Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4126/2014
Urteil v o m 7 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien
A. _______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
D-4126/2014 Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2012 mit Verfügung vom 25. Juni 2014 unter Anordnung der Wegweisung ab und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Am 17. Juni 2014 stellte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin ein Akteneinsichtsgesuch, welchem die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2014 teilweise entsprochen hat. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asyl- und Wegweisungspunkt. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Am 22. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juli 2014 ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 28. Juli 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
D-4126/2014 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4126/2014 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufenthalts in Afghanistan und im Iran, bezüglich der vereitelten Zwangsheirat zwischen ihrer Tochter und deren Cousin und bezüglich der Dokumentbeschaffung für unglaubhaft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
D-4126/2014 5.2 Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde was folgt ausführen: Bei der Aussage, dass sie die Ausreisedokumente für sich und ihre Tochter hinter dem Rücken des Ehemannes beschafft habe, könne es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln, der Ehemann habe gewusst, dass das Mutter-Tochter-Gespann eine Pilgerreise in den Iran geplant habe. Die unterschiedliche Darstellung der Aufenthaltsdauer im Iran und in Afghanistan sei darauf zurückzuführen, dass die Ereignisse einige Jahre zurücklägen und die Bundesanhörung (recte) erst zwei Jahre nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz stattgefunden habe. Es sei nachvollziehbar, dass sie sich an gewisse zeitliche Daten ebenso wenig erinnern könne wie an die Art und Weise und den Zeitpunkt des offiziellen Heiratsantrags durch den Schwager, schliesslich habe sie unter enormem psychischen Druck seitens ihres Ehemannes und ihrer Schwager gestanden. Ferner wird geltend gemacht, das BFM habe bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewendet und den Umstand ausser Acht gelassen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich, substantiiert und in weiten Teilen widerspruchlos seien 5.3 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni 2014 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die in der erwähnten Verfügung enthaltenen Erwägungen und die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juli 2012 (fortan BzP) behauptet, Analphabetin zu sein, weshalb sie das im Empfangszentrum erhaltene Merkblatt nicht habe lesen können (A6, S. 2). Hingegen gab sie anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 28. April 2014 (fortan Anhörung), nach ihrer Schulbildung befragt, an, während ca. fünf Jahren die Schule besucht zu haben (A19, S. 4) und bemerkte, sie habe den Namen auf einer Identitätskarte und einem Flugticket nicht lesen können, weil die Dokumente in einer ihr unbekannten Sprache ausgestellt worden seien. Nach der allgemeinen Erfahrung ist eine Person, welche während fünf Jahren die Schule besucht hat, keine Analphabetin. Allfällige Zweifel am Ausgeführten räumt die Beschwerdeführerin selber aus, wenn sie mangelnde Sprachkenntnisse als Hürde für die Lektüre von Ausweis- bzw. Reisedokumenten anführt. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Analphabetin, wäre sie ausserstande, die geschriebene Fremdsprache von der geschriebenen Muttersprache zu unterscheiden. Auch über ihre Ausweis- bzw. Ausreisedokumente gab die Beschwerde-
D-4126/2014 führerin Unterschiedliches zu Protokoll. So verneinte sie anlässlich der BzP, je ein Visum für ein fremdes Land erhalten zu haben (A6, S. 5), will jedoch mit einem Pilgervisum in den Iran gereist sein (A19, S. 5). Im Iran habe sie nicht einmal einen Pass gehabt (A6, S. 5), in den Iran eingereist sein will sie jedoch mit einem afghanischen Pass (A6, S. 7). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schuldbildung, auf ihre Aufenthaltsdauer im Iran und in Afghanistan, in Bezug auf die Dokumentenbeschaffung und in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise in Widersprüche verwickelt hat. Diese sind zu zahlreich und zu erheblich, als dass sie sich durch Missverständnisse oder Fehler bei der Übersetzung erklären liessen. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin haben sich die Aussagen der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens als alles andere als ausführlich, substantiiert und in weiten Teilen widerspruchlos herausgestellt. Aus den dargelegten Gründen vermögen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht zu genügen. 5.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung deren Asylrelevanz. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren ebenfalls abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
D-4126/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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