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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 D-4132/2006

31. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,522 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-4132/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, und B._______, sowie C._______, Angola, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 2. September 2005 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4132/2006 Sachverhalt: A. Am 27. November 2001 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung des BFF vom 14. Juni 2002 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, deren Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung angeordnet; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Angola vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. C.a Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Mai 2005 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach einer Analyse der aktuellen Situation in Angola beurteile das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und möglich. Das BFM erwäge deshalb, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) aufzuheben. C.b In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2005 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie sich gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat entschieden hätten und bestrebt seien, sich in der Schweiz zu integrieren. Um dies zu erleichtern, ersuchten sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. C.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 überwies das BFM das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigkeitshalber der Fremdenpolizei der Stadt Biel zur weiteren Behandlung. C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte die Fremdenpolizei der Stadt Biel den Beschwerdeführern mit, dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) nicht erfüllen würden. D-4132/2006 D. Mit Verfügung vom 2. September 2005 hob das BFM die mit Verfügung vom 14. Juni 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Angola an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, in der Stellungnahme vom 13. Juni 2005 würde nicht bestritten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen liesse. Dieser sei auch als zumutbar zu erachten, zumal die Beschwerdeführer nicht darzutun vermöchten, dass sie einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Die nunmehrige Situation in Angola (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 32 S. 229 ff.) liesse die Beschwerdeführer nicht in genereller Form als Gewaltflüchtlinge qualifizieren. Die Feststellung einer gewissen Stabilisierung und Ruhe gelte insbesondere für Luanda, wo sich die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Angaben vom Jahr 1993 an bis zu ihrer Ausreise aufgehalten hätten. Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe, welche bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer bewirken würden. So verfüge die Beschwerdeführerin in Luanda über ein verankertes soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung. Diese sei beim Beschwerdeführer, welcher zudem über Berufserfahrung als (...) verfüge, überdurchschnittlich. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola nicht auf sich allein gestellt sein würden, sondern wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat auf ein soziales Beziehungsnetz zählen könnten. Ihnen sollte daher der Wiederaufbau einer Lebensexistenz in Luanda möglich sein. Auch dem Kindeswohl würde genügend Rechnung getragen, da das unmündige Kind mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehren könne, und zwar in einem Alter, in dem es noch stark an die Eltern gebunden sei, weshalb keine Entwurzelung zu befürchten sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer seit fast vier Jahren nicht mehr in Angola gelebt hätten, führe vorliegend nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Schliesslich hätten sie die Möglichkeit, an einem länderspezifischen Rückkehrhilfeprogramm des BFM und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) teilzunehmen. E. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2005 an die Schweizerische D-4132/2006 Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 2. September 2005 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. Das BFM schloss mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdeführer machten erstmals auf Beschwerdeebene geltend, dass ein Wegweisungsvollzug nach Angola aus individuellen Gründen unzumutbar sei. Sie rügten einerseits die Feststellungen des BFM in dessen Verfügung vom 2. September 2005 als unvollständig; das BFM habe die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht mitberücksichtigt; andererseits könnten diese - entgegen der Feststellung des Bundesamtes - in Angola nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal die Verwandten in Luanda selber kaum überleben könnten. Soweit die Beschwerdeführer - so das Bundesamt - in diesem Zusammenhang von gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen ausgingen, würde sich aus der Sicht des BFM nicht ergeben, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden wäre; dies würde insbesondere für die Annahme gelten, ihre ethnische Zugehörigkeit würde eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellen; dem BFM sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Angola gefährdet wären, stünden doch einer Rückkehr dorthin keine asylrelevanten Gründe entgegen; die ethnische Zugehörigkeit vermöchte den Wegweisungsvollzug vorliegend nicht zu beeinflussen; die Beschwerdeführer legten weder sich auf sie beziehende konkrete Zusammenhänge dar noch machten D-4132/2006 sie in der Stellungnahme vom 13. Juni 2005 einen solchen Sachverhalt geltend. Auch sonst würden sie nichts Wesentliches vorbringen, was eine abweichende Feststellung rechtfertigen würde. In Anbetracht dessen sei das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen eines inexistenten tragfähigen Beziehungsnetzes in Luanda als nachgeschoben beziehungsweise als Schutzbehauptung zu betrachten. Die erheblichen finanziellen Mittel ($ 3'500.--) für die Reise der Beschwerdeführer in die Schweiz liessen durchaus die Annahme zu, dass sie in ihrem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könnten. So sei beispielsweise der Ertrag aus den Marktgeschäften der Beschwerdeführerin an ihre Tante geflossen. Es sei den Beschwerdeführern zudem unbenommen, bei der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle einen Antrag für das Rückkehrhilfeprogramm � Angola� zu stellen. In Kombination mit den praktischen beruflichen Erfahrungen der Beschwerdeführer würden sowohl die Reintegration in die heimatlichen Verhältnisse als auch der Wiederaufbau ihrer wirtschaftlichen Existenz als realistisch erscheinen. Auch von einer aktuellen Verschlechterung der Lage in Luanda in dem Sinne, dass - wie die Beschwerdeführer sinngemäss behaupteten - der Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar wäre, gehe das BFM nicht aus. H. Am 10. November 2005 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. I. Im Rahmen der Vernehmlassung liess die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; die Abs. 3-5 von sind inzwischen mit Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 aufgehoben worden, vgl. AS 2006 4745) prüfen und holte diesbezüglich eine kantonale Stellungnahme ein. Diese datiert vom 27. April 2006; die zuständige Fremdenpolizei der Stadt Biel stellte diesbezüglich keinen Antrag und überliess den Entscheid dem BFM. Dieses schloss am 8. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2005 (recte: 2006) führten die Beschwerdeführer aus, in ihrem Fall würde der Vollzug der D-4132/2006 Wegweisung eine grosse Härte darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des BFM vom 2. September 2005 bezüglich Aufhebung der am 14. Juni 2002 angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4. D-4132/2006 4.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte (Art. 14b Abs. 2 ANAG. Zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs müssen diese drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 17 E. 4d). Umgekehrt genügt es demzufolge, dass eine der drei Bedingungen nicht erfüllt ist, um den Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme somit nicht aufzuheben (vgl. die noch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., 2001 Nr. 1 E. 6a). 4.2 Der Vollzug ist möglich, wenn die ausländische Person entweder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist zulässig, wenn keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug ist zumutbar, wenn er für die ausländische Person keine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5. 5.1 Laut Art. 14a Abs. 3 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat- oder Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Demnach darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dieses in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung des Bundesamtes, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft D-4132/2006 nicht erfüllen, kommt vorliegend die Anwendung der genannten Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht. 5.2 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und die Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbieten die Ausschaffung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall eine Rückkehr nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.; auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. D-4132/2006 Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1., m.w.H.). 6.2 Gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung wenden die Beschwerdeführer ein, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass sie als Angehörige der Minderheit der (...) in Luanda einen sehr schweren Stand hätten. Bereits vor ihrer Ausreise seien sie deswegen in Luanda diskriminiert worden. Nicht zuletzt deswegen seien sie aus Angola geflohen. Wenn sie wieder zurückkehren müssten, hätten sie wieder dieselben Probleme. Die Situation in Luanda sei sehr schwierig. Viele Leute lebten in Armut und könnten kaum überleben. Es gebe nur wenige Arbeitsstellen und selbst wenn man Arbeit finde, könne man meist nicht davon leben. Das Gesundheitssystem sei sehr schlecht. Der Sohn der Beschwerdeführer sei noch sehr klein und den in Luanda grassierenden Krankheiten schutzlos ausgeliefert. Auch sähen sie für ihn keine Zukunftschancen, denn ein eigentliches Schulsystem existiere nicht. Nur wenn man Geld habe, könne man überleben. Die Beschwerdeführer hätten jedoch kein Geld und nur eine sehr kleine Chance, in Luanda zu Geld zu kommen. Zudem hätten sie als (Minderheit) zusätzliche Probleme. Zwar verweise das BFM auf ihr soziales Netz in Luanda. Doch ihre Familie könne dort selber kaum überleben. Laut EMARK 2004 Nr. 32 S. 229 ff. könnten Familien mit kleinen Kindern bei einer Rückkehr nach Luanda gefährdet sein (vgl. Beschwerde, S. 2). In Ihrer Stellungnahme vom 10. November 2005 wiederholen die Beschwerdeführer, dass ihre Zugehörigkeit zu den (Minderheit) alles andere als unproblematisch sei. 6.3 D-4132/2006 6.3.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eingetreten ist (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Als einer "Risikogruppe" zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. 6.3.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwerdeführer im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht zu einer der erwähnten Risikogruppen gehören. Sie waren eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 1993 (A9/19, S. 2) beziehungsweise 1996 (A11/13, S. 3) in Luanda ansässig. Zumindest die Beschwerdeführerin verfügt dort über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz (vgl. A2/8, S. 2; A11/13, S. 2-3)). Zudem verfügt sie über eine gute Schulbildung (Primar- und Sekundarschule) und Berufserfahrung als (...). Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung (Hochschulabschluss als ...) und Berufserfahrung als (...). Sodann ist der Sohn der Beschwerdeführer mittlerweile elfjährig und - wie die Eltern - soweit aktenkundig gesund. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Angola in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Was die von den Beschwerdeführern wegen D-4132/2006 ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit geltend gemachten Behelligungen anbelangt, wird nicht bestritten, dass die (Minderheit) in Luanda zwar mit allerlei abwertenden Bezeichnungen belegt werden durch Angolaner, die das Land nie verlassen haben. Erschwerend kam für die Beschwerdeführer hinzu, dass sie eigenen Angaben zufolge die einzigen (Minderheit) in ihrem Quartier waren (vgl. A2/8, S. 4). Demgegenüber ist festzuhalten, dass die (Minderheit) rund 13% der Bevölkerung Angolas ausmachen und in Luanda ganze Stadtteile fast ausschliesslich von Angehörigen dieser Minderheit bevölkert sind. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass Menschen systematisch alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den (Minderheit) von der Regierung verfolgt werden. Des Weiteren werden verschiedene Märkte von Luanda unbestritten durch die (Minderheit) kontrolliert. Auch die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat unter anderem als (...) tätig. Überdies ist ihnen zuzumuten, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Angola in einem Quartier von Luanda niederlassen, in welchem die (Minderheit) die Mehrheit stellen. 6.3.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Angola wäre nach dem Gesagten zwar mit gewissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten verbunden, nicht aber mit solchen, die einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar erscheinen liessen. Das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verzicht auf den Wegweisungsvollzug vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht zu überwiegen. 6.4 Mit Inkrafttreten der vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar 2007 entfiel für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis aANAG). Zufolge dieser Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005) können der kantonale Bericht vom 27. April 2006, die diesbezüglich negative Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. Mai 2006 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 23. Mai 2006 (vgl. Sachverhalt I. und J.), soweit den Tatbestand der schwerwiegenden D-4132/2006 persönlichen Notlage betreffend, mangels Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gewürdigt werden. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Zustimmung des Bundesamtes einer Person mit hängigem oder abgewiesenem Asylgesuch, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Es würde gemäss Art. 14 Abs. 3 AsylG diesfalls der zuständigen kantonalen Behörde obliegen, dem Bundesamt den Willen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, unverzüglich zu melden. Eine solche Meldung ist jedoch vorliegend unterblieben. 7. Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Damit ist die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs angesprochen. Es obliegt den Beschwerdeführern, sich um den Erhalt genüglicher Identitätspapiere zu kümmern (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und es sind im jetzigen Zeitpunkt keine unüberwindlichen Hindernisse faktischer Natur ersichtlich, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als möglich erachtet wird. 8. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die seinerzeit erteilte vorläufige Aufnahme aufgehoben. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2005 gutgeheissen wurde, sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern zu erlassen. D-4132/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-4132/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern zufolge Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______ - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 14

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