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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2015 D-4140/2015

17. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4140/2015

Urteil v o m 1 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).

D-4140/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. September 2014 hiess das damalige BFM (heute SEM) das Asylgesuch von A._______ vom 26. April 2012 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner am 9. Mai 1991 geborenen angeblichen Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan. Dabei reichte er die Kopie einer Heiratsurkunde des C._______ Sharia Court zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 10. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die Heiratsurkunde im Original, seine Hochzeit dokumentierende Fotos, die Identität seiner Ehefrau belegende Dokumente (zum Beispiel Identitätsausweis) sowie sein früheres Familienleben in Eritrea dokumentierende Fotos zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig stellte das SEM dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dessen angeblicher Ehefrau und ersuchte ihn, die obgenannten Dokumente sowie die Informationen über seine Ehefrau bis zum 9. April 2015 an das SEM zu schicken. Bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung werde die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden. D. Mit dem SEM am 7. April 2015 zugegangener Eingabe vom 18. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er kenne seine Ehefrau seit seiner Kindheit und habe sie am 5. Dezember 2008 in C._______ geheiratet. Er habe ungefähr ein Jahr lang bis zu seiner Flucht im Dezember 2009 gemeinsam mit seinem Vater sowie vier Geschwistern mit seiner Frau in C._______ im Quartier D._______ zusammen gelebt. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er vom Sudan aus telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt. Momentan lebe seine Frau an der Adresse "E._______" in F._______ im Sudan, wo ihr Onkel für ihren Unterhalt aufkomme. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer abermals die Kopie der gerichtlichen Heiratsurkunde sowie eine Fotografie seiner angeblichen Ehefrau ein. E. Mit Schreiben vom 10. April 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer

D-4140/2015 darauf hin, dieser habe entgegen der behördlichen Aufforderung, die Heiratsurkunde im Original sowie Identitätsdokumente bezüglich seiner Ehefrau sowie ihr gemeinschaftliches Zusammenleben und die Hochzeit dokumentierende Fotos beizubringen, lediglich eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ein Foto, auf welchem seine Frau alleine abgebildet sei, eingereicht. Entsprechend forderte das SEM den Beschwerdeführer erneut auf, die vorgenannten Dokumente bis zum 13. Mai 2015 einzureichen, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. F. Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, es sei ihm nicht möglich, das Original der Heiratsurkunde beizubringen, da dieses in Eritrea verschollen sei. G. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 2. Juli 2015 mittels seiner am 1. Juli 2015 mandatierten Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau, B._______, die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beilagen legte die Rechtsvertreterin der Beschwerde nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zugunsten ihres Mandanten den abfotografierten, laut beiliegender Übersetzung am 21. Februar 2015 in F._______ ausgestellten Flüchtlingsausweis seiner angeblichen Ehefrau, wohnhaft im Flüchtlingslager G._______, sowie zwei weitere Fotos derselben zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-4140/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.

D-4140/2015 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung keine Dokumente beziehungsweise Beweismittel eingereicht, welche seine Ehe respektive die Identität seiner angeblichen Ehefrau, Frau B._______, bestätigen könnten. Darüber hinaus sei es ihm weder mit seinen schriftlichen Eingaben noch mit dem eingereichten Foto, auf dem seine angebliche Ehefrau allein abgebildet sei, gelungen, seine Ehe und eine gelebte Familiengemeinschaft mit B._______ (vor seiner Flucht aus Eritrea) glaubhaft darzulegen. Aus diesem Grund seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Einreise in die Schweiz

D-4140/2015 nicht bewilligt und das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt werde. 5.2 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, in Bezug auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug dürften keine höheren Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden, als dies bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des in der Schweiz befindlichen Familienmitglieds der Fall sei. Zwar seien Asylsuchende im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht gehalten, ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Auch in Bezug auf die Offenlegung der Identität dürfe kein anderer Beweismassstab wie für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft angelegt werden: Es reiche somit die Glaubhaftmachung der angegebenen Identität aus, womit deren strikter Beweis unter Vorlage von Identitätsdokumenten im Original gerade nicht zwingend erforderlich sei. Nichts anderes dürfe für den Nachweis der Identität derjenigen Mitglieder gelten, für welche ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe im Rahmen seines Asylverfahrens keine Identitätsdokumente beizubringen vermocht, weil er nie über solche verfügt habe. Dennoch habe die Vorinstanz seinen Ausführungen Glauben geschenkt, ihm Asyl gewährt und dessen Identität anerkannt, ohne dass dafür ein strikter Beweis vorgelegen hätte. Sofern die vor der Flucht bestandene, gelebte Familiengemeinschaft und die Trennung durch die Flucht "anderweitig glaubhaft gemacht" worden seien, müsse folglich auch die Identität des nachzuziehenden Ehegatten als glaubhaft gemacht gelten, auch wenn dessen Identität nicht zweifelsfrei mit einem Identitätsdokument bewiesen werden könne (vgl. Beschwerde S. 4 Abs. 2 und 3 i.V.m. S. 5 Abs. 1). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in letzterem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens physisch vor den Schweizer Asylbehörden aufgetreten ist. Letztere haben seine Asylvorbringen sowie seine Provenienz aus Eritrea als glaubhaft erachtet und ihm am 29. September 2014 Asyl gewährt. Der Begriff der Identität umfasst indessen laut seiner Definition in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asyl V 1; SR 142.311) nebst der Staatsangehörigkeit auch den Namen, Vornamen, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht. Es versteht sich somit von selbst, dass die Identität des Beschwerdeführers als solche von den Schweizer Asylbehörden gar nicht anerkannt werden konnte, da dessen Personalien mangels eines Identitätsausweises nicht als gesichert gelten können. Dieser Tatsache steht der Umstand, dass die Schweiz dem Beschwerdeführer

D-4140/2015 Asyl gewährt hat, nicht entgegen, gelangte sie doch aufgrund der Schilderung seiner Verfolgungsgründe sowie seiner Kenntnisse über Eritrea zum Schluss, dass er in seiner Heimat als Individuum eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten habe. Ganz anders stellt sich demgegenüber die Situation in Bezug auf die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers dar. Diese befindet sich im Ausland und muss – nebst den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familiennachzug (vgl. E. 4.1 und 4.2 vorstehend) - ihre Identität beweisen, was in der Regel nicht gelingen dürfte, wenn sie keinerlei ihre Identität belegende Dokumente einzureichen vermag. 5.4 Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung erfüllt. 5.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP am 24. Mai 2012 ausgesagt hat, Ende 2008 religiös getraut worden zu sein und den Namen seiner Braut mit B._______ (geboren 1991) angegeben hat (vgl. act. A4/10 S. 3 Ziff. 1.14). Sowohl der Zeitpunkt der Trauung als auch die Personalien der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers werden laut Beschwerde durch die Angaben in der am 9. Dezember 2008 vom Scharia-Gericht der Stadt C._______ ausgestellten Heiratsurkunde bestätigt, wonach der Beschwerdeführer und B._______ am 5. Dezember 2008 die Ehe geschlossen hätten (a.a.O. S. 5 Abs. 3). In diesem Zusammenhang bleibt freilich anzumerken, dass die Heiratsurkunde lediglich als Kopie vorliegt, weshalb diesem Dokument mangels Fälschungssicherheit a priori die erforderliche Beweiseignung fehlt, woran auch die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. April 2015, das Original der Heiratsurkunde sei in Eritrea verschollen, nichts zu ändern vermag. Aus diesem Grund erweist sich auch die Rüge in der Beschwerde als unbegründet, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, auch die Kopie der Heiratsurkunde inhaltlich zu prüfen und angemessen zu würdigen (Beschwerde S. 6 Abs. 3 in fine). Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung durch die Vorinstanz bis zum heutigen Tag versäumt, seine Hochzeit durch anderweitige Dokumente, beispielsweise Fotos, zu dokumentieren, und hat darüber hinaus an keiner Stelle thematisiert, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, entsprechende Fotos beizubringen. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an einer Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ am 5. Dezember 2008.

D-4140/2015 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat gleichfalls trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Vorinstanz keine Fotos zu den Akten gereicht, welche sein Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau hätten veranschaulichen können. Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, entsprechende Bildunterlagen beizubringen. Dies erstaunt umso mehr, weil es ihm offensichtlich ohne Weiteres möglich war, im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung mehrere Fotografien seiner angeblichen Ehefrau einzureichen. Aus diesem Grund erscheint ein vorbestandenes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch eine unfreiwillige Trennung durch Flucht als nicht glaubhaft dargetan. 5.4.3 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass letztlich auch gänzlich unklar bleibt, ob es sich bei der im Flüchtlingsausweis abgebildeten Person tatsächlich um die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, die jener im Dezember 2008 geheiratet haben will. Zwar ist anzunehmen, dass die auf dem Flüchtlingsausweis abgebildete Person mit derjenigen der auf den drei weiteren im Rahmen des Familienzusammenführungsverfahrens eingereichten Fotos identisch ist. Da aber Vergleichsfotos der angeblichen Hochzeit und des anschliessenden Zusammenlebens der angeblichen Eheleute fehlen, ist ein diesbezüglicher Bildvergleich nicht möglich. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, das B._______ die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdefüh-

D-4140/2015 rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4140/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

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