Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4144/2011 Urteil v om 2 7 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sierra Leone, alias B._______, geboren (…), Nigeria, alias A._______, geboren (…), ohne Nationalität, alias A._______, geboren (…), Nigeria, alias A._______, geboren (…), ohne Nationalität, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 / N (…).
D4144/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Auf Ersuchen des BFM vom 18. Oktober 2010 erklärte sich Österreich bereit, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zu übernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Die dagegen am 23. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. November 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2011 nach C._______ überstellt. B. Am 23. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Auf Ersuchen des BFM vom 22. Februar 2011 erklärte sich Österreich abermals bereit, ihn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinII VO zu übernehmen. Mit Verfügung vom 8. März 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Die dagegen am 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 nochmals nach C._______ überstellt. C. Am 29. Mai 2011 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein drittes Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Juni 2011 im EVZ D._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach seiner Rückführung aus der Schweiz sei er in Österreich im Gefängnis gewesen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei er schliesslich wieder freigelassen worden. Er habe jedoch keine Unterkunft, keine Dokumente und nichts zu essen erhalten. Zudem habe er auf der Strasse leben müssen. Da er nicht mehr ins Gefängnis gehen wolle, sei er wieder in die Schweiz gekommen.
D4144/2011 D. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, die österreichischen Behörden würden ihn nicht fair behandeln, so hätten sie ihm kein Asyl gewährt und ihm keine Dokumente gegeben. Zudem hätten sie ihn das letzte Mal ins Gefängnis gesteckt. E. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 20. September 2004 sowie die beiden früheren von Österreich abgegebene Zuständigkeitserklärungen stellte das BFM am 1. Juli 2011 an Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO (vgl. Akten BFM C 13/5). Dem Wiederaufnahmeersuchen wurde von der zuständigen österreichischen Behörde am 7. Juli 2011 entsprochen (vgl. Akten BFM C 18/1). F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit in englischer Sprache abgefasster, ans BFM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 21. Juli 2011 (Eingang BFM: 22. Juli 2011) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
D4144/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.),
D4144/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
D4144/2011 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die Zuständigkeit bei Österreich, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er Österreich nicht für zuständig erachte, da ihm das Asyl verweigert und er inhaftiert worden sei. Zudem fühle er sich deshalb von Österreich unfair behandelt. Diesen Einwänden sei entgegenzuhalten, dass Österreich für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb es den zuständigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln. Österreich habe das Übernahmeersuchen der Schweiz basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gutgeheissen, weshalb davon auszugehen sei, dass das Asylgesuch noch hängig sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen würde. Bezüglich der beklagten Inhaftierung sei festzuhalten, dass Österreich ein Rechtsstaat sei und Personen nicht grundlos, ohne ein ordentliches Verfahren durchzuführen, inhaftiere. Es stehe Österreich frei, Verstösse gegen die nationale Rechtsordnung mit einer Gefängnisstrafe zu ahnden. Im konkreten Fall lägen keine Hinweise vor, dass sich die österreichischen Behörden nicht an die gesetzlichen Bestimmungen hielten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände vermöchten somit die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Österreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 7. Januar 2012 zu erfolgen. Den
D4144/2011 Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 nach Österreich einreiste, wo er am 20. September 2004 daktyloskopisch registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz am 4. September 2010 aufhielt (Akten BFM B 6/11, S. 6 f.). Wie nach seiner ersten Überstellung an die österreichischen Behörden am 10. Januar 2011 verweilte der Beschwerdeführer auch nach seiner zweiten Rückführung nach Österreich am 6. Mai 2011 die ganze Zeit in diesem Land, bevor er am 29. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die österreichischen Behörden am 1. Juli 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte, und diese am 7. Juli 2011 gestützt auf diese Bestimmung einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres in den DublinStaat Österreich ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Österreich (keine Arbeit, keine Unterkunft, keine Dokumente, keine Unterstützung) nichts, ist doch Österreich unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich von den österreichischen Behörden unfair behandelt oder grundlos und ohne rechtsstaatlich korrektes Verfahren inhaftiert wird, weshalb seine Vorbringen, wonach er in Österreich nicht fair behandelt werde und dort ins Gefängnis gesteckt worden sei, die Rechtmässigkeit der Überstellung in dieses Land nicht zu erschüttern vermögen.
D4144/2011 Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der in der Beschwerde geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Österreich auszuschliessen. 5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Österreich zu bestätigen. 7. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
D4144/2011 inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D4144/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: