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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2008 D-4157/2008

10. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4157/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4157/2008 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz (...) im Nordirak, am 13. April 2007 seinen Heimatstaat. Am 8. Mai 2007 sei er via (...) und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. A.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei auf das Asylgesuch einzutreten. A.d Mit Urteil vom 28. April 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. Juli 2007 auf und wies das Asylgesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Anlässlich der Kurzbefragung im Verfahrenszentrum (...) vom 31. Mai 2007 sowie der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 21. Juni 2007 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in seinem Heimatland als Schreiner tätig gewesen und habe ein eigenes Geschäft mit drei Angestellten besessen. Er sei nie politisch aktiv oder interessiert gewesen. Im November 2006 habe er von einer Person den Auftrag erhalten, unter einem Schrank eine Schublade einzubauen. Sein Auftraggeber habe ihm in der Folge auch einen anderen Kunden gebracht, dem er eine Kiste mit einer besonders gestalteten Inneneinteilung habe konstruieren müssen. Erst später habe er von einem Bekannten erfahren, dass diese Kiste zur Aufbewahrung von Waffen bestimmt gewesen sei. Als seine Auftraggeber von ihm verlangt hätten, dass er bei ihnen zu Hause ein Versteck unter dem Boden einrichte, habe er sich entschlossen, das Komitee der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zu informieren. Die dortige Ansprechperson habe ihn angewiesen, weiterhin für seine Auftraggeber - offensichtlich Islamisten - tätig zu sein und das Komitee über al- D-4157/2008 les zu informieren. Nachdem er nicht mehr richtig seiner Arbeit habe nachgehen können, da er beinahe täglich vor das Komitee zitiert worden sei, habe er die Festnahme der Islamisten gefordert. Diese Forderung sei von der PUK erfüllt worden. Einige Zeit später hätten ihn Angehörige der Islamisten mit dem Tode bedroht, sollten die Verhafteten nicht bald freikommen. Aus Angst vor allfälligen Übergriffen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel zur Sicherheitslage im Nordirak sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--. F. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2008 fristgemäss einbezahlt. D-4157/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-4157/2008 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer sei ausserstande gewesen, einfache, mit seinen Asylvorbringen in Zusammenhang stehende Fragen zu beantworten. Anlässlich der kantonalen Einvernahme habe er insbesondere auf die Fragen, wann er erfahren habe, dass der von ihm gebaute Behälter zum Aufbewahren von Waffen und Munition bestimmt gewesen sei, welches die genaue Identität sowie der Wohnort seiner Kunden gewesen sei und was mit den Islamisten nach deren Verhaftung geschehen sei, vage und ausweichende Aussagen gemacht. Ausserdem würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So vermöge die Behauptung nicht zu überzeugen, der Beschwerdeführer habe erst von einem Bekannten erfahren, wofür die Kisten bestimmt gewesen seien. Angesichts des Umstandes, dass der Anblick und die D-4157/2008 Verwendung von Waffen im Nordirak alltäglich seien, hätte der Beschwerdeführer beim Ausbau der Kisten selber auf die Idee kommen müssen, dass sie zum Aufbewahren von Waffen bestimmt gewesen seien. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer geltend, die genaue Adresse seines Auftraggebers nicht zu kennen. Hierzu sei festzuhalten, dass die PUK mit Sicherheit diese Information von ihm verlangt hätte. Ferner behaupte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was mit den Islamisten nach deren Verhaftung geschehen sei. Jemand, der zur Festnahme eines Islamisten beigetragen habe, würde sich - spätestens nachdem er von Angehörigen dieser Person bedroht worden sei - auch zu seinem eigenen Schutz für das Schicksal des Verhafteten interessieren und sich danach erkundigen. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, wolle der Beschwerdeführer doch fast täglich bei der PUK vorgesprochen haben. 5.2 In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die Anhörungsprotokolle hin und macht geltend, im Gegensatz zur Auffassung des BFM sei er durchaus in der Lage gewesen, das Vorgefallene ausführlich zu schildern. Er erfülle daher die Voraussetzungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. 5.3 Auch nach einer genauen Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 nach einer summarischen Durchsicht - zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Erfahrungsgemäss können tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten berichten. Dies hätte auch vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sofern er den dargestellten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, welche am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich darauf beharrt, den sich zugetragenen Sachverhalt detailliert geschildert zu haben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. D-4157/2008 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-4157/2008 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 42 ff. sowie BVGE 2008/5 E. 7.5.1 S. 65 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4157/2008 7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Weiteren vor, sein Leib und Leben sei im Nordirak in Gefahr. Dies auf Grund der aktuellen politischen Situation in irakisch Kurdistan, die nach wie vor von grosser Instabilität, terroristischen Akten sowie gewalttätigen Eingriffen durch die Nachbarländer Türkei und Iran gekennzeichnet sei. Zur Veranschaulichung der aktuellen Situation in irakisch Kurdistan, die gegen den Vollzug der Wegweisung spreche, zitierte der Beschwerdeführer die Hinweise des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Schutzbedürfnissen und Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern, die sich ausserhalb des Irak aufhalten (übersetzte und modifizierte Fassung des Positionspapieres vom 18. Dezember 2006) sowie das Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2007. Ausserdem reichte er zwei Zeitungsartikel zur Sicherheitslage im Nordirak ein. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegen- D-4157/2008 über ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.3.4 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, stammt aus der Provinz (...), wo er seit dem Jahr 1979 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Ausserdem war er gemäss eigenen Angaben als Schreiner tätig und besitzt ein eigenes Geschäft. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass in seiner Heimat eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Schreiner möglich sein wird. Im Weiteren hat er anlässlich der Anhörung vor dem BFM zu Protokoll gegeben, er habe zu Hause ein gutes Leben geführt. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Demzufolge fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-4157/2008 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4157/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

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