Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4158/2014
Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien
A._______, geboren (…), Herkunft unbekannt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / (…) .
D-4158/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch am (…) verliess und am 23. April 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung und den Nachbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. und 15. und 29. Mai 2013 (fortan BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung) vom 5. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei muslimischer B._______ aus C._______, D._______, Myanmar und habe das Land im Alter von 12 Jahren zusammen mit seiner Familie 1992 wegen Unruhen verlassen müssen und sei nach Bangladesch geflüchtet, wo er registriert worden sei und fortan im Flüchtlingscamp E._______ gelebt habe, dass er in der Schweiz Asyl beantrage, weil er ein gutes und sicheres Leben führen wolle und dass die bengalische Regierung die burmesischen Flüchtlinge nach Myanmar zurück schicke, wo ihnen der Tod drohe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, widersprüchlich und unsubstantiiert, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM von 24. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, er habe nie gesagt, es gäbe keine inoffiziellen Camps in E._______, er habe lediglich gesagt, es gäbe zwei offizielle Camps in E._______, der Übersetzer habe ihn vermutlich falsch verstanden; er habe nie gesagt, die bengalische Regierung habe ihm Land und Geld gegeben, sondern das UNHCR habe ihm das Existenznotwendige zukommen lassen; Madrasa sei keine offizielle Schule und er habe lediglich gesagt, keine offizielle Schule in Bangladesch besucht zu haben; seine Aussage, er habe einen türkischen Ka-
D-4158/2014 pitän kennengelernt, mit dessen Hilfe er nach Europa gereist sei, entspreche der Wahrheit, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
D-4158/2014 im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zuzustimmen ist, weshalb auf die Erwägungen und die vorinstanzlichen Akten im fraglichen Entscheid verwiesen wird, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde im Widerspruch zu den Aussagen stehen, welche er anlässlich der BzP und der Anhörung gemacht hat, wonach es keine inoffiziellen Camps gebe (A16, S. 11), dass er zudem ausführte, seine Familie habe von der bengalischen Regierung ein Stück Land erhalten, von dessen Ertrag sie gelebt hätten (A16, S. 5), dass die Aussage, wonach er lediglich eine religiöse Schule (Madrasa) besucht habe, weshalb er die Frage, ob er eine Schule besucht habe, ursprünglich verneinte (A5, S. 5), unplausibel ist, da er die fragliche Schule anlässlich der Anhörung als solche erwähnte (A16, S. 4) und nicht präzisierte, ob es sich bei der Schule um eine – wie in der Beschwerde vorgebracht – offizielle Schule handle oder nicht, dass er anlässlich der BzP angab, mit einem Schlepper und dessen Helfern von Chittagong über Deutschland in die Schweiz gelangt zu sein (A5, S. 5), was mit der Aussage, er sei umsonst mit der Hilfe eines türkischen
D-4158/2014 Kapitäns in die Schweiz gelangt (A. 16, S. 4), nicht in Einklang zu bringen ist, dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Identität glaubhaft zu machen, dass die Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als unbekannt gilt, dass der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimatoder Herkunftsstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung oder ernsthafte Gefahr droht, verunmöglicht, weshalb er die entsprechenden Folgen zu tragen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, es sei vermutungsweise davon auszugehen, dem Vollzug der Wegweisung
D-4158/2014 in seinen tatsächlichen Heimatstaat würden keine Hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 (recte: Art.44) AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-4158/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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