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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 D-4147/2015

9. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,842 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4147/2015 law/fes

Urteil v o m 9 . März 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / (…)+(…)+(…)+(…).

D-4147/2015 Sachverhalt: A. Am 28. Januar 2015 reichten die Gesuchstellenden bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen ein, worin sie den Beschwerdeführer, der in der Schweiz am 14. August 2014 vorläufig aufgenommen wurde, als ihren Gastgeber bezeichneten. Mit den Gesuchen reichten sie Reisepapiere, Familien- und Personenregisterauszüge, medizinische Akten (alles inklusive Übersetzungen), Berichte aus dem Internet zur Situation der syrischen Flüchtlinge, eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers und dessen Frau in der Schweiz, eine Bestätigungsmail vom 24. Januar 2015 des Vorsprachetermins am 28. Januar 2015 mit mehreren Fragen des Generalkonsulats in Istanbul, weitere Mails zwischen dem Beschwerdeführer und dem Generalkonsulat und ein fünfseitiges Antwortschreiben des Beschwerdeführers ein. Darin bringt dieser zum Ausdruck, C._______ und B._______ würden unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden und benötigten regelmässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen, welche im Heimatland wegen des Krieges fehlten und im Nachbarland wegen der hohen Kosten und der fehlenden Mittel nicht angeboten würden. Sie könnten deshalb kein normales alltägliches Leben führen. Würden sie nicht behandelt, könnten Komplikationen auftreten, die ihr Leben gefährden könnten. Sie hätten in Syrien niemanden mehr und in der Türkei seien sie nicht registriert. In den Flüchtlingscamps hätten sie keinen Schutz bekommen, da diese überfüllt gewesen seien. Ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung werde man in der Türkei medizinisch nicht betreut. Zudem würden Flüchtlinge ausserhalb der Lager in keiner Weise unterstützt. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei aufgrund der mangelnden Ressourcen nicht möglich. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde extrem viel Geld verlangt und der Eintritt könne jederzeit verweigert werden. B. Die Vertretung lehnte die Visumsanträge vom 28. Januar 2015 mit Verfügungen vom 13. Februar 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die

D-4147/2015 Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. Schliesslich sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Mit Eingabe an das SEM vom 11. März 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 13. Februar 2015 Einsprache. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vertretung habe das Gesuch nicht sorgfältig behandelt. Die Gesuchstellenden hätten die verlangten Unterlagen vollständig eingereicht. Von Seiten der Vertretung seien keine weiteren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen können. C._______ und B._______ würden unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden und benötigten regelmässige Arztkontrollen und medizinische Untersuchungen, welche im Heimatland wegen des Krieges fehlten und im Nachbarland wegen der hohen Kosten und der fehlenden Mittel nicht angeboten würden. Sie könnten deshalb kein normales alltägliches Leben führen. Die Arztberichte seien mit dem Gesuch zusammen eingereicht worden. Würden C._______ und B._______ nicht behandelt, könnten Komplikationen auftreten, die ihr Leben gefährden könnten. Nach dem Termin bei der Vertretung in Istanbul seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten sich das Leben in der Türkei nicht mehr leisten können und in den Flüchtlingslagern keinen Platz bekommen. Aufgrund des fehlenden Geldes hätten sie keine Wohnung mieten können und sie würden auch über keine Verwandte in der Türkei verfügen. Sie seien in der Türkei auch nicht gratis behandelt worden. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde extrem viel Geld verlangt und der Eintritt sei wegen des fehlenden Geldes verweigert worden. In Syrien hätten sie wenigstens soziale Kontakte und könnten die Sprache des Landes. Sie hätten aber in Syrien alles verloren und seien mit den Krankheiten überfordert und auf Hilfe angewiesen. Ihr Schmerz und Leid seien unendlich gross. Die Voraussetzungen zum Erteilen des nachgesuchten Visums seien erfüllt. Aufgrund der weiterhin dramatischen Lage in Syrien könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beiden kranken Frauen in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würden. Sie würden nach Kriegsende in die Heimat zurückkehren. Die Wiederausreise gelte als sicher. Es könne für die Wiederausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Mit der

D-4147/2015 Einsprache wurde der Bericht "Türkei, die Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen im Überblick" vom 1. Juni 2014 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 bestätigte das SEM den Eingang der Einsprache und stellte nach einer summarischen Prüfung der Einsprache fest, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– mit der Androhung auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde. E. Das SEM wies die Einsprache mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 2. Juni 2015 ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Visumsgesuch gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden zwei ärztliche Zeugnisse inklusive Übersetzungen eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er habe entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

D-4147/2015 H. Am 31. Juli 2015 zahlte der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss ein. I. Mit Verfügung vom 7. August 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 18. August 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 24. August 2015 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-4147/2015 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumentation des SEM bezüglich des Aufenthaltsorts der Gesuchstellenden in der Zwischenverfügung vom 26. März 2015 und der Verfügung 2. Juni 2015 sei unschlüssig und widersprüchlich. Es bleibe unklar, ob sich die länderspezifischen Abklärungen auf die Türkei oder Syrien bezögen. Zudem halte das SEM summarisch fest, die ausbleibende dringend notwendige medizinische Behandlung in einem Nachbarstaat vermöge die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Demnach lasse sich aus der Verfügung nicht klar nachvollziehen, weshalb keine konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würden, vorliege. Somit habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zudem werde durch die Argumentation des SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen. Dieses Vorgehen durch das SEM verunmögliche eine sachgerechte Anfechtung. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und genügend gewürdigt habe. Da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die Beschwerde ohnehin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen, erübrigt es sich, auf diese Rügen im Einzelnen einzugehen. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

D-4147/2015 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4.5 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des damaligen Bundesamt für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

D-4147/2015 4.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.7 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indessen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellenden aus einer Region stammen würden, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse sowie des bewaffneten Konflikts der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere, persönliche Gründe hätten, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den Schengen-Raum geltenden Visums seien somit nicht erfüllt. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat (Türkei) auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stünde nicht bevor. Die Gesuchstellenden seien freiwillig nach Syrien zurückgereist, da sie sich

D-4147/2015 das Leben in der Türkei nicht hätten leisten können. Ob die Gesuchstellenden tatsächlich bereits wieder freiwillig in ihren Heimatstaat gereist seien, entziehe sich seinen Kenntnissen. Auch vermöchten die gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellenden und die nicht unentgeltliche aufwendige medizinische Behandlung in einem Nachbarstaat vorliegend die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Zudem würden keine neuen Gründe hervorgebracht, welche nicht schon in der Verfügung vom 10. September 2014 [recte: 13. Februar oder 26. März 2015) ausführlich behandelt worden seien. Es lägen somit keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Schliesslich könne eine Visumerteilung auch weder auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden. Zum einen sei die Antragstellung erst nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss dem vom Bundesrat jüngst beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerks somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es sei gerichtsnotorisch, dass sich syrische Staatsangehörige, welche in die Türkei geflohen seien, sich in einer Notlage befänden. Da die Gesuchstellenden in der Türkei weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten hätten, seien sie gezwungen gewesen, unter äusserst prekären Umständen auf der Strasse zu leben. Eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital sei den Gesuchstellenden verweigert worden, da sie das geforderte Geld nicht hätten aufbringen können. Ein Verbleib in der Türkei sei den Gesuchstellenden deshalb nicht möglich gewesen, da die Plätze für Flüchtlinge überfüllt gewesen seien und ihnen jegliche Mittel fehlen würden. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, wieder nach Syrien zurückzukehren. Die Rückreise gestalte sich aufgrund der Krankheiten sowie der Reise mit einem Kleinkind im Alter von drei Jahren äusserst schwierig. Aktuell befänden sich die Gesuchstellenden in einem Flüchtlingscamp in der

D-4147/2015 Nähe der nordsyrischen Stadt F._______. Die Lebensbedingungen im Camp würden sich äusserst harsch gestalten. Die notwendige Versorgung werde nicht vollumfänglich gewährleistet. Das Kleinkind leide besonders unter den prekären Lebensumständen. Die Gesuchstellenden verfügten weder in Syrien noch in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz. Sämtliche Verwandte sowie Bekannte seien geflohen. Ein grosser Teil der Verwandtschaft wohne – wie er (der Beschwerdeführer) – in der Schweiz. Ein weiterer Teil sei in Deutschland aufgenommen worden. Es sei den Gesuchstellenden somit nicht möglich, durch Verwandte vor Ort in irgendeiner Art unterstützt zu werden. Sie seien gänzlich auf sich alleine gestellt, wobei sie aufgrund der Krankheiten sowie dem Leben mit einem Kleinkind nicht in der Lage seien, für sich zu sorgen. Den Gesuchstellenden sei es möglich gewesen, einen Arzt in der rund 100 km vom Flüchtlingslager entfernten Stadt G._______ aufzusuchen. Aufgrund der mangelnden finanziellen Möglichkeit, hätten ihnen die Ärzte keine medizinische Behandlung gewähren können. Es hätten C._______ und B._______ nur ein kurzes ärztliches Zeugnis ausgestellt werden können. Das Arztzeugnis von Dr. med. H._______ belege, dass B._______ infolge der Kinderlähmung Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Der Arzt halte fest, dass dringend eine Operation in der Lendenwirbelsäule sowie eine Bandscheibenfixierung indiziert sei. Die Kinderlähmung führe zu Lähmungen einzelner Glieder, Rückenschmerzen und starken Muskelschmerzen sowie einer erhöhten Sensibilität auf äussere Reize wie Lärm, Erschütterungen sowie Licht. Durch das Fortschreiten der Krankheit würden im Extremfall die künstliche Beatmung und ein intensivmedizinische Betreuung drohen. Die Kinderlähmung könne zu schwerer Invalidität führen. Vorliegend seien bereits erste Anzeichen einer Lähmung sowie Invalidität vorhanden, weshalb eine medizinische Behandlung dringend notwendig sei. Diese medizinische Betreuung reiche deutlich weiter als die blosse medizinische Grundversorgung. Da selbst die medizinische Grundversorgung nicht vollumfänglich gewährleistet werden könne, habe die Gesuchstellerin keine Möglichkeit auf die Inanspruchnahme einer dringend indizierten adäquaten medizinischen Behandlung. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. I._______ leide C._______ unter der supraventrikulären Tachykardie. Sie leide durch die Krankheit unter sehr raschem Herzschlag, Schwindel sowie teilweise unter Bewusstseinsverlust. Für eine wirksame Behandlung sei ein elektrophysiologischer Test (EP Study) notwendig. Da die Gesuchstellerin keine finanziellen Mittel habe und nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen könne, sei ein solcher Test für sie nicht erwerblich und im Flüchtlingscamp nicht möglich. Auch bei einer allfälligen Wiederausreise in die Türkei, die ohnehin unmöglich ist, könne in Ermangelung der finanziellen

D-4147/2015 Möglichkeit eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet werden. Das SEM verweise in der angefochtenen Verfügung bloss summarisch darauf, dass die medizinische Konstellation die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen vermöge. Dabei verkenne das SEM, dass die hier vorliegenden Behandlungen weitreichender seien als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung. Da für die beiden Gesuchstellerinnen die dringend indizierte medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe, befänden sie sich in einer besonderen Notlage. Da die Lebensumstände in den Flüchtlingslagern besonders prekär seien, hätten die Gesuchstellerinnen trotz Aussichtslosigkeit eines Lebens in der Türkei versucht erneut in die Türkei zu gelangen. Aktuell sei die Situation am Grenzübergang extrem angespannt. Es sei momentan nicht möglich, sich der Grenze zu nähern. Insbesondere sei die Reise in die Türkei mit einem Kleinkind unmöglich. Zudem sei es den Gesuchstellerinnen aufgrund der Verschlechterung der Gesundheitslage nicht möglich, grössere Strecken zurückzulegen. Die Gesuchstellenden könnten in Syrien nicht durch Verwandte unterstützt werden und seien somit in Syrien eingeschlossen. Durch die Unmöglichkeit des Verlassens von Syrien seien die Gesuchstellenden unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Zudem seien sie aufgrund der Reise mit einem Kleinkind sowie der Gesundheitslage übermässig von der Notlage in Syrien betroffen, weshalb ein Eingreifen durch die Schweizer Behörden zwingend erforderlich sei. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich die Gesuchstellenden auch in der Türkei in einer ähnlichen Situation befinden würden, weshalb auch dort eine aktuelle Gefährdung für Leib und Leben bestünde. Das SEM verkenne sämtliche genannte Umstände, da es fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Gesuchstellenden würden sich in der Türkei aufhalten. Zudem hätten sich die Lebensumstände weiter verschlechtert. Das SEM habe daher zu Unrecht eine besondere Notlage sowie die Gefährdung von Leib und Leben verneint. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden, die eine Änderung ihres ausführlich begründeten Entscheides rechtfertigen könnten. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei auf diese zu verweisen. Mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen werde ergänzend festgehalten, dass der Umstand, wonach die Gesuchstellenden zwischenzeitlich wieder nach Syrien zurückgekehrt seien, durchaus Berücksichtigung gefunden habe.

D-4147/2015 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei. 6.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 7. Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend erfüllt sind, nicht: 7.1 Der Beschwerdeführer wies im fünfseitigen Antwortschreiben an schweizerischen Vertretung darauf hin, dass die Gesuchstellenden aufgrund der finanziellen Verhältnisse in der Türkei auf der Strasse gelebt hätten. Sie hätten nicht länger in der Türkei bleiben und auch die dort kostspieligen Behandlungen für C._______ und B._______ nicht finanzieren können. Sie hätten als Kurden keinen Zugang in die vollen Flüchtlingslager erhalten. In der Einsprache wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden deshalb nach Syrien zurückgekehrt seien und sich in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von F._______ aufhielten. Sie seien aber auch dort auf sich alleine gestellt und die dringend benötigten medizinischen Behandlungen für C._______ und B._______ seien dort nicht erhältlich. 7.2 Das SEM äussert sich in der Verfügung zur Rückkehr nach Syrien dahingehend, es entziehe sich seiner Kenntnis, ob die Gesuchstellenden tatsächlich bereits wieder freiwillig in ihr Heimatland gereist seien. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung, die Rückreise nach Syrien in Zweifel zu ziehen. Zwar erscheint eine Rückkehr in das kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, indes ist es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über die Motive der Gesuchstellenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu spekulieren. Ausserdem stimmen die Äusserungen in der Einsprache mit den Erkenntnissen aus dem letzten Update des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) überein, wonach syrische

D-4147/2015 Flüchtlinge aus den Gastländern der Region nach Syrien zurückkehren, um sich wieder mit zurückgebliebenen Familienmitglieder zu vereinen, weil sie inmitten der verschlechterten Lebensbedingungen keine Unterhaltsmöglichkeiten mehr hätten und weil die humanitäre Hilfe in den Gastländern gekürzt wurde (siehe: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV, November 2015, S. 8 Ziff. 11). Zudem sprechen auch die eingereichten Arztzeugnisse aus Syrien dafür, dass sich die Gesuchstellenden gegenwärtig wieder in Syrien aufhalten. 7.3 Der Bürgerkrieg in Syrien ist gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhandlungen beteiligt sind. Zudem ist zu beobachten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massiver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis November 2015 zwischen 145'000 und über 250'000 Menschen ums Leben, mehr als 4,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,5 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts sind bislang durchwegs gescheitert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], UNHCR, a.a.O. S. 5 f. Ziff. 7 f.). Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Anzeichen für eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage sind derzeit keine erkennbar, vielmehr ist die Rede davon, dass sich die Situation weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist, und es ist dabei als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2, UNHCR, a.a.O. S. 24 Ziff. 40). 7.4 Die Stadt F._______ (kurdisch: J._______) befindet sich in den kurdischen Gebieten von Syrien, dem sogenannten Rojava unter der kurdischen Selbstverwaltung der Partei der Demokratischen Union (PYD). J._______ ist weitgehend von den brutalen Kriegsgräueln verschont geblieben, dennoch wurde die Stadt vor wenigen Monaten Schauplatz eines

D-4147/2015 Autobombenanschlags. Ein paar Dutzend Kilometer weiter westlich kämpfen die Kurdenmiliz (YPG) und die Christenmiliz gegen den Islamischen Staat (IS). Die Auswirkungen des Krieges sind jedoch spürbar: Versorgungsmängel sind an der Tagesordnung. Die Menschen in J._______ leiden unter dem Embargo, das die Türkei auf dem Grossteil der Güter und den Personenverkehr aus Rojava verhängt hat. Viele beschweren sich, dass die Grenzen zur Türkei um ein vielfaches stärker abgesichert seien, als jene in die überwiegend arabischen Teile Syriens. In der Nähe der Stadt liegt das Flüchtlingslager K._______, wo nach der Flucht vor der IS-Terrormiliz Tausende Menschen leben. Die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Medikamente, Kleidung, winterfeste Zelte, Elektrizität sind nicht sichergestellt. In einem Zelt wird zwar medizinische Versorgung angeboten, vorhanden sind jedoch nur einige Packungen Medikamente. Notfälle werden vom Flüchtlingslager nach J._______ ins Spital gebracht. Dort mangelt es aber auch an Nachschub von Medikamenten und medizinischem Material. Hilfsgüter finden den Weg in den östlichsten Zipfel des Landes nur schwer. Ein Problem ist – wie erwähnt – die fast immer geschlossene Grenze zur Türkei (vgl. Tages Anzeiger, Jesiden Bangen um ihre Glaubensbrüder, 24.12.2014 < http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/Jesidenbangen-um-ihre-Glaubensbrueder/story/26840800 >, abgerufen am 18.02.2016; alsharq.de, Der kurdische Teilstaat – Eindrücke aus dem syrischen Rojava, vom 24.12. 2014, < http://www.alsharq.de/2014/mashreq/syrien/der-kurdische-teilstaat-eindruecke-ausdem-syrischen-rojava/ >, abgerufen am 17.02.2016; ARD Das Erste, Syrien: Christen ohne Zukunft, eine Reportage von Volker Schwenck, 24.11.2014 < http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/swr/2014/christen-syrien-100.html >, abgerufen am 18.02.2016; Bündnis Entwicklung Hilft, Interview mit Martin Glasenapp, Nahostreferent bei medico international, zur Lage in Syrien, 12.12.2014 < https://www.entwicklung-hilft.de/news-detail-view/der-fehlende-politischehandlungswille-der-letzten-jahre-ist-tragisch-fuer-syrien.html >, abgerufen am 18.02.2016). 7.5 Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen in den verschiedenen Eingaben befinden sich die Gesuchstellenden im aktuellen Zeitpunkt im bürgerkriegsversehrten Syrien, wo sich eine baldige Verbesserung der Lage nicht abzeichnet und die Situation der Gesuchstellenden mit dem vierjährigen Kleinkind prekär ist. Sie halten sich im Flüchtlingslager K._______ auf, wo die Grundversorgung der Familie nicht als gesichert gelten kann. Es bestehen keine Zweifel, dass das Kleinkind unter den prob-

D-4147/2015 lematischen Lebensumständen leidet. Hinzu kommt, dass die beiden Gesuchstellerinnen aufgrund ihrer Krankheit gemäss Arztzeugnis auf medizinische Versorgung angewiesen sind. B._______ leidet an Kinderlähmung und hat deshalb Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und benötigt eine Operation und eine Bandscheibenfixierung. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde sind bereits erste Anzeichen einer Lähmung sowie Invalidität vorhanden, weshalb eine medizinische Behandlung dringend indiziert ist. C._______ leidet unter supraventrikulären Tachykardie und benötigt eine elektrophysiologische Untersuchung. Aufgrund der bereits geschilderten Gesundheitsversorgung im Flüchtlingslager und in J._______ ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen, dass die beiden Gesuchstellerinnen Zugang zu einer medizinisch adäquaten Behandlung haben. Eine Wiederausreise der Gesuchstellenden in die Türkei erscheint zum heutigen Zeitpunkt angesichts der fast immer geschlossenen Grenze zur Türkei und den gesundheitlichen Beschwerden kaum als realistisch. 7.6 Die Gesuchstellenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft dargelegt, dass sie in J._______ unter prekären Umständen leben, und aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind respektive wie sich die Gefährdung in Bezug auf mehrere Gesuchstellende bereits konkret manifestiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Erteilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert hat. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten. 9.2 Trotz Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4147/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-4147/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2016 D-4147/2015 — Swissrulings