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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2010 D-415/2010

8. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,946 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-415/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-415/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 13. Oktober 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. Oktober 2009 im EVZ H._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid des BFM vom 5. November 2009 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B.__________ zugeteilt wurde und der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil D-7126/2009 vom 8. Februar 2010 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 (Poststempel) beim BFM verschiedene Dokumente einreichte und diese dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFM am 28. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) übermittelt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 - eröffnet am 14. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom 13. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Neubeurteilung respektive zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, D-415/2010 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm eine Nachfrist zwecks Verbesserung respektive Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung D-415/2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesamt seinen Entscheid vom 13. Januar 2010 unter anderem damit begründete, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere abzugeben und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, dass nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der Beschwerdeführer, der angegeben habe, über eine gültige Taskara zu verfügen, diese nationale Identitätskarte nicht für seine Reise mitgenommen habe und der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ankündigung im Rahmen der Anhörung vom 1. Dezember 2009 - dem BFM bis zum Entscheidzeitpunkt keine Identitätspapiere nachgereicht habe, dass der Beschwerdeführer daher klar erkennbar keine Bereitschaft bekundet habe, der Aufforderung des BFM, innert der gesetzten Frist rechtsgenügliche Papiere einzureichen, nachzukommen und sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe es bewusst unterlassen, rechtsgenügliche Papiere abzugeben, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern respektive einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, entgegen den Feststellungen des BFM habe der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 (Poststempel) verschiedene Dokumente, darunter seine Taskara D-415/2010 (nationaler afghanischer Identitätsausweis), beim BFM im Original einreichen lassen und der Vorinstanz hätten diese Unterlagen demnach im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen müssen, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG insbesondere berechtigt ist, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist, dass die Behörde - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel nur dann absehen kann, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1), dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2009 (Eingangsdatum) kommentarlos einen Umschlag adressiert an das BFM und versehen mit dem Absender des Beschwerdeführers und einem Poststempel mit Datum vom 23. Dezember 2009 zukommen liess, D-415/2010 dass gemäss dem Eingangsstempel des BFM dieser Umschlag am 24. Dezember 2009 beim BFM eingegangen war und nebst verschiedenen Kurszertifikaten, einer Arbeitsbestätigung, einer Zeichnung und einer Broschüre von UNICEF, insbesondere auch eine Taskara mit dem Foto des Beschwerdeführers, enthielt, dass im Zeitpunkt des Eintreffens dieser Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht zwar eine Beschwerde in Sachen Zuweisungsentscheid (vgl. D-7126/2009) beim Gericht hängig war, sich indessen die entsprechenden Originalakten N (...) – trotz vorgängiger Bestellung – nicht beim Bundesverwaltungsgericht befanden, da dem Gericht im erwähnten Beschwerdeverfahren D-7126/2009 bis dahin lediglich Fax- Kopien der Akten N (...) zugestellt worden waren, dass das Bundesverwaltungsgericht daher und da dem Gericht am 18. Januar 2010 durch das BFM im Weiteren ein Rückschein vom 14. Januar 2010 zu Handen der BFM-Akten N (...) weitergeleitet wurde, die Originalakten N (...) beim BFM nochmals anforderte, woraufhin diese beim Gericht am 21. Januar 2010 eintrafen, dass sich aufgrund dieser Sachlage ergibt, dass das BFM am 24. Dezember 2009 über erwähnte Dokumente, insbesondere die Taskara des Beschwerdeführers, verfügte, die für das weitere Asylverfahren von Relevanz waren, indessen durch das BFM weder zu den bei ihm befindlichen Akten N (...) genommen noch bei Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2010 im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt und anschliessend gewürdigt wurden, dass demnach die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt beruht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2007/30 E. 8.2, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), indessen die vorliegend fest- D-415/2010 gestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher - ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen - gutzuheissen, die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge auf Ansetzung einer Nachfrist zwecks Verbesserung respektive Ergänzung der Rechtsmittelschrift zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache und Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos zu erachten sind, dass ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-415/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 8