Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4164/2011
Urteil v o m 7 . März 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien
A._______, geboren (…), deren Lebenspartner B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Mongolei, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, […] Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / N (…).
D-4164/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2009 auf dem Landweg und gelangten über Russland und ihnen unbekannte Länder am 13. März 2009 in einem Auto in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 26. März 2009 wurden sie im EVZ F._______ summarisch und am 8. April 2009 im EVZ G._______ direkt zu ihren Asylgründen befragt. Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei im Alter von fünfzehn Jahren von ihrem Stiefvater missbraucht worden. Nach Verbüssung einer dreizehnjährigen Haftstrafe habe dieser sie fortan bedroht und verfolgt. Nachdem sie am 5. Februar 2009 ihre Jurte niedergebrannt vorgefunden hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Eine diesbezügliche Anzeige bei der Polizei sei mangels Beweisen leergelaufen. Daneben machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme geltend. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Im Rahmen verschiedener Eingaben vom 6. August 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 13. April 2011 führten die Beschwerdeführenden ergänzend zu ihren Gesuchsvorbringen aus, der Beschwerdeführer leide an einer Schilddrüsenerkrankung (Morbus Basedow) und es bestehe Verdacht auf eine latente Tuberkulose. Die Beschwerdeführerin leide ihrerseits an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an Zöliakie (Glutenunverträglichkeit). Ihre Tochter C._______ sei mit einer Spalte des weichen Gaumens geboren worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte und Zeugnisse vom 24. April 2009, vom 7. August 2009, vom 20. Juli 2010, vom 28. Januar 2011, zwei Berichte vom 9. Februar 2011 sowie einen Bericht vom 8. März 2011 zu den Akten. Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter anderem zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert, welche die Beschwerdeführenden – ihrer Eingabe vom 18. Mai 2011 zufolge – nicht einzureichen in der Lage waren. Ferner sind der Eingabe weitere Ausführungen bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zu entnehmen.
D-4164/2011 B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 24. Juni 2011 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mangels Asylrelevanz nicht genügten, da die Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Belästigungen durch den Stiefvater die mongolischen Behörden um Schutz ersuchen könnten. Nachdem es die Beschwerdeführenden auch unterlassen hätten, Beweismittel zum Strafverfahren des Stiefvaters einzureichen, bestünden im Übrigen gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Die entsprechenden Erklärungen seien dabei nicht überzeugend. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stehe die medizinische Situation der Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da deren Beschwerden in der Mongolei behandelbar seien. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. Juli 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) zugunsten der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz aufgrund ihrer medizinischen Situation nicht zumutbar. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2011 sowie einen ärztlichen Bericht zur Situation des älteren Kindes vom 18. Juli 2011 ein. D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 3. August 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh-
D-4164/2011 renden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, bis zum 18. August 2011 umfassende ärztliche Zeugnisse sowie eine schriftliche Vollmacht bezüglich B._______ einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 17. August 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Frist zur Einreichung der ärztlichen Zeugnisse. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte in der Folge eine Fristerstreckung bis zum 19. September 2011, welche ungenutzt ablief. F. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 11. November 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Stellungnahme ein. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte und nahm zur medizinischen Situation der Beschwerdeführenden Stellung. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2011 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 15. Dezember 2011 eine Replik einzureichen. Diese Frist lief in der Folge ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D-4164/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die am 6. August 2010 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Vertretungsvollmacht wurde auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt, deren Lebenspartner wird darin weder namentlich erwähnt, noch hat er diese unterzeichnet (vgl. Eingabe vom 6. August 2010, A23). Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bezogen sich jedoch die allein von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingaben inhaltlich auch auf deren Lebenspartner und sie handelte damit in seinem Namen (vgl. namentlich die Eingabe vom 14. Februar 2011, A27). Da auch die Beschwerde vom 25. Juli 2011 ihrem Titel nach im Namen der ganzen Familie – einschliesslich des Beschwerdeführers – eingereicht wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf einen anderen Willen der Beschwerdeführenden ergibt, ist von einem gültigen Vertretungsverhältnis auszugehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (vgl. Ziffern 1 - 2 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Daneben ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. In der Beschwerde wird zwar formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das BFM die Wegweisung, welche als solche Regel-
D-4164/2011 folge der Ablehnung eines Asylgesuches bildet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden somit insbesondere die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4164/2011 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juni 2011, welche in diesem Punkt unangefochten blieb und damit diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs, nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Eine entsprechende konkrete Gefahr vermochten die Beschwerdeführerenden nicht glaubhaft zu machen (vgl. auch nachfolgende Erwägungen). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Schutzbereitschaft und die Schutzmöglichkeit der heimatlichen Behörden zu verweisen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-4164/2011 3.3.1. Mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. 3.3.2. Streitig ist indes vorliegend, ob allenfalls der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt. Aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. oben Bst. A) ergab sich im Wesentlichen folgende Situation: Dem Beschwerdeführer wurde eine latente Tuberkulose diagnostiziert, welche ab Dezember 2010 während neun Monaten mit einer tuberkulostatischen Therapie (Rimifon und Vitamin B6) zu behandeln war (vgl. ärztlicher Bericht von I._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Februar 2011). Ferner leidet der Beschwerdeführer gemäss diesem Bericht an einem Morbus Basedow (Schilddrüsenerkrankung), welcher bis September 2010 mit einer thyreostatischen beziehungsweise mit einer Radiojod-Therapie behandelt wurde. Im Bericht wird auf ein Risiko einer Entwicklung einer posttherapeutischen substitutionsbedürftigen Hypothyreose verwiesen, dies müsse jedoch nach 6 Monaten erneut evaluiert werden. Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD10 F 43.1), einer dissoziativen Störung (ICD10 F44.9) sowie einer rezividierenden depressiven Störung (ICD10 F33.1), weshalb sie sowohl medikamentös (Citalopram) als auch psychiatrischpsychotherapeutisch behandelt werde (vgl. ärztlicher Bericht von J._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2011). Gemäss dem Arztbericht sei aufgrund der schweren Traumatisierung eine psychotherapeutische Behandlung mit traumatherapeutischem Schwerpunkt dringend erforderlich. Eine Rückkehr in die Mongolei berge die Gefahr einer schweren depressiven Dekompensation mit Suizidalität. Zudem leide sie an Zöliakie, welche eine lebenslange glutenfreie Ernährung erfordere (vgl. ärztlicher Bericht von I._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 9. Februar 2011).
D-4164/2011 Die Tochter C._______ wurde mit einer Gaumenspalte geboren, welche im März 2011 operativ verschlossen worden sei. Postoperativ seien periodische Kontrollen im Abstand von einem Jahr erforderlich (vgl. ärztlicher Bericht von K._______, […], vom 7. August 2009). 3.3.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2011 aus, die medizinische Situation der Beschwerdeführenden spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der laufenden Tuberkulosetherapie bis September 2011 des Beschwerdeführers sei durch das Ansetzen einer angemessenen Ausreisefrist Rechnung zu tragen. Eine allfällig auftretende Hyperthyreose sei mit dem Medikament L-Thyroxin leicht behandelbar. L-Thyroxin oder Medikamente mit vergleichbarer Wirkung seien preisgünstig auf der ganzen Welt, und insbesondere in der Mongolei, erhältlich. Die Zöliakie der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch für Personen mit einer Glutenunverträglichkeit sei eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung möglich, besonders in der Mongolei, wo die Ernährung auf Fleischprodukte ausgerichtet sei. Bezüglich ihrer psychischen Probleme könne sich die Beschwerdeführerin, sollte sie nach der Rückkehr psychiatrische Unterstützung wünschen, an eine entsprechende Fachperson wenden. Bei der geringen Gaumenspalte des Kindes C._______ handle es sich nicht um eine Krankheit. Mit der Operation sei ein wesentlicher Teil des Eingriffs bereits erfolgt, die erforderlichen jährlichen Kontrollen könnten in der Mongolei durchgeführt werden. 3.3.4. In der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu wenige Rechnung getragen, indem sie ihre Traumatisierung nicht berücksichtigt habe. Den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass sie dringend einer psychiatrischen Behandlung bedürfe, die ihr Trauma berücksichtige. Ihre regelmässigen Suizidgedanken hätten zwar durch die medikamentöse Behandlung zeitweilig stabilisiert werden können, seien jedoch durch den negativen Asylentscheid wieder akut geworden. Im Anschluss daran habe sie in stationäre Behandlung gebracht werden müssen. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie werde die Kinder mit in den Tod nehmen, um nicht in die Mongolei zurückkehren zu müssen. Daneben berge eine Rückkehr in die Mongolei – da dort die
D-4164/2011 Angst vor ihrem Stiefvater wieder aktuell würde – ein hohes Risiko einer Retraumatisierung. Bezüglich ihrer Zöliakie sei zu berücksichtigen, dass in der Mongolei hauptsächlich Nudeln und Fleisch verzehrt würden, hingegen Gemüse und andere Lebensmittel teuer und nur schwer erhältlich seien. Zur Gaumenspalte ihrer Tochter sei festzustellen, dass diese zwar verschlossen worden sei, indes gemäss Auskunft der Ärzte der Kinnknochen nicht wachse und die Sprachentwicklung aufgrund des eingeschränkten Gehörs verzögert sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzumutbar. Dem der Rechtsmitteleingabe beigelegten pädaudiologischen Bericht von L._______ und M._______, [Spital], vom 18. Juli 2011 sei zu entnehmen, dass nach beidseitigem Einlegen von Paukenröhrchen ein deutlich verbessertes Gehör festgestellt werden konnte. Obwohl eine längerdauernde Einschränkung des Gehörs mit ungünstiger Sprachentwicklung nicht ausgeschlossen werden könne, stehe derzeit einer normalen Sprachentwicklung nichts entgegen. Sollte sich das Gehör nach Ausstossen der Paukenröhrchen im nächsten Jahr wieder verschlechtern, sei die erneute Einlage von Paukenröhrchen zu evaluieren. Eine Wegweisung beziehungsweise eine Unterbrechung der Kontrollen berge das Risiko, ein allenfalls deutlich eingeschränktes Gehör zu übersehen, was die Sprachentwicklung beeinträchtigen könne. 3.3.5. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2011 führte das BFM hauptsächlich aus, es habe die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin entgegen den Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe in seiner Verfügung berücksichtigt, indem es eine Therapierung in der Heimat als zumutbar erachtete. Bei einer Therapierung in der Mongolei würden überdies die in der Schweiz vorhandenen Sprachschwierigkeiten entfallen. Zur Zöliakie sei ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass entsprechende Rezepte problemlos in Kochbüchern oder auf dem Internet abrufbar seien. Bezüglich des Kindes C._______ sei dem Arztbericht vom 18. Juli 2011 nichts zu entnehmen, was einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Eine Rückkehr in die Mongolei führe nicht zwangsläufig zu einem Unterbruch der jährlichen Kontrollen des Gehörs, zumal eine solche einfache Überprüfung allfälliger Gehörseinschränkungen problemlos auch dort durchführbar sei. Der Ersatz ausgestossener Paukenröhrchen sei ein kleiner Eingriff, welcher ambulant durchgeführt werden könne. In Ulaanbaatar würden verschiedene Kinderkliniken existieren, an welche sich die
D-4164/2011 Beschwerdeführenden wenden könnten. Insbesondere sei auf das Spital Nr. 1 und das Maternal and Child Health Research Center (MCHRC) hinzuweisen, in welchen auch das Swiss-surgical-Team tätig sei. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, wonach die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. 3.4.1. Die sich aus einer offenen Gaumenspalte ergebenden Probleme der Tochter der Beschwerdeführenden lassen sich im Heimatstaat behandeln und die nötigen Kontrollen durchführen, zumal die entsprechend notwendige Operation bereits erfolgt ist. Insbesondere kann allfälligen Probleme des Gehörs und der Sprachentwicklung im eigenen Sprachraum der Beschwerdeführenden zweifellos besser begegnet werden. 3.4.2. Auch geht aus den Akten nichts hervor, das aktuell gegen die Behandlungsmöglichkeit in der Mongolei der Schilddrüsenkrankheit des Beschwerdeführers sprechen würde. In diesem Zusammenhang ist denn auch anzufügen, dass es die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung unterlassen haben, über den aktuellen Gesundheitszustand Auskunft zu geben beziehungsweise entsprechend aktuelle Arztzeugnisse einzureichen. 3.4.3. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter einer Zöliakie, der jedoch – entgegen den Beschwerdevorbringen – ebenfalls in der Mongolei mit der geeigneten Diät Rechnung getragen werden kann. 3.4.4. Schliesslich ist im Folgenden auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin einzugehen: 3.4.4.1 Auch hier muss sich diese vorhalten lassen, dass in Verletzung der Mitwirkungspflicht keine aktuellen Arztzeugnisse nachgereicht wurden. Eine akute Suizidalität und eine stationäre Behandlung nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides bleiben damit reine Behauptungen. Das Gericht schliesst jedoch nicht aus, dass schwierige Situationen, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden sind, zu einer psychischen Krise führen können. Solchen ist jedoch im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und es ist namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen, dass der Beschwerdeführerin die für die Rückkehr notwendigen stabilisierenden Medikamente ausgehändigt und die nötigen Massnah-
D-4164/2011 men ergriffen werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bisher einer Suizidalität der Beschwerdeführerin erfolgreich begegnet werden konnte. 3.4.4.2 Die geltend gemachten psychischen Probleme lassen sich sodann auch in der Mongolei behandeln. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Therapie der angeführten Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben, möglich. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es dort insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie Beratungsstellen für Erwachsene. Auch der Zugang zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet, wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limitiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. April 2005, S. 10 f.). Aktuelleren Berichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situation seit dem Erscheinen dieses Berichtes wesentlich verschlechtert hat (vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1, 1. Januar 2009, S. 22). Für die erste Zeit nach der Rückkehr sind die Beschwerdeführenden schliesslich auf die bestehende Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, so dass ein Vorrat der benötigten Medikamente mitgenommen werden kann. 3.4.4.3 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch, dass das Risiko einer Retraumatisierung wegen anhaltender Gewalt von Seiten des Stiefvaters nicht erkannt werden kann. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1996 und im Alter von 15 Jahren Gewalterfahrungen machen musste. Diese könnten denn auch Auslöser ihrer psychischen Schwierigkeiten sein. Dass hingegen im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin eine ernsthafte Gefahr vom Stiefvater ausging, kann in der vorgebrachten Form nicht geglaubt werden. Abgesehen davon, dass wie bereits vom BFM dargelegt wurde, nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin zu der strafrechtlichen Verurteilung des Stiefvaters keine Dokumente hat einreichen können, ergeben sich weitere gewichtige Zweifel: So will die Beschwerdeführerin nach dessen Haftentlassung bereits über mehrere Monate hinweg vom Stiefvater bedroht worden sein, ohne dies ihrem Partner mitzuteilen und vor allem auch ohne ihre Handynummer zu wechseln, unter der sie der Stiefvater offenbar bis zuletzt erreicht haben soll. Auch ist nicht einzusehen, weshalb sie auf der Flucht innerhalb der Mongolei verschiedenen Verwandten ihren jeweiligen Aufenthaltsort mitgeteilt haben soll und diese
D-4164/2011 dann den Aufenthaltsort wiederum dem bekanntermassen gewalttätigen Stiefvater – war er doch jahrelang in Haft gewesen – weitergeleitet haben sollen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Zweifellos hätten schliesslich auch Dokumente zu dem angeblich in Brand gesetzten Haus der Beschwerdeführenden eingereicht werden können. Insgesamt ist deshalb nicht glaubhaft, dass im Zeitpunkt der Ausreise eine ernsthafte Gefahr vom Stiefvater ausging beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr droht. 3.4.4.4 Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 3.4.5. Auch eine Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände lässt schliesslich nicht zu einem anderen Entscheid führen, obwohl sich die Situation für die gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht als einfach erweisen wird. Trotz der Schwierigkeiten dürfte es den Beschwerdeführenden aber möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Vor allem jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein weitreichendes und tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Insbesondere waren die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich in der Lage, für die Ausreise der Beschwerdeführenden innert relativ kurzer Zeit 12'000 US$ zur Verfügung zu stellen. Auf die Unterstützung von dieser Seite werden sich die Beschwerdeführenden auch bei der Rückkehr verlassen können. Dass sich wie behauptet das Verhältnis zu den Schwiegereltern aufgrund der Gaumenspalte der Tochter verschlechtert hätte, vermag dabei in keiner Weise zu überzeugen. Insgesamt erscheint der Vollzug der Wegweisung diesen Erwägungen gemäss als zumutbar. 3.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-4164/2011 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem jedoch mit Verfügung vom 3. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4164/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
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