Abtei lung IV D-4137/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie die gemeinsamen Kinder D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4137/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge G._______ (heute: H.______ [Anmerkung des Gerichts]) am 30. Mai 2008 verliessen und am 2. Juni 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ getrennt summarisch befragt und am 4. Juni 2009 vom BFM – wiederum getrennt – im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, nach Kriegsausbruch 1999 seien sie (zusammen mit den Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers) von I.______ nach G._______ geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten, dass sie dort von Unbekannten belästigt worden seien, indem diese mehrmals nachts zu ihnen gekommen seien, den Beschwerdeführer geschlagen und die Beschwerdeführerin sowie deren Schwägerin belästigt beziehungsweise geschlagen hätten, dass die Unbekannten vermummt gewesen seien und Geld verlangt hätten, dass sie zur Polizei gegangen seien, wo man ihnen gesagt habe, sie sollten keine Angst haben, man werde die Sache regeln, dass die Polizei aber nichts gemacht habe und sie von den unbekannten Leuten weiterhin aufgesucht worden seien, dass die ganze Familie vor diesem Hintergrund G._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-4137/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführenden wiesen verschiedene Ungereimtheiten auf, was zum Schluss führe, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte Asylbegründung abstützten, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten ihre Geburtszertifikate im Lastwagen, mit dem sie in die Schweiz gelangt seien, vergessen und liegengelassen, konstruiert wirkten, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, den Beschwerdeführenden sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zudem nach Einsicht in die Akten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen sei, dass von Amtes wegen infolge des engen sachlichen Zusammenhangs aufgrund enger verwandtschaftlicher Verbindung eine Vereinigung des Verfahrens mit denjenigen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers zu prüfen sei, D-4137/2009 dass zusammen mit der Beschwerde eine Bescheinigung der Association for Protecting Roma Rights (Verein für den Schutz von Roma- Rechten, Bezirk L.______, Gemeinde I.______, K.______) eingereicht wurde und verschiedene Beweisanträge gestellt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeführenden zwar zusammen mit der Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Schwester mit ihren Kindern in die Schweiz einreisten und sie dieselben Umstände als Asylgründe vorbringen, dass jedoch kein Anlass besteht, die Verfahren von erwachsenen Familienangehörigen zu vereinigen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Verfahren aber koordiniert – mit gleichem Urteilsdatum – zu behandeln sind, dass die editionspflichtigen Akten den Beschwerdeführenden bereits bei Eröffnung des Entscheides durch die Vorinstanz ausgehändigt wurden (Disp.-Ziff. 5), D-4137/2009 dass es den Beschwerdeführenden möglich war, innert der fünf (arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zu ergänzender Beschwerdebegründung nach Einsicht in die Akten abzuweisen ist, zumal auch die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1 S. 73), dass hingegen die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist, D-4137/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es sich sowohl bei den Kindern der Beschwerdeführenden als auch bei denjenigen der Schwester beziehungsweise Schwägerin im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr um Kleinkinder handelte, weshalb deren Betreuung das Mitnehmen des gesamten Reisegepäcks – selbst unter Zeitdruck – nicht verunmöglicht haben dürfte, D-4137/2009 dass es sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung" ermöglichen sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass es sich bei dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der "Association für Protecting Roma Rights" in I.______ offensichtlich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt, dass überdies auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reiseoder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass es Asylsuchenden obliegt, ihre Identität offen zu legen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG), weshalb der Vorwurf, die Beschaffung von Identitätspapieren hätte von Amtes wegen erfolgen müssen, fehl geht, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe keine andere Bezeichnung für G._______ (A1/10 S. 2), als wahrheitswidrig zu bezeichnen ist, da die offizielle Bezeichnung seit 1992 H.______ lautet, dass das Bundesamt zu Recht an der Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen früheren, mehrjährigen Aufenthaltsort – soweit überhaupt vorhanden – zweifelte, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits als Geburtsort G._______ angab, wobei sie vor etwa elf Jahren nach I.______ umgezogen sei (vgl. A2/9 S. 1 und A14/8 S. 3), dass sie jedoch keine Angaben zur Stadt G._______ machen konnte, wobei ihre Begründung, sie habe das Haus nicht verlassen dürfen (A2/9 S. 2), nicht überzeugt, dass sie nach einer anderen Bezeichnung für G._______ gefragt, "Montenegro" angab (a.a.O.), was offensichtlich unzutreffend ist, D-4137/2009 dass somit sowohl Identität wie auch Herkunft der Beschwerdeführenden bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, da ihre Schilderungen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, dass das Bundesamt zutreffend auf die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen hingewiesen hat, dass sich die Behauptung in der Beschwerdeschrift, es gebe absolut keine Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden, damit als aktenwidrig erweist, dass die Beschwerdeführenden die behaupteten Übergriffe nur vage zu schildern vermochten und diese Schilderungen nicht für die Wiedergabe von selbst Erlebtem sprechen, dass kein Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. A18/2) und den geltend gemachten Asylgründen ersichtlich ist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass bei dieser Sachlage die Beweismittelanträge abzuweisen sind, zumal der Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, D-4137/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4137/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Beilagen: Verfügung des BFM vom 18.6.2009 im Original [Beilage zur Beschwerdeschrift], Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons M.______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10