Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4179/2015
Urteil v o m 2 0 . Juli 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...], Iran, wohnhaft [...], Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiederherstellung der Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015
D-4179/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 6. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte, dass ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 20. August 2013 summarisch und am 10. Juli 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte, dass er zwischenzeitlich für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Datum der Eröffnung: 2. Juni 2015) das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das SEM vom 2. Juni 2015 um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens ersuchte, dass das Staatssekretariat diesem Ersuchen mit Schreiben vom 3. Juni 2015 entsprach, dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass mit der Beschwerdeschrift ein vom 3. Juli 2015 datierendes Schreiben eingereicht wurde, aus dem sinngemäss hervorgeht, es werde um die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht, dass mit der Beschwerdeschrift ferner ein Datenträger (USB-Stick) eingereicht wurde, auf welchem sich als Beweismittel Videos und Photographien von Demonstrationen gegen das iranische Regime befinden sollen,
D-4179/2015 dass die Beschwerdeschrift und das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 3. Juli 2015 auch an das SEM übermittelt wurden, dass mit der genannten Eingabe an das SEM als Beweismittel ausserdem ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf B._______, Bern, eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde gegen den Entscheid des SEM innerhalb von dreissig Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 2. Juni 2015 eröffnet wurde und demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist am 2. Juli 2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerde zwar vom 1. Juli 2015 datiert, aber erst am 3. Juli 2015 der schweizerischen Post übergeben worden ist, dass die Beschwerde folglich verspätet ist, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses
D-4179/2015 um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die vom Beschwerdeführer mit der Abfassung der Beschwerdeschrift betraute Person namens B._______ habe ‒ wie aus dem beim SEM eingereichten ärztlichen Zeugnis hervorgeht ‒ am 26. Juni 2015 notfallmässig wegen einer Blutung des Auges operiert werden müssen, dass somit die Einreichungsfrist von dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses gewahrt ist, dass die versäumte Prozesshandlung mit Einreichen der formgültigen Beschwerdeschrift nachgeholt worden ist, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist folglich einzutreten ist, dass ‒ wie bereits erwähnt ‒ die Beschwerde vom 1. Juli 2015 datiert, während sie erst am 3. Juli 2015 der schweizerischen Post übergeben wurde, dass mithin die Beschwerde tatsächlich noch innerhalb der am 2. Juli 2015 abgelaufenen Beschwerdefrist unterzeichnet, jedoch verspätet der schweizerischen Post übergeben wurde, dass mit dem vom 3. Juli 2015 datierenden Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausserdem geltend gemacht wird, B._______ sei "erst gestern wieder einigermassen imstande gewesen, die Beschwerde zu verfassen", dass mithin geltend gemacht wird, B._______ sei am 2. Juli 2015 wieder gesundheitlich in der Lage gewesen, die Beschwerdeschrift zu verfassen, dass indessen auch der 2. Juli 2015 innerhalb der Beschwerdefrist liegt und keine weiteren Gründe geltend gemacht werden, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht am gleichen Tag der schweizerischen Post übergeben werden konnte, dass folglich im Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht dargelegt wurde, wieso die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte,
D-4179/2015 dass folglich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass infolgedessen, nachdem die Beschwerde vom 1. Juli 2015 verspätet eingereicht wurde, auf diese nicht einzutreten ist, dass die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 somit rechtskräftig und vollstreckbar ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4179/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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