Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4147/2011/wif/sed Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / N (…).
D4147/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 (vorab per Telefax) ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. April 2011, das Absehen vom Vollzug der Wegweisung und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sei und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei, dass er ferner beantragen liess, es seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – das Wiedererwägungsgesuch kostenfällig abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. April 2011 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Gesuchsteller sei beim Stellen seines Asylgesuchs schriftlich und im Verlaufe des Verfahrens auch mündlich zur Einreichung rechtsgenüglicher Reise und/oder Identitätsdokumente aufgefordert worden, dass für die viel zu späte Einreichung keine entschuldbaren Gründe auszumachen seien, dass im Entscheid vom 14. April 2011 festgehalten worden sei, dass in den widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen des
D4147/2011 Beschwerdeführers keine eine eventuelle Flüchtlingseigenschaft begründende Vorkommnisse erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und die geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban deshalb jeglicher Grundlage entbehre, dass die eingereichten Beweismittel keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers, sondern eine in gewissen Teilen Pakistans prekäre Sicherheitslage, mithin auf die allgemeine politische, wirtschaftliche oder sozialen Lebensbedingungen in Pakistan zurückzuführende Nachteile dokumentieren würden, denen sich der Beschwerdeführer durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative entziehen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 14. April 2011 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG anzuwenden, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2011 der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort ausgesetzt wurde,
D4147/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 22. Juni 2010 – mit welchem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 24. Mai 2011 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 14. April 2011 abgewiesen wurde – eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das in casu letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 legitimiert ist, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Sache selbst über die formelle Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht zu befinden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt,
D4147/2011 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern, dass sich die diesbezüglichen, teils mutmassenden Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in der Wiederholung des festgestellten und
D4147/2011 unverändert gebliebenen Sachverhalts (ordentliches Verfahren) erschöpfen und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich unterbleibt, dass aber – wie bereits oben erwähnt – eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, dass sich bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in dessen Heimatland werden nicht vorgebracht – weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4147/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: