Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4143/2011/mel
Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Kamerun, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (…).
D-4143/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (…) Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Juni 2009 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 25. Juni 2009 summarisch befragt. Am 22. Juli 2009 führte das BFM die Anhörung durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen. Nach der Heirat habe sie zusammen mit ihrem Ehemann Geschäfte geführt. Im Jahr 2004 sei sie durch den jüngeren Bruder ihres Mannes bei einer Auseinandersetzung verletzt worden. Ihr Mann sei am 31. Mai 2009 verstorben. Die Todesursache sei ihr nicht bekannt; eine Autopsie sei abgelehnt worden. Sie vermute, die Familie ihres Mannes sei für dessen Tod im Rahmen eines Okkultismus verantwortlich. Einige Tage später habe sie der ältere Bruder des Verstorbenen unter Schlägen aufgefordert, ihm Geschäftsdokumente und die Besitzurkunde des Hauses auszuhändigen. Die Schwiegermutter, welche in einem Dorf wohne, sei nach B._______ gekommen und habe von ihr verlangt, dass sie den besagten Schwager heirate. Sie sei für die bevorstehende Beerdigung in den Wohnort der Familie des Verstorbenen gegangen, wo man von ihr wieder die erwähnte Heirat und den Umzug ins Dorf verlangt habe. Sie sei ohnmächtig geworden und habe die Beerdigung verpasst. Nach dem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit habe sie als Witwe traditionelle Riten über sich ergehen lassen müssen. Anschliessend sei sie zum Geschlechtsverkehr mit dem Schwager gezwungen worden. Tags darauf habe sie das Dorf verlassen und sei nach B._______ in ihr Haus zurückgekehrt. Dieses sei jedoch gemäss Informationen aus der Nachbarschaft durch ihre Schwager leergeräumt worden. Ferner habe sie durch ihren jüngeren Bruder erfahren, dass der ältere Schwager auch im Dorf ihrer Eltern erschienen sei und Drohungen ausgestossen habe. Sie habe sich nach C._______ zu einer Cousine begeben und erneut mit ihrem jüngeren Bruder telefoniert. So habe sie erfahren, dass der ältere Schwager auf dem Weg nach B._______ sei, um ihrer habhaft zu werden. Sie habe sich in C._______ nach einem Anwalt für Menschenrechte erkundigt. Man habe ihr geraten, nach B._______ zurückzugehen, da die Dienste eines solchen in C._______ sehr teuer seien. Sie habe mit einer Bekannten – ihrer Patin – in B._______ telefoniert, damit diese einen dortigen Anwalt für sie organisiere. Die Patin habe erwähnt, dass der ältere Schwager auch bei ihr vorbeigekommen sei und sie beschuldigt habe, die Be-
D-4143/2011 schwerdeführerin zu ihrem Handeln angestiftet zu haben. Er habe mittlerweile eine "gesetzliche Mitteilung", wonach sie nach dem Tod ihres Mannes den Verstand verloren habe, in die Wege geleitet. Sie habe die Situation mit ihrer Cousine und deren Freund besprochen. Der Freund sei der Auffassung gewesen, sie sei nirgendwo vor ihrem Schwager sicher, da dieser das Geld ihres verstorbenen Mannes habe. In Anbetracht dieser Sachlage habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Ihre Kinder befänden sich immer noch im Gewahrsam der Familie des Schwagers. A.c Für die eingereichten Beweismittel – Fotos samt Beschriftungen, Eheschein und Identitätskarte – ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 14/17 Antworten 4 ff., Beweismittelverzeichnis A 15 und A 24/1). B. Am 11. August 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung durch. Dabei wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu den genauen Umständen der von ihr geltend gemachten Vorkommnisse gestellt. Ferner verdeutlichte sie ihre soziale und eigentumsrechtliche Situation vor Ort. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 – eröffnet am 28. Juni 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe die angeblich durchgeführten traditionellen Riten nicht übereinstimmend geschildert. So habe sie bei der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben, sie sei von drei Witwen zu einem kleinen Bach geführt worden. Bei der zweiten Anhörung habe sie jedoch ausgesagt, es seien etwa vier Witwen gewesen. Ausserdem habe sie vorerst geltend gemacht, die Beerdigung ihres Gatten habe am 12. Juni 2009 stattgefunden, und das Datum im Anschluss sofort auf den 6. Juni 2009 korrigiert. Im Weiteren könne nicht nachvollzogen werden, dass der ältere Schwager der Beschwerdeführerin tatsächlich in der geschilderten Art und noch in der Trauerzeit gegen sie vorgegangen sei, zumal er durch dieses Benehmen Schande über seine Familie gebracht und sich selber keine materiellen Vorteile verschafft hätte. Ferner habe sie ausgesagt, die Familie ihres verstorbenen Gatten sei mutmasslich für dessen Tod verantwortlich; es sei ihr aber nicht gelungen, diesen Verdacht angemessen zu substanziieren. Hinzu komme, dass sie die – auch zeitlichen – Umstände der angeblichen Ohnmacht im Dorf ihres Mannes
D-4143/2011 ohne hinreichend konkrete Angaben vorgebracht habe; insgesamt müssten so ihre Schilderungen in vielen Passagen als realitätsfremd und erfahrungswidrig bezeichnet werden. Hätte sie die angeblichen Vorfälle tatsächlich erlebt, würden substanziiertere und realitätsbezogenere Schilderungen vorliegen. Entsprechend erübrige es sich, auf weitere Vorbringen wie namentlich die geltend gemachte sexuelle Malträtierung durch den Schwager näher einzugehen, da sie sich im geschilderten, als unglaubhaft zu erachtenden Kontext nicht ereignet haben könnten. Die Eingereichten Fotos und Beweismittel rechtfertigten mangels Beweiswertes keine andere Sichtweise. C.b Den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei jung und bei guter Gesundheit, verfüge über eine langjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Sie habe vor Ort Familie und ein grosses Beziehungsnetz. So werde es ihr möglich sein, nach der Rückkehr für sich und ihre beiden Kinder finanziell aufzukommen. D. D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2011 (Datum der Postaufgabe) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Ferner seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. D.b Zur Begründung der Hauptanträge legte sie dar, wegen der geschilderten Zwangssituation ihr Heimatland verlassen zu haben. Witwenvererbung werde in Kamerun in vielen Dörfern praktiziert. So sei es zum Tod vieler Witwen und zur Verbreitung von Aids gekommen. In einem Verfahren vor den amerikanischen Asylbehörden sei die Zwangslage der Betroffenen als relevante Verfolgung anerkannt worden. Ihr Fall sei vergleich-
D-4143/2011 bar. Sie habe glaubhaft dargelegt, wegen der geschilderten Bedrohung und Verfolgung durch den Schwager ausser Landes geflohen zu sein. Es bestünden keine Unstimmigkeiten in den Aussagen. Als Witwe sei es ihr nicht möglich gewesen, nähere Angaben zu den Todesumständen ihres Gatten zu erhalten. Allfällige Ungereimtheiten in gewissen Schilderungen seien auf ihre schlechte psychische Befindlichkeit zurückzuführen. Sie stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Aktuell werde ihr in Kamerun der Tod ihres Mannes zur Last gelegt. Der sie bedrohende Schwager sei gewaltsam gegen ihren Vater vorgegangen. Es sei ein Gerichtsverfahren hängig. D.c Der Eingabe lagen ein Internet-Ausdruck im Zusammenhang mit dem erwähnten amerikanischen Verfahren samt Übersetzung, ein kamerunisches Gerichtsdokument in Kopie (Writ of Summons) vom (…) Februar 2011, ein psychiatrischer Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2010 und eine Bestätigung der Bedürftigkeit bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. F. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin leide gemäss eingereichtem Arztbericht unter Anpassungsstörungen, Ängsten und einer depressiven Reaktion. Dies seien indes nicht schwerwiegende Probleme, welche eine engmaschige medikamentöse Behandlung erforderlich machen würden. Auch wenn die medizinischen und insbesondere die psychiatrischen Infrastrukturen in Kamerun nicht dem schweizerischen Standard entsprächen, seien die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden vor Ort behandelbar. Überdies stehe ihr offen, (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen. G. Mit Replik vom 29. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Sachverhaltselemente an ihren bisherigen Vorbringen fest.
D-4143/2011 Ferner verwies sie auf eine Falschdatierung in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts (Einladung zur Replik). H. Mit Eingabe vom 6. September 2012 gab die Beschwerdeführerin ein englischsprachiges Internet-Dokument vom 30. August 2011 samt Übersetzung zu den Akten. Darin wurde die Pflicht der Witwen in Kamerun, in frauenverachtenden und beleidigenden Ritualen ihre Unschuld am Tod des Gatten zu beweisen, thematisiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4143/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Anhörung vom 22. Juli 2009 fand nicht im Beisein einer Hilfswerkvertretung statt. Im Sinne von Art. 30 Abs. 3 AsylG ist die Verwertbarkeit des Protokolls aber nicht beeinträchtigt (vgl. A 16/2). 4. Der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren, erweist sich insofern als gegenstandslos, als den vorhandenen Akten zufolge keine solche Datenweitergabe stattgefunden hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4143/2011 6. 6.1 Es mag zutreffen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Ende Mai 2009 verstorben ist und sich in der Folge im Rahmen der beteiligten Familien gewisse Auseinandersetzungen ereigneten, von denen auch die Beschwerdeführerin als Witwe betroffen war. Dabei ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass solche Witwenrituale namentlich in dörflichen Kreisen in Kamerun stattfinden; gebildete und finanziell unabhängige Frauen sind davon aber offenbar weniger betroffen beziehungsweise können sich in Kenntnis ihrer Rechte dagegen zur Wehr setzen (vgl. dazu S. 2 des Beweismittels vom 30. August 2011). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch als Städterin Nötigungen seitens der aus einem Dorf stammenden Familie des Verstorbenen ausgesetzt war. Das BFM weist aber zu Recht darauf hin, dass gewisse Verfolgungshandlungen in der geschilderten Form nicht glaubhaft wirken. Namentlich ihre angebliche Ohnmacht aufgrund der angeblich drohenden Zwangsverheiratung verbunden mit der späteren Vergewaltigung wirkt vage und erweckt nicht den Eindruck eines wahrheitsgemässen Vorkommnisses (A 14/17 Antworten 122 ff.). Auch ihre Befürchtungen für den Fall der Rückkehr äusserte sie eher stereotyp (A 20/24 Antworten 194 ff.). Das BFM hebt sodann hervor, dass sie die Anzahl der beteiligten Witwen im Rahmen des sie demütigenden Rituals nicht übereinstimmend darlegte. Auch wenn eine solche Abweichung per se nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen lässt, verstärkt sich so das Bild einer bloss angeblichen Behelligung. Ins Gewicht fällt aber auch die Tatsache, dass es ihr offenbar problemlos möglich war, dem Gewahrsam der Familie des Ehemannes im Dorf zu entkommen (A 20/24 Antworten 131 ff.). In der Beschwerde fehlen stringente Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Dass gewisse psychische Probleme ihre Aussagemöglichkeiten beeinträchtigt hätten, lässt sich auch dem eingereichten Arztbericht nicht entnehmen. In Anbetracht weiterer, vom BFM erwähnten Unstimmigkeiten ist mithin nicht glaubhaft, dass sich die Auseinandersetzungen nach dem geltend gemachten Tod des Ehemannes in der geschilderten Form zuspitzten. Auch für die Behauptung, sie werde für den Tod des Gatten verantwortlich gemacht, finden sich keine überzeugenden Anhaltspunkte. Das (als blosse Kopie) eingereichte Gerichtsdokument betrifft gemäss den dortigen Angaben offenbar ihren Vater, welcher den Schwager beziehungsweise Schwiegersohn anzeigte, und vermag eine ihr drohende Gefahr nicht hinreichend zu belegen.
D-4143/2011 6.3 Obwohl es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, zentrale Vorbringen glaubhaft zu machen, ist ein finanz- und eigentumsrechtlicher Konflikt nach dem Tod des Mannes nicht auszuschliessen (zur allgemeinen – auch rechtlichen – Situation in Kamerun vgl. den Country Report on Human Rights Practices 2011 des US Department of State, Mai 2012). Aus Länderberichten geht hervor, dass Frauen in rechtlicher Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Hingegen erscheint in keiner Weise als ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen allfällige, auf ihre Finanzen abzielende Massnahmen der Angehörigen ihres Gatten auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könnte. So ist vor Ort auch eine NGO tätig, die sich für Witwenrechte einsetzt (…). Selbst bei angenommener Wahrheit auch physischer Verfolgung durch Drittpersonen wäre mithin nicht davon auszugehen, dass sie keinen Zugang zu einer gewissen Schutzinfrastruktur hätte. Aus den Akten geht zudem hervor, dass sie erwog, den Rechtsweg zu beschreiten, entsprechende Handlungen aber trotz vorhandener Ansprüche unterliess (A 14/17 Antworten 92 ff. und 135; A 20/24 Antworten 57 ff. und 172 ff.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung (African Charter on Democracy, Elections and Governance) im Februar 2012 in Kraft trat, nachdem Kamerun als fünfzehntes Land ratifiziert hatte. Damit existiert in Afrika zum ersten Mal ein verbindliches Rechtsinstrument zur Einhaltung demokratischer Prinzipien, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz im Management öffentlicher Angelegenheiten, Geschlechtergerechtigkeit, Gewaltentrennung und Antikorruption. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, in der geschilderten Form unter Druck gesetzt worden zu sein. Allfällige (eigentumsrechtliche) Konflikte wegen des geltend gemachten Tods des Ehemannes erscheinen für sie als gebildete Städterin als auf dem Rechtsweg regelbar. Ihr implizites Vorbringen, wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der kamerunischen Witwen eine asylrelevante Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise befürchten zu müssen, erweist sich mithin als unzutreffend. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich mangels Relevanz, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-4143/2011 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
D-4143/2011 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in Kamerun nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
D-4143/2011 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, ist gebildet und verfügt über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Gemäss Aktenlage leben enge Angehörige vor Ort; zudem existieren weitere soziale Anknüpfungspunkte in Kamerun. Ihre finanzielle Situation nach dem geltend gemachten Tod des offenbar eher vermögenden Ehemannes ist zwar mit Unwägbarkeiten behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer ersten Phase auch Unterstützungen durch Verwandte in Frage kommen dürften. Nach dem Gesagten ist im Sinne der BFM-Erwägungen nicht zu erwarten, dass sie in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. 8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage unter psychischen Beschwerden (Anpassungsstörungen, Ängsten und einer depressiven Reaktion) welche nach der Einreise in die Schweiz aufgetreten sind (vgl. A 14/17 Antwort 142). Diese Leiden sind aber – wie das BFM in der Vernehmlassung zu Recht festhält – nicht als gravierend einzustufen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung – falls überhaupt noch erforderlich – nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels im Bedarfsfall ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Ein Beizug weiterer Medizinalakten erscheint somit nicht als erforderlich (vgl. S. 2 der Beschwerdeeingabe). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4143/2011 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 3. August 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziellen Verhältnisse offenbar nicht verändert haben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4143/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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