermin verzichtet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3); so dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen Zugang zu der notwendigen Unterstützung haben, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie selbst zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: statt vieler: Urteil des BVGer F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 5.4.). Vor diesem Hintergrund wären von den von der Rechtsvertreterin beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), weshalb auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorliegt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch zutreffend festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – vorliegend der Traumafolgestörung – nicht davon auszugehen ist, dass die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird und hat unter Hinweis auf eine allenfalls bei einer Wegweisung auftretenden suizidalen Tendenz erklärt, die entsprechende medizinische Infrastruktur sei in Kroatien vorhanden. Zudem könne durch eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr kein behördliches Einlenken erzwungen werden (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). 3.5 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, die Vorinstanz habe sich mit der geltend gemachten individuellen Situation der Beschwerdeführerin in Kroatien (unwürdige Haftbedingungen, sexueller Übergriff, Kieferbruch ihrer Freundin durch kroatische Beamte) nicht hinreichend auseinandergesetzt und damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche kritische Berichterstattung berücksichtigt hat. Sie hat eingehend dargelegt, aufgrund welcher Informationen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin in Kroatien nicht von der Push-back- Problematik betroffen sei und ihr keine Kettenabschiebung drohe. Sie hat

D-4181/2023 ferner dargelegt, weshalb auch unter Berücksichtigung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Zudem hat sie die der Beschwerdeführerin zustehenden Möglichkeiten aufgezeigt, sich bei einer NGO oder direkt bei der Polizei Hilfe zu suchen und gegen fehlbare Beamte gerichtlich vorzugehen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Lageeinschätzung zum Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Des Weiteren konnte die Beschwerdeführerin denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. 3.6 Auch was die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Personen in der Schweiz betrifft, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe im Rahmen der Prüfung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine hinreichenden Abklärungen vorgenommen. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuchs erwähnt, dass sie eine Schwester in der Schweiz habe (N (…), vgl. SEM-act. 5/1). Anlässlich der Personalienaufnahme und des Dublin-Gesprächs erwähnte sie die Schwester jedoch nicht mehr (vgl. SEM-act. 10/6 und 13/3) und machte auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend, auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen zu sein. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen bezüglich eines allfällig bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses der – rechtlich vertretenen – Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester oder weiteren Personen zu treffen. 3.7 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

D-4181/2023 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten – und hier interessierenden – sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C- 583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 2. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 21. Juni 2023 zugestimmt. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. In der Beschwerde wird diese denn auch nicht bestritten.

D-4181/2023 6. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin – welche bereits durch die in ihrem Heimatstaat erlebte Gewalt traumatisiert und deswegen besonders schutzbedürftig sei – habe in Kroatien durch die dort anwesenden Grenzbeamten einen sexuellen Übergriff erlebt und sei unmenschlich behandelt worden. Im Falle einer Rücküberstellung müsse angesichts des dort Erlebten damit gerechnet werden, dass sie erneut Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werde, und es sei mit einer erneuten Verletzung völkerrechtlicher Normen, insbesondere dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW), zu rechnen. Es könne ihr auch nicht zugemutet werden, ihre Opferrechte in Kroatien geltend zu machen, zumal sie sich dort an die Polizei und damit an diejenige Organisation wenden müsste, welcher die Täter angehörten. Ferner sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien, nicht zuletzt aufgrund sprachlicher Hürden, aber auch aufgrund faktisch fehlender Zugangsmöglichkeiten nicht gewährleistet. Mutmasslich drohe ihr eine Kettenabschiebung, ohne dass ihr Asylgesuch überhaupt geprüft werde. Zur Belegung ihrer Vorbringen zitierte sie zahlreiche Berichte von unterschiedlichen NGOs und ausländische Gerichtsentscheide. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-

D-4181/2023 sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das geschilderte Verhalten der kroatischen Grenzbeamten gegenüber der Beschwerdeführerin ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten traumatischen Ereignisse während ihres Aufenthaltes in Kroatien nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. So ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die geltend gemachten Erlebnisse – insbesondere der angebliche sexuelle Übergriff – scheinen im Zusammenhang zu stehen mit einem widerrechtlichen Verhalten einzelner kroatischer Grenzbeamter. Bezüglich solcher und ähnlicher Vorkommnisse an der kroatischen Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kroatien im Rahmen eines Take Back- Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dorti-

D-4181/2023 gen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt wird. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung ist sie gegebenenfalls gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

D-4181/2023 8.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen. Der Zugang zu psychologischer Betreuung in Kroatien sei für Geflüchtete sehr schwierig und mit unüberwindbaren Hürden verbunden. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin gab an, sich auf der Flucht ihre Füsse verletzt zu haben, an Schlafproblemen, Angstzuständen und Atemproblemen zu leiden. In der Türkei habe sie Bronchitis gehabt und sie leide bis heute an den Symptomen. Gemäss Akten wurden bei ihr Erkältungssymptome, Darmprobleme, Erbrechen, Verstopfung und Übelkeit behandelt. Ebenfalls wies sie Verletzungen an den Unterschenkeln auf, wobei für die Pflege unklar blieb, woher diese stammten. Sie sei bereits in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen, da sie von ihrem Vater, ihrem Bruder und später ihrem Ehemann misshandelt worden sei. Die Pflege verwies sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes an die Akutambulanz B._______. Dort wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Narbe auf der linken Halsseite aufweise. Diese stamme gemäss ihren Angaben von einem Messerstich und ihr werde deswegen beim Hinlegen schwindlig. Ausserdem seien ihre Finger zerschlagen worden, so dass sie im rechten kleinen Finger Bewegungseinschränkungen sowie Taubheit habe. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin den Verdacht auf eine Traumafolgestörung und empfahl ihr eine

D-4181/2023 Psychotherapie, welche aktuell jedoch mangels Kapazität nicht durchgeführt werden könne (vgl. SEM-act. 22/6). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin mehrere gesundheitliche Probleme hat. Diese sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Die dokumentierten physischen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-

D-4181/2023 spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. auch vorstehend E. 3 zur hinreichenden Prüfung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin durch das SEM); insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch respektive ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Es liegt demnach kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4181/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

D-4181/2023 — Bundesverwaltungsgericht 18.08.2023 D-4181/2023 — Swissrulings