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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2014 D-4173/2013

20. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,263 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4173/2013

Urteil v o m 2 0 . Januar 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kind C._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).

D-4173/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit als "Asylgesuch im Ausland" bezeichneter Eingabe vom 10. November 2008 beantragen, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden, Tamilen aus D._______, seien am 21. Juni 2007 von Sri Lanka nach Malaysia geflüchtet, wo sie sich seither ohne Aufenthaltsbewilligung aufhalten würden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 sei zusammenfassend festgehalten worden, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Sri Lanka zurückkehren könnten. Ebenso könne ihnen ein Leben in Malaysia nicht zugemutet werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin (P.M.) sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über Asyl, womit die vorausgesetzte Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe. Den Beschwerdeführenden sei raschmöglichst die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. B. Mit Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2008 wurde die Schweizerische Botschaft in Malaysia unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. November 2008 ersucht, die Beschwerdeführenden zu befragen und anschliessend die Befragungsprotokolle zusammen mit dem Bericht ans BFM zuzustellen. C. Nachdem eine Durchsicht der Akten ergeben hatte, dass weder der Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführenden selbst sich seither mit den Schweizer Behörden in Verbindung setzten, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Mai 2013 aufgefordert, dem BFM bis zum 8. Juni 2013 mitzuteilen, ob diese noch an ihren Asylgesuchen festzuhalten gedenken, und gegebenenfalls dem Bundesamt eine den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusserung zuzustellen. Bejahendenfalls wurde innert gleicher Frist die Gelegenheit eingeräumt, den Schweizer Behörden die aktuelle Situation sowie allfällige, seit dem 10. November 2008 neue und mit den Asylgesuchen zu-

D-4173/2013 sammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel nachzureichen. Unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs wurden die Beschwerdeführenden gebeten, die entsprechenden Fragen genau und konkret zu beantworten. D. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 wurden zunächst zwei zwischenzeitlich geborene Kinder der Beschwerdeführenden Sathiyaseelan Sathurthika, geboren am 25. Oktober 2009, und Sathiyaseelan Mahisha, geboren am 29. Januar 2013 aufgeführt. Sodann wurde ausgeführt, der in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin stehende Bruder P.M. habe sich mit ihr in Verbindung gesetzt und unter Beizug ihrer Angaben die vom BFM gestellten Fragen schriftlich beantwortet. Dieses Schreiben gelte zusammen mit dem Asylgesuch vom 10. November 2008 und der damals eingereichten Vollmacht als den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung betreffend die Schutzsuche in der Schweiz. Zur Begründung wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bruder der Beschwerdeführerin P.M. und derjenige des Beschwerdeführers M.K. seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Die Beschwerdeführenden und ihre Familien seien von der Armee, Polizei und unbekannten tamilischen Gruppen wiederholt behelligt worden. Im Jahr 2004 sei S.M., ein anderer Bruder der Beschwerdeführerin, von unbekannten Gruppen dreimal entführt und misshandelt worden. Anfangs 2006 sei S.M. zusammen mit einem weiteren Bruder V.M. einmal von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Nach der Heirat der Beschwerdeführenden im Mai 2006 hätten die Behelligungen durch die Polizei und andere Gruppierungen fortgedauert. Anfangs 2007 bis Juni 2007 sei V.M. mehrmals entführt worden. Am 16. Juni 2007 habe die Familie aufgrund der andauernden Behelligungen entschieden, E._______ zu verlassen. Am 21. Juni 2007 seien sie auf dem Luftweg nach Malaysia ausgereist. Dort würden sie unter schwierigen Bedingungen leben und befürchten, jederzeit nach Sri Lanka zurückgeschickt werden zu können. E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni 2013 – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung bezog sich auf die im Rubrum des Urteils genannten Personen. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15) im

D-4173/2013 Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwesenheit eines Bruders einer gesuchstellenden Person für sich allein nicht eine genügend enge Beziehung mit der Schweiz zu begründen vermöge. Aus dem Aufenthalt von zwei Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergebe sich keine Beziehungsnähe zur Schweiz, welche eine Einreisebewilligung aus dem sicheren Drittstaat Malaysia begründen könnte, zumal zwischen den Beschwerdeführenden und diesen beiden Personen wegen deren langjähriger Landesabwesenheit keine besonders enge Beziehung bestanden haben könne. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden seit Juni 2007 in Malaysia aufhalten und über UNHCR-Ausweise verfügen würden, die sie dazu berechtigen würden, sich in diesem Land frei zu bewegen. Obschon Malaysia die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet habe, bestünden gemäss Erkenntnissen des BFM indessen keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Land sich in der Obhut des UNHCR befindliche Personen in ihre Herkunftsländer zurückführe. Den Akten seien auch keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen dort solche drohen würden. Aufgrund ihres dortigen, mittlerweile sechsjährigen Aufenthalts müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten erschaffen können und über ein entsprechend tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Verbleib der Beschwerdeführenden in Malaysia möglich und zumutbar sei, wo sie nicht befürchten müssten, in ihr Heimatland zurückgeführt zu werden. Angesichts dessen sei – bezogen auf ihr Heimatland – von einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe abzusehen. Die eingereichten Dokumente würden daran nichts ändern, stützten sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. F. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-4173/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 1.4 Das BFM bewilligte gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Auf den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht einzutreten, da die vorinstanzliche Verfügung keine Feststellung betreffend die Flüchtlingseigenschaft enthält und dies somit nicht Gegenstand des Urteils sein kann.

D-4173/2013 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-

D-4173/2013 scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im von ihrem Rechtsvertreter in der Schweiz eingereichten Asylgesuch vom 10. November 2008 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da sich weder der Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführenden selbst seither mit den Schweizer Behörden in Verbindung gesetzt hatten, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Mai 2013 aufgefordert, dem BFM innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob diese noch an ihren Asylgesuchen festzuhalten gedenken, und gegebenenfalls dem Bundesamt eine den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusserung zuzustellen. Bejahendenfalls wurde den Beschwerdeführenden innert gleicher Frist die Gelegenheit eingeräumt, den Schweizer Behörden die aktuelle Situation sowie allfällige, seit dem 10. November 2008 neue und mit den Asylgesuchen zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel nachzureichen. Unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts wurden die Beschwerdeführenden gebeten, die entsprechenden Fragen genau und konkret zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. C). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und D) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit

D-4173/2013 zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 5. 5.1 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche und der Verweigerung der Einreisebewilligungen führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. Juni 2013 korrekt ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die seit dem Jahre 2007 in Malaysia aufhaltenden und vom UNHCR als anerkannte Flüchtlinge mit entsprechend ausgestellten Ausweisen registrierten Beschwerdeführenden von den malaysischen Behörden wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat erhalten würden. In der Beschwerde wird mit Verweis auf ein von der im Rubrum erwähnten Rechtsvertretung, namentlich in der Person des Rechtsvertreters (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts), geführtes Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2009 vom 6. März 2009) der Einwand erhoben, dass unter anderem gemäss dem Report 2012 von Amnesty International Malaysia sicher im August 2011 gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstossen habe, indem es chinesische Staatsangehörige nach China abgeschoben habe. Aus demselben Bericht gehe auch hervor, dass der oberste Gerichtshof von Australien den rechtlichen Schutz für Flüchtlinge in Malaysia als nicht ausreichend beurteile. Die Situation in Malaysia präsentiere sich somit heute nicht mehr gleich wie im Zeitpunkt des Urteils D-1169/2009. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Einwand als unbegründet und die Beschwerdeführenden vermögen daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Als vergleichsweise relativ kleine Gruppe von tamili-

D-4173/2013 schen Flüchtlingen haben sie von den Behörden wenig zu befürchten, da sich deren Anstrengungen in erster Linie gegen die zahlreichen burmesischen und philippinischen Einwanderer und Flüchtlinge richten. Ferner ist bekannt, dass die malaysischen Behörden in der Regel mit dem UNHCR kooperieren und diesem gar potenzielle Flüchtlinge melden. Flüchtlinge mit UNHCR-Ausweisen, welche bei gelegentlichen sich gegen illegale Migranten richtenden Razzien festgenommen werden, werden aufgrund der Dokumente wieder freigelassen. Was sodann die Erwerbstätigkeit anbelangt, so wird registrierten Flüchtlingen in Malaysia eine solche von Gesetzes wegen zwar nicht erlaubt, die Behörden intervenieren aber auch nicht, wenn die betreffenden Personen Gelegenheitsbeschäftigungen nachgehen (vgl. zum Ganzen US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 – Malaysia, 19.4.2013). In der Beschwerde wird denn auch eingestanden, dass die Beschwerdeführenden im Stundenlohn arbeiten würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheint nicht abwegig, wonach sich die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten erschaffen können und über ein entsprechend tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Im vorliegenden Verfahren bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Malaysia, wo die Beschwerdeführer seit nunmehr sechseinhalb Jahren leben und vom UNHCR als Flüchtling registriert sind, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zur Untermauerung dieser Feststellung sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, dass es sich im vom Rechtsvertreter zitierten Verfahren D-1169/2009 um den Bruder der Beschwerdeführerin, V.M., handelt, der gemäss Stellungnahme vom 3. Juni 2013 zusammen mit ihr und anderen Familienangehörigen Sri Lanka im Jahre 2007 verlassen hat, inzwischen verheiratet ist, an derselben Adresse wie die Beschwerdeführenden wohnt und über eine Arbeitsbewilligung verfügt. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Wegweisung nach Sri Lanka zu befürchten. 5.4 Schliesslich ist – wie die Vorinstanz zusammenfassend festhielt – festzustellen, dass sich allein aufgrund der zwei sich in der Schweiz aufhaltenden Brüder der Beschwerdeführerin noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, die eine Einreisebewilligung aus dem sicheren Drittstaat Malaysia begründen könnte. Die in der Beschwerde in

D-4173/2013 diesem Zusammenhang gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Argumente sind ungeeignet respektive die in der Rechtsschrift vertretene Auffassung erweist sich als nicht stichhaltig. Zum einen wird explizit eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin und ihre hier lebenden Brüder heute nicht mehr zur selben Kernfamilie gehören, dies aber als minderjährige Geschwister einmal getan hätten. Zum anderen wird lediglich die Sichtweise des BFM nicht geteilt, wonach sich der Grad der Beziehungsnähe von Geschwistern alleine durch langjährige Landesabwesenheit vermindere. Abschliessend wird dann ausgeführt, für die Aufnahme der Beschwerdeführenden komme aufgrund der Beziehungsnähe – unabhängig von deren Grad – kein anderer Staat als die Schweiz in Frage, wenn man zum Schluss gelange, die Beschwerdeführenden könnten weder in Sri Lanka noch in Malaysia verbleiben. Bei dieser Sachlage kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie auf die obigen Erwägungen (E. 5.2 und 5.3) verwiesen werden. 5.5 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Malaysia ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der

D-4173/2013 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4173/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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