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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 D-4168/2007

29. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,374 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4168/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Februar 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Sri Lanka, alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, dessen Ehefrau C._______, geboren (...), Sri Lanka, und deren Kind D._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4168/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 20. Juli 2005 auf dem Luftweg und gelangten am 22. Juli 2005 via Italien und unter Umgehung in die Schweiz, wo sie ihre Asylgesuche am gleichen Tag im Empfangszentrum (...) einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 27. Juli 2005 im Empfangszentrum sowie der Befragungen vom 29. und 30. August 2005 durch (...) machten die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im September 2001 einen Parteiwechsel von der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) zur United National Party (UNP) vorgenommen, den ihm seine ehemaligen Parteikollegen übel genommen hätten. In der Folge hätten sie ihn bedroht und schikaniert, doch habe er sich nicht davon abhalten lassen, Public Relation Secretary zu werden und sich unter anderem an Projekten zur Rehabilitation von Soldaten zu beteiligen. In dieser Funktion habe er die Möglichkeit wahrgenommen, im Sommer 2003 in seinem Distrikt die Verhaftung von Delinquenten aus der organisierten Kriminalität (Drogenhandel, Prostitution) in die Wege zu leiten. Indessen habe die SLFP die Parlamentswahlen im April 2004 gewonnen und sei an die Macht gekommen, welcher Umstand ihn umgehend mit neuen Problemen konfrontiert habe, zumal ihn die neue Regierung umgehend und zu Unrecht der missbräuchlichen Verwendung eines Dienstfahrzeugs beschuldigt habe. Bei seiner Mutter seien verschiedentlich telefonische Morddrohungen eingegangen, weshalb sie am 7. April 2004 eine Anzeige bei der Polizei deponiert habe. Zu seiner Sicherheit habe sich der Beschwerdeführer verschiedentlich in Armeecamps aufgehalten, doch habe er aufgrund der schwierigen Situation keine Möglichkeit gesehen, im Heimatstaat zu bleiben. Schliesslich sei ihm eine Kollegin, welche in der malaysischen Botschaft gearbeitet habe, behilflich gewesen, sich Ende August 2004 nach Deutschland zu begeben. Er habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten, doch sei er nach diesem Kurzaufenthalt wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil seine Frau schwanger gewesen sei und regelmässig zu Spitalkontrollen habe gehen müssen. Er habe sich vorsichtig verhalten und an verschiedenen Orten aufgehalten. Ausserdem habe er dank der Unterstützung durch einen befreundeten Minister vom Schutz durch eine militärische Eskorte profitiert. Trotzdem sei er am 24. Dezember 2004 von Anhängern der SLFP bedroht und geschlagen worden. Nachdem der Anführer der oben genannten krimi- D-4168/2007 nellen Organisation im Juli 2005 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, sei er umgehend von diesem gesucht und bedroht worden. Zunächst sei an seiner Stelle sein Schwager am 6. Juli 2005 entführt, misshandelt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Doch seien auch mehrmals Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Am 10. Juli 2005 sei ein Major des srilankischen Geheimdienstes ermordet worden und in der Folge ein ehemaliger Bekannter von den Behörden verhaftet worden, weil man diesen der Beteiligung am Anschlag verdächtigt habe. In diesem Zusammenhang habe er bereits am 15. Juli 2005 von seiner Kollegin aus der malaysischen Botschaft erfahren, die Behörden fahndeten mittlerweile auch nach ihm, weil er im Jahre 2003 Kontakt mit dem Verdächtigen gehabt habe. Die Behörden hätten beabsichtigt, vermeintliche Verbindungen zwischen der UNP, der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und dem Attentat auf den Geheimdienstmajor aufzudecken. In der Folge hätten die Beschwerdeführer jedoch den Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luftweg verlassen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - teils mit Übersetzung - zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Aufdeckung illegaler Tätigkeiten lokaler Krimineller und mit der daraus entstandenen Verfolgungsbedrohung seien nämlich durchwegs oberflächlich und unsubstanziiert geblieben, zumal er nicht in der Lage gewesen sei, seine damalige Rolle, seine konkreten Schritte und die ergriffenen Massnahmen zu konkretisieren und mit ausreichenden Detailbeschreibungen darzulegen. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe aufgrund seines Parteiwechsels von der SLFP zur UNP von der Regierungspartei seit Juli 2003 Probleme bekommen. Ausserdem habe man ihm den illegalen Gebrauch eines staatlichen Fahrzeugs vorgeworfen, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, nach Deutschland auszureisen. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, in Deutschland ein D-4168/2007 Asylgesuch einzureichen, doch habe er dies unterlassen und sei freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seiner schwangeren Ehefrau beizustehen. Indessen habe die Beschwerdeführerin in Sri Lanka über Familienangehörige verfügt, welche ihr bei den Kontrolluntersuchungen hätten beistehen können. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Ereignisse nicht als konkrete und lebensbedrohende Verfolgung erachtet und sei aus diesem Grund nach Hause zurückgekehrt. Im Übrigen sei den Beschwerdeführern mehrmals in Armeecamps Schutz angeboten worden. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer Armeeangehörige inklusive Fahrzeug zur Bewachung zugeteilt worden, weshalb die Beschwerdeführer offensichtlich einen effektiven staatlichen Schutz hätten beanspruchen können. Ferner liege eine asylrelevante Verfolgung auch dann nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer habe nämlich geltend gemacht, er sei verdächtigt worden, am Anschlag vom 10. Juli 2005 gegen den Major E.______ beteiligt gewesen zu sein, weil er sich im Sommer 2003 zweimal mit F._______ in ein Armeecamp begeben habe. Es wäre in casu dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich - unter Umständen mit Hilfe einer rechtskundigen Person - zu den geltend gemachten Verdächtigungen zu äussern und gegebenenfalls zu verteidigen. Was die von den Beschwerdeführern eingereichten 24 Beweismittel betreffe, so vermöchten diese nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, stützten sie doch lediglich Vorbringen, die sich auf unbestrittene Gegebenheiten beziehen oder nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen würden. So handle es sich beim nachträglich eingereichten Polizeirapport vom 6. September 2005 um ein Dokument, welches lediglich aufgrund der Angaben des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber dem lokalen Polizeiposten erstellt worden sei. Demgegenüber lägen keine amtlichen Dokumente vor, welche auf konkrete weitere Massnahmen der Behörden hindeuten würden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der D-4168/2007 Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen; ferner seien die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, allein schon die Aufgabe des hohen sozialen Status in Sri Lanka müsse in casu als Tatbeweis für schwer wiegende Probleme des Beschwerdeführers im Heimatstaat gewertet werden. Es seien ferner nicht unmittelbar die Bedrohungen durch Kriminelle, sondern der mangelnde und nicht nachhaltige staatliche Schutz, welcher dem Beschwerdeführer zu ernsthaften Nachteilen gereiche. Ausserdem habe er es zuwege gebracht, sich nicht nur einen Minister der SLFP, sondern auch einen der UNP zu erbitterten, mächtigen und entsprechend gefährlichen Feinden zu machen. Diese Bedrohung müsse vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka sowie der rechtsstaatlichen Defizite gewürdigt werden. Ferner dürfe man aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, nicht den Schluss ziehen, er habe die geltend gemachten Ereignisse nicht als konkrete und lebensbedrohende Verfolgung erachtet. Ausserdem werde er mittlerweile im Heimatstaat als Singhalesen-Tiger wahrgenommen, weil er am 26. Februar 2006 an einer Grossveranstaltung der LTTE mit etwa 1000 Personen in Fribourg teilgenommen habe. Diese Erkenntnis habe ihm seine Schwiegermutter vermittelt. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu gewärtigen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Dokumente als Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 15. Juni 2007 des Gemeindeleiters des römisch-katholischen Pfarramts (...), die Übersetzung eines Zeitungsartikels vom 8. April 2004, die Übersetzung von Zeitungsausschnitten vom 7. April 2004, ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, die Bestätigung einer Anzeige, die Übersetzung eines Polizeirapports vom 10. September 2005, die Übersetzung der Anzeigebestätigung vom 7. April 2004 seiner Mutter, die Übersetzung eines Briefs vom 13. April 2007 der Schwiegermutter des Beschwerdeführers sowie die Kopie eines Ausweises. D-4168/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis am 9. Juli 2007 einen Kostenvorschuss zu überweisen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2007 geleistet. E. Mit Eingabe vom 8. August 2007 ging ein ärztlicher Bericht vom 31. Juli 2007 der (...) in (...) ein, demzufolge die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, Suizidgedanken sowie persistierenden Gesichts- und Kopfschmerzen leide. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen könnten durch die gegenteiligen Erläuterungen der Rechtsvertreterin nicht entkräftet werden. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland nicht dazu genutzt habe, die deutschen Behörden um Schutz zu ersuchen, weise auf eine fehlende unmittelbare Bedrohung in seinem Heimatland hin. Seine Erklärung, in diplomatischen Kreisen hätte man es nicht gern gesehen, wenn er ein Asylgesuch eingereicht hätte, könne zwar zutreffen, dürfte für eine tatsächlich bedrohte Person indessen von sekundärer Bedeutung sein. Zudem sei ihm gerade aufgrund seiner angeblichen Probleme in Sri Lanka die Ausreise durch die malaysische Botschaft ermöglicht worden. Seine Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau sei zwar durchaus verständlich. Von einer an Leib und Leben konkret gefährdeten Person sei jedoch eine andere Handlungsweise zu erwarten gewesen. Bezüglich der auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die Beilagen vom 19. Juni 2007 Nr. 2, 3, 7 und 8 bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden seien. Die Beilage 1 beziehe sich nicht auf konkrete Vorkommnisse in Sri Lanka, sondern auf die Situation der Beschwerdeführer in der Schweiz. Eine Asylrelevanz sei daraus nicht abzuleiten. Die Beila- D-4168/2007 ge 4 beziehe sich auf die Angelegenheit bezüglich der (missbräuchlichen) Verwendung eines Dienstfahrzeugs, aus welcher - wie bereits in der Verfügung festgehalten - keine Asylrelevanz abgeleitet werden könne. In der Beilage 5 werde festgehalten, es sei eine Beschwerde bei der Polizeistation (...) eingereicht worden. Weitere Angaben seien nicht ersichtlich und somit auch nicht ein Zusammenhang mit konkreten Verfolgungsmassnahmen respektive dem Fehlen des geforderten Schutzes durch den Staat. Bei der Beilage 6 handle es sich um einen „Extract from the Information book of ... Police Station“. Zu diesem nachträglich eingereichten Beweismittel sei folgendes festzuhalten: Das Dokument liege lediglich als Kopie vor, was dessen Beweiskraft grundsätzlich einschränke. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass ein solches Dokument per se auf Aussagen des Anzeigenden beruhe, ohne dass die dabei gemachten Vorbringen amtlich überprüft seien. Die Authentizität der darin gemachten Vorbringen sei daher nicht gewährleistet. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Rubrik für die ausstellende Polizeistation nicht ausgefüllt worden sei, dies entgegen den Angaben in der Übersetzung. Insgesamt werde auch durch dieses Dokument keine Verbindung mit den geltend gemachten Ausführungen der Beschwerdeführer belegt. Bei der Beilage 9 handle es sich um einen Brief der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, in dem sie die neuen Drohungen beschreibe, welche im Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten und Aktivitäten in der Schweiz stehen sollen. Eine überzeugende Beweiskraft eines solchen Schreibens müsse verneint werden. Es handle sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem beziehe es sich auf Vorbringen, welche wie nachfolgend aufzuzeigen sei - als nicht plausibel zu bezeichnen seien. Die in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachte Teilnahme an einer Veranstaltung vom 26. Februar 2006 der LTTE in (...) und die daraus abgeleiteten Drohungen gegenüber der Familie in Sri Lanka vermöchten keine neuen relevanten Aspekte zu begründen. So sei dieses Ereignis mehr als 15 Monate vor dem Entscheiderlass durch das BFM eingetreten. Die Mitteilung seiner Mutter über Drohungen in diesem Zusammenhang hätten dem Beschwerdeführer im April 2007 vorgelegen. Es sei aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht umgehend das BFM über das Vorliegen eines neuen Gefährdungselements informiert habe, wenn dieses zu einer asylrelevanten Bedrohung hätte beitragen sollen. Weitere und konkrete Hinweise auf eine Bedrohung der Beschwerdeführer aufgrund der vermuteten Unterstützung der RLO (Revolutionary Liberation Organisation) seien nicht ersichtlich. Es lägen auch keine D-4168/2007 Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung mit mehreren Hundert tamilischen Teilnehmern in irgend einer Art und Weise exponiert habe. Das nachträglich geltend gemachte Vorbringen, es seien den Verwandten in Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erhebliche Probleme erwachsen, sei nicht plausibel. Der Einwand unter Punkt III / 2 der Beschwerdeschrift, der ehemalige Kollege F._______. sei nach seiner Haftentlassung verschwunden und wahrscheinlich von seinen Gegnern ermordet worden, basiere ausschliesslich auf Vermutungen und könne nicht konkretisiert werden. Dieses Vorbringen sei - wie in der angefochtenen Verfügung bereits aufgeführt - als stark gesteigert zu bezeichnen und vermöge keine Asylrelevanz zu begründen. Der am 31. Juli 2007 erstellte Arztbericht diagnostiziere für die Beschwerdeführerin psychische Probleme, insbesondere ein Suizidrisiko. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Probleme in engem Zusammenhang mit der ungewissen Aufenthaltssituation der Familie stünden. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Behandlung dieser Erkrankung erst nach dem Erlass der Verfügung des BFM im Juni 2007 aufgenommen. Grundsätzlich spreche ein Suizidalitätsrisiko, welches in Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare Merkmale einer Krankheit stehe, nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden könne. Zudem könne allfälligen gesundheitlichen Risiken aufgrund der psychischen Belastung bei der Ausreise mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und allenfalls mit einer medizinischen Begleitung vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem wirtschaftlich gut gestellten Umfeld, so dass eine entsprechende Unterstützung für eine allfällige Weiterbehandlung in ihrem Heimatland, in ihrer Muttersprache und im vertrauten Umfeld gewährleistet werden könne. G. In ihrer Replik vom 10. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen auf die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka verweisen. Ausserdem hätten sie gute Perspektiven in Sri Lanka aufgegeben, weshalb ihre Vorbringen zu den vergangenen wie auch den allenfalls bevorstehenden Schwierigkeiten in Sri Lanka als glaubhaft zu erachten seien. Ferner sei allgemein bekannt, dass die D-4168/2007 srilankischen Behörden hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte untätig blieben. Willkürliche Akte und solche, die sich angeblich auf den PTA (Prevention on Terrorism Act) stützten, würden nicht auf amtlichen Dokumenten festgehalten. Daher sei auch verständlich, dass die beigebrachten Dokumente und Beweismittel den geschilderten Sachverhalt nicht zu beweisen vermöchten. Allerdings lieferten die gesamte Sachverhaltsdarstellung sowie die eingereichten Beweismittel starke und schlüssige Indizien, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Zweifel angebracht werden könnten. Sowohl die Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka durch sein dortiges politisches Engagement und dasjenige in der Schweiz wie auch die akute psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zeigten auf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. D-4168/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich an der Aktion gegen die kriminelle Organisation beteiligt gewesen und habe dementsprechend die konkreten Schritte und ergriffenen Massnahmen nicht bis ins letzte Detail schildern können. Indessen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die von der Vorinstanz zu Recht beanstandeten unsubstanziierten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, machte der Beschwerdeführer doch etwa anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2005 im Empfangszentrum (...) ausdrücklich geltend, „anhand seiner Informationen“ habe die Polizei die kriminellen Aktivitäten innerhalb eines Monats stoppen können (A2/9 S. 5). Dementsprechend wären diesbezüglich substanziierte Vorbringen zu erwarten gewesen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer noch dazu das höhere Polizeikader koordiniert haben will (A10/20 S. 8). Angesichts seiner in wesentlichen Punkten zu wenig konkreten, detaillierten und differenzierten Vorbringen drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächli- D-4168/2007 che Begebenheiten zurückgreifen, sondern habe seinen Lebenslauf lediglich in eine erfundene Verfolgungssituation eingebettet, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen. Dieser Eindruck wird auch nicht relativiert durch die überaus zahlreichen aufgelegten Dokumente und Beweismittel, zumal diese mittlerweile auch nach eigenem Zugeständnis der Beschwerdeführer (vgl. Replik vom 10. Januar 2008) den geschilderten Sachverhalt nicht zu beweisen vermögen. Ebensowenig lässt sich die Aufgabe ihres anscheinend überdurchschnittlichen Lebensstandards im Heimatstaat schon als Tatbeweis für eine Konfrontation mit asylrechtlich relevanten Problemen im Heimatstaat verstehen, wenngleich an dieser Stelle nicht bestritten werden soll, dass möglicherweise „schwerwiegende Schwierigkeiten“ (anderer Art) das Motiv für die Reise in die Schweiz bildeten. Im Übrigen verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat bei seinen Reisen in die Bundesrepublik Deutschland und in die Schweiz auf dem Luftweg, indem er über den internationalen Flughafen von Colombo ausreiste. Angesichts der bekannten rigiden Kontrollen im internationalen Luftverkehr drängt sich zum einen der Eindruck auf, die srilankischen Behörden hätten nichts gegen seine Ausreise aus dem Heimatstaat einzuwenden gehabt. Andererseits lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch schliessen, er selbst habe keinerlei Notwendigkeit gesehen, sich den Ausreisekontrollen zu entziehen, weil er in Wirklichkeit keinen Anlass hatte, staatliche Verfolgung zu befürchten. Dieser Schluss drängt sich insbesondere angesichts der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers aus Deutschland auf. Hätte er sich tatsächlich nach Deutschland geflüchtet, um sein Leben zu retten, wäre er wohl kaum umgehend nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seiner Frau bei ihren Problemen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft beizustehen, hätte er doch schon aufgrund seiner beruflichen Erfahrung um die von ihm eingegangenen Risiken Bescheid wissen müssen. Des Weiteren war seine Ehefrau angesichts anderweitiger Bezugspersonen auf seine Präsenz überhaupt nicht angewiesen und hätte selbst wohl auch keinerlei Wert auf seine Rückkehr gelegt, wenn er sich damit in eine Gefahr für Leib und Leben begeben hätte. Demnach erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführer zur angeblichen Verfolgungssituation vor dem Hintergrund ihres tatsächlichen Verhaltens als wirklichkeitsfremd und unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte, gilt dies auch für die „reichlich konstruiert und wenig überzeugend wirkende“ Beschuldigung des Beschwerdeführers, am Terroranschlag vom 10. Juli 2005 gegen einen Major des srilankischen Geheimdiensts beteiligt gewesen zu sein. Unter den gegebenen Um- D-4168/2007 ständen erscheint dieses Vorbringen im Übrigen ebenso asylrechtlich unerheblich wie die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Konstruktion subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz. In Wirklichkeit gibt es nicht einmal einen Anschein politischen Engagements des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE zu vermelden, weshalb es den Behörden des Heimatstaats leichtfallen würde, allfällige Anschuldigungen zutreffend zu bewerten. In Anbetracht aller Umstände haben die Beschwerdeführer keinen Anlass zu begründeter Furcht im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat. 4.2 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka begründete Furcht hatten, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer als glaubhaft erachteten Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die D-4168/2007 Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne D-4168/2007 der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der Vollzug der „Ausweisung“ von Personen, welche an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. a.a.O. E. 44, 45 46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe (siehe im Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). 5.8 Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu verzeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastrophalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach D-4168/2007 dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind. Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer weiteren Verschärfung der Lage. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der Schweizerischen D-4168/2007 Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24 S. 157). Entgegen der bisherigen Praxis ist die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas nicht mehr generell als zumutbar zu bezeichnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). Indessen handelt es sich bei den Beschwerdeführern nicht um tamilische, sondern um singhalesische Sri-Lanker, denen wie schon bisher insbesondere der Grossraum Colombo offensteht. Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer in casu nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich bei den Beschwerdeführern um verhältnismässig junge Leute, denen es zuzumuten ist, in ihren angestammen Lebens- und Kulturraum zurückzukehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. In Anbetracht ihrer beruflichen Erfahrungen im Heimatstaat (A2/9 S. 2, A3/9 S. 2) wie auch in der Schweiz, der vom Beschwerdeführer bislang unter Beweis gestellten beruflichen Flexibilität sowie der weiteren Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer (Englisch) dürfte ihnen dies nicht zuletzt mit Hilfe ihrer im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (A2/9 S. 3, A3/9 S. 2 und 3) gelingen. Was schliesslich die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin anbelangt, können diese auch in ihrem Heimatstaat ohne weiteres behandelt werden, zumal die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Krankheiten zu einem wesentlichen Teil in Colombo konzentriert sind und die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - aus einem wirtschaftlich gut gestellten Umfeld stammt. Dementsprechend erscheint eine allenfalls notwendige Behandlung im Heimatstaat von Beginn weg gewährleistet, zumal es nötigenfalls auch noch die Möglichkeit gibt, der Beschwerdeführerin auf Antrag hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Vorgängig ist mittels einer begleiteten Ausschaffung der geltend gemachten Suizidalität Rechnung zu tragen. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not- D-4168/2007 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen und mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-4168/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 18

D-4168/2007 — Bundesverwaltungsgericht 29.02.2008 D-4168/2007 — Swissrulings