Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4123/2015
Urteil v o m 1 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N_______.
D-4123/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. März 2012 (gemäss handschriftlichem Vermerk: Eingang vom 9. April 2012) reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: die Vertretung), ein Asylgesuch ein und beantragten die Einreisebewilligung in die Schweiz. B. Auf Einladung vom 9. April 2012 fand am 25. April 2012 in der Vertretung eine Befragung des Beschwerdeführers statt. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte bei der Vertretung zudem ein Gesuch um Erteilung eines Visums ein. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013, welche dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 eröffnet wurde, wies die Vertretung dessen Antrag um Erteilung eines Visums ab. C.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 bis AuG (SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. C.c Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. August 2013 ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Auf Einladung vom 12. August 2014 fand am 27. August 2014 eine Befragung der Beschwerdeführerin statt. E. Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 2014 festgenommen und am 22. August 2014 aus der Haft entlassen. Aus diesem Grund fand am 27. August 2014 eine zweite Befragung des Beschwerdeführers statt. F. F.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie, wohnhaft in E._______/Colombo machten im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuches und der Befragungen vom 25. April 2012 sowie vom 27. August 2014 geltend, der Beschwerdeführer, engagiere sich als erfolgreicher Geschäftsmann seit vielen Jahren für wohltätige Zwecke. Er
D-4123/2015 habe als Unternehmer längere Zeit die United National Party (UNP) und später die United People's Freedom Party (UPFA) unterstützt, ohne sich politisch betätigt zu haben. Bei den Lokalwahlen vom 8. Oktober 2011 habe er für die UPFA erfolgreich für das Amt des Bürgermeisters kandidiert. Dabei sei es ihm gelungen, ein Amt für die UPFA zu gewinnen, das jahrzehntelang von der UNP besetzt worden sei. Bereits vor den Wahlen habe er einen Interessenkonflikt mit einem anderen ranghohen Parteimitglied (DS) gehabt. Am 22. Februar 2012 sei sein Bruder von Unbekannten entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Er vermute hinter dieser Tat kriminelle Machenschaften und gehe davon aus, dass sein Bruder nicht mehr am Leben sei. Am 10. März 2012 habe eine Entführung seiner Person vereitelt werden können. Die Verdächtigen seien vorübergehend festgenommen worden und es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um Angehörige einer Spezialeinheit der Armee gehandelt habe. Das Gerichtsverfahren gegen die Täterschaft sei noch nicht abgeschlossen. Ihm sei danach auf dem Arbeitsweg während einer gewissen Zeit Polizeischutz gewährt worden. Zu weiteren Vorfällen sei es in diesem Zusammenhang nicht mehr gekommen. Am 18. August 2014 sei der Beschwerdeführer festgenommen worden, nachdem er von seinem Stellvertreter zu Unrecht beschuldigt worden sei, ihn mit der Pistole geschlagen zu haben. Er vermute, dass sein Stellvertreter, der eng mit DS zusammenarbeite, sein Amt übernehmen wolle. Beide Personen würden versuchen, seinen Ruf zu schädigen, damit er sein Amt verliere. Mitarbeiter des Stadtrates hätten aber seine Unschuld beteuert und er sei am 22. August 2014 aus der Haft entlassen worden. Da ihm jedoch der Polizeischutz entzogen worden sei und er die Waffe habe abgeben müssen, befürchte er, dass ihm etwas zustossen könne. F.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Ihr und ihren Kindern gegenüber sei es nie zu konkreten Vorfällen gekommen. F.c Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichten die Beschwerdeführenden verschieden Unterlagen in Kopie zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit dieser für den Entscheid wesentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird. G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D-4123/2015 G.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. G.b Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner politischen und unternehmerischen Tätigkeiten Probleme mit anderen Parteiangehörigen und seitens Dritter gehabt zu haben. Ausserdem sei er am 18. August 2014 aufgrund einer falschen Beschuldigung festgenommen worden. Am 22. August 2014 sei er aus der Haft entlassen worden, befürchte aber Übergriffe auf seine Person (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter C.a). Das SEM gehe aufgrund der Akten davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle den Tatsachen entsprechen würden. G.c Vorliegend gelange das SEM jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei objektivierter Betrachtungsweise zum jetzigen Zeitpunkt nicht akut gefährdet sei. Abgesehen davon könne er allein aus der Tatsache, dass sein Bruder seit dem Jahr 2012 unbekannten Aufenthalts sei, für seine Person keine Einreiserelevanz herleiten, zumal es in diesem Zusammenhang seit März 2012 keine weiteren Vorfälle gegeben habe. So sei es gegenüber ihm oder seinen Familienangehörigen zu keinen konkreten Forderungen oder Drohungen gekommen. Er habe Polizeischutz erhalten und sei im Jahr 2014 mit der Familie nach Korea gereist (vgl. Akten der Vorinstanz A6/10 S. 2). Er wohne seit Jahren an derselben Adresse und seine Kinder würden zur Schule gehen. G.d Der sri-lankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die von Dritten bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass diese Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde.
D-4123/2015 G.e Zwar gehe das SEM aufgrund der Position des Beschwerdeführers durchaus von einem erhöhten Risikoprofil aus. Auf Grund seiner Darlegungen sei jedoch davon auszugehen, dass er seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte den erforderlichen Schutz erhalten habe. Er habe Polizeischutz erhalten und seit März 2012 habe es keine konkreten Vorfälle mehr gegeben. Dies sei ein Hinweis dafür, dass sich die staatlichen Sicherheitskräfte um seine Sicherheit bemüht hätten. Im Weiteren habe der sri-lankische Staat in den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfällen Ermittlungen aufgenommen, was zeige, dass der staatliche Wille, die Vorfälle zu untersuchen, vorhanden sei. Dies sei umso bemerkenswerter, als Angehörige der Armee in den Entführungsversuch involviert gewesen sein sollen. G.f Bezüglich der zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der kurzzeitigen Inhaftierung funktioniere nach den Erkenntnissen des SEM der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Somit würden vorliegend keine Gründe dafür sprechen, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Folge der gegen ihn zu Unrecht erhobenen Vorwürfe nach kurzer Zeit aus der Polizeihaft entlassen worden. Es stehe ihm aufgrund der obigen Ausführungen offen und sei ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den sri-lankischen Behörden (erneut) um Schutz zu bemühen. G.g Zwar seien noch ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch und amtliche Abklärungen im Zusammenhang mit der von seinem Stellvertreter erhobenen Beschuldigung hängig. Aufgrund der Akten würden sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Untersuchungen und laufenden Verfahren rechtstaatlich nicht korrekt abgewickelt würden oder ihm seitens des sri-lankischen Staats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Übergriffe drohen könnten. G.h Es solle zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen persönlichen Lage befinde. Vorliegend gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm einreiserelevante Nachteile drohen könnten. Die blosse abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum könne nicht zu einer Erteilung der Einreisebewilligung führen. Ausserdem seien auch in der westlichen Welt mitunter Amtsträger von Anfeindungen und (falschen) Beschuldigungen betroffen.
D-4123/2015 G.i Das SEM verstehe, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten Vorfälle in die Schweiz ausreisen möchte. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das SEM zum Schluss, dass er bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Hinzu komme, dass er anlässlich der Befragung durch die Vertretung am 27. August 2014 aufgefordert worden sei, allfällige weitere Probleme zu melden (vgl. A7/4 S. 4). Seither habe er sich nicht mehr bei der Vertretung gemeldet. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er nicht akut gefährdet sei. Aus diesen Gründen seien seine Vorbringen nicht einreiserelevant. G.j In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates oder seitens Dritter schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. H. Mit Eingabe in deutscher und englischer Sprache vom 25. Juni 2014 an die Vertretung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015. Die Vertretung überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielten an deren Asylrelevanz fest. Des Weiteren führten sie aus, ihre Kinder seien von einer "private security" zur Schule gebracht worden, und hätten nicht vor dem Haus spielen dürfen, da sich die Beschwerdeführerin um deren Sicherheit gesorgt habe. Die Reise nach Korea habe der Beschwerdeführer lediglich aus Angst um die Sicherheit seiner Familie organisiert. Mit grosser Mühe habe er Kontakt mit dem ehemaligen Präsidenten Koreas aufgenommen, welcher eingegriffen und die Sache verkürzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4123/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 7. Mai 2015 ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Mai 2015 zugesandt, welche geltend machen, sie hätten das Einschreiben am 28. Mai 2015 erhalten. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden ist vom 25. Juni 2015 datiert, und wurde von der Vertretung nicht mit einem Eingangsstempel versehen. Sie ist demnach als rechtzeitig eingereicht zu erachten. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4123/2015 4. 4.1 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 5. 5.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
D-4123/2015 Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachtem Schwierigkeiten des Beschwerdeführers keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend unter D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal es aktenkundig ausser der versuchten Entführung im März 2012 zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist. Insbesondere machten die Beschwerdeführenden keine weiteren Übergriffe geltend. Auch wurde dem Beschwerdeführer zeitweise Polizeischutz gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 5.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
D-4123/2015 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4123/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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