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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2018 D-4122/2015

28. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,071 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015

Volltext

Urteil v o m 2 8 . M a i 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4122/2015

D-4122/2015 Sachverhalt: I. A. Mit Eingabe vom 27. September 2012 liess die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland durch ihren damaligen Rechtsvertreter einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde unter anderem ausgeführt, sie sei eritreische Staatsbürgerin, im Sudan geboren und kurz nach der Geburt im Jahre (…) mit ihrer Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie in B._______ aufgewachsen und bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen sei. Ihre Schwester S. sei aus Eritrea in die Schweiz geflohen und habe hier als Flüchtling Asyl bekommen. Da sie (die Beschwerdeführerin) nach Abschluss der Schule eine Einberufung in den Militärdienst befürchtet habe, habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Ende Mai 2012 habe sie sich illegal zu Fuss in den Sudan begeben. In C._______ habe sie sich vom UNHCR registrieren lassen und halte sich seither dort auf. Im Sudan habe sie niemanden. Angesichts der allgemeinen prekären Lage von Flüchtlingen im Sudan, der Gefahr von Rückschiebungen sowie der besonderen Vulnerabilität als Minderjährige sei ihr weiterer Verbleib im Sudan als unzumutbar zu beurteilen. Die Schutzsuche in einem anderen Land komme für sie mangels einer Beziehung ebenfalls nicht in Frage. Überdies wäre eine solche Weiterreise ins Ungewisse für sie als minderjährige und alleinstehende Person als besonders gefährdend zu erachten. Aufgrund der besonderen Beziehungsnähe zur Schweiz sei ihr die Einreise für die Dauer des Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 teilte das Bundesamt dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Schweizer Botschaft im Sudan vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (u.a. Gründe für das Verlassen des Heimatlands, Angaben zum eritreischen Nationaldienst, Ausreiseumstände); Situation im Sudan; Dokumente und Beweismittel.

D-4122/2015 Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein höchstpersönliches Recht handle und es notwendig sei – falls nicht bereits eine persönlich verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihrem Ersuchen eingereicht worden sei – die Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werden müsse. Sodann wurde der Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylentscheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. April 2013 eingeräumt. C. Nach stillschweigender Fristverlängerung reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2013 (Eingang BFM: 19. April 2013), das von ihr am 3. April 2013 unterzeichnete Antwortschreiben ein. Darin wird im Wesentlichen der bereits geltend gemachte Sachverhalt (Bst. A. hiervor) wiederholt und ergänzt, dass drei ihrer Geschwister Eritrea Ende 2009 illegal verlassen hätten, ihr Vater deswegen eine Geldbusse habe bezahlen müssen und, weil er die Bezahlung verweigert habe, im Jahre (…) in Haft genommen worden sei, wo er heute noch sei. Sie habe im Januar 2011 die Schule abgebrochen, um auf die Geschwister aufzupassen. Ende des Jahres 2011 sei ihre Mutter in den Sudan gereist, um dort auf den Sohn M. ihrer Schwester S. aufzupassen, der im Rahmen eines Familiennachzugs am 27. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei. Im Mai 2012 sei sie (die Beschwerdeführerin) in den Sudan gegangen, da sie aufgrund eines Aufgebots ansonsten in den Militärdienst hätte gehen müssen. D. Mit Schreiben des BFM vom 17. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Weiterbehandlung ihres Gesuches unter Fristansetzung aufgefordert, weitere Informationen und Unterlagen zu liefern. Unter anderem wurden hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung explizit aufgelistete Fragen zur vollständigen und präzisen Beantwortung unterbreitet. Im Zusammenhang mit dem Nationaldienst (Frage 5) wurde sie gefragt, wie sie dazu aufgeboten worden sei, und gebeten, falls dies schriftlich geschehen sei, eine Kopie der Vorladung einzureichen. E. In der fristgerechten Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe noch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die diesbezügliche Angabe im Fragebogen sei nicht präzise und beruhe auf einem Missverständnis mit ihren Verwandten in der

D-4122/2015 Schweiz. Wie im ursprünglichen Gesuch festgehalten, habe sie Angst davor gehabt, im bevorstehenden letzten Schuljahr ins Militär eingezogen zu werden, weshalb sie beschlossen habe, Eritrea zu verlassen. F. Mit Verfügung des BFM vom 11. April 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens erteilt. II. G. Die Beschwerdeführerin reiste auf dem Luftweg im Besitz eines Visums am 4. November 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah renszentrum (EVZ) D._______ 21. November 2014 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. H. Am 25. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen (BzP und Anhörung) geltend, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein. Sie sei im Flüchtlingslager C._______ im Sudan geboren und im Jahre 1996 mit der Familie nach Eritrea zurückgekehrt. Aufgewachsen sei sie in B._______ und dort bis zum neunten Jahr zur Schule gegangen. Im Jahre 2009 hätten drei ihrer Geschwister Eritrea verlassen. Ihren Vater hätten die eritreischen Behörden deswegen zur Bezahlung eines Bussgeldes aufgefordert. Da er dieses nicht bezahlt habe, sei er im Jahre (…) inhaftiert worden. In der Folge habe sie die Schule abgebrochen, um ihre Familie als Haushaltshilfe zu unterstützen und sich um die jüngeren Geschwister zu kümmern. Im selben Jahr respektive 2012 sei ihre Mutter mit ihrem Neffen in den Sudan gereist, damit dieser mit seiner in der Schweiz lebenden Mutter (Schwester S. der Beschwerdeführerin) habe zusammengeführt werden können. Im Mai 2012 habe sie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Nachdem sie ihre jüngeren Geschwister in die Obhut ihrer älteren, in B._______ lebenden Schwester übergeben habe, sei sie zusammen mit Freunden am 27. Mai 2012 illegal in den Sudan ausgereist und einige Tage später im Flüchtlingslager C._______ angekommen. Mit ihrer sich zum damaligen Zeitpunkt in F._______ aufhaltenden Mutter, wel-

D-4122/2015 che im gleichen Jahr nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe sie telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe sich bis einige Zeit vor der Ausreise aus dem Sudan stets im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten. Zur Untermauerung des Asylgesuchs fanden die Taufurkunde der Beschwerdeführerin und eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises aus dem Sudan Eingang in die Akten I. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni 2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weswegen sich eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Aussagen erübrige (widersprüchliche, durchwegs diffuse, auffällig vage und oberflächliche Angaben zu den Fluchtgründen, insbesondere im Zusammenhang mit der angeblichen Einberufung in den Militärdienst und zu den Umständen rund um die Ausreise, widersprüchliche Angaben zu den Umständen der Verhaftung des Vaters, zur Reise der Mutter mit ihrem Neffen M. in den Sudan sowie zum Aufenthaltsort ihres Bruders Mi.). In Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände der Ausreise offensichtlich verheimliche. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3) wurde ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, gemäss der ihr obliegenden gesetzlichen Beweis- und Substanziierungslast das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Infolgedessen sei von einer legalen Ausreise auszugehen. Da der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar einzustufen sei, sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. J. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Poststempel: 1. Juli 2015) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben

D-4122/2015 und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Gelegenheit zu gewähren, die Beschwerde unter Ansetzung einer neuen Frist zu ergänzen, sobald die Akten zugestellt würden. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli 2015 – teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihr eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung angesetzt. Der Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. L. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdeergänzung einreichen. Hinsichtlich der Begründung wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. M. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 16. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-4122/2015 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 29. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss Rechtsbegehren der Beschwerde die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Frage der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-4122/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung schlüssig die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufgezeigt und explizit auf eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Darlegungen verzichtet. Die unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen ergangenen Erwägungen des SEM finden nach Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Stütze in den Akten. Angesichts dieser Sachlage kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zu den der Beschwerdeführerin vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten ausgeführt, diesen könne aufgrund der fehlenden Akten nur summarisch oder gar nicht begegnet werden. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebrachten Begründungselemente erweisen sich bei näherer Betrachtung als mutmassend, hypothetisch oder spekulativ, was etwa in den Formulierungen „Es kann sein“, „Es ist gut möglich“ oder „Insbesondere ist es nicht unwahrscheinlich“ zum Ausdruck kommt. Die Argumentation letztlich, wonach die Beschwerdeführerin nachweisen beziehungsweise glaubhaft habe machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei, sie mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei,

D-4122/2015 erweist sich vor diesem Hintergrund als verfehlt und kann nicht gehört werden. 5.1.3 In der Beschwerdebegründung wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe in den Befragungen übereinstimmend ausgesagt, ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, was zudem glaubhaft sei, weil sie die Schule abgebrochen habe, beziehungsweise weil sie „i.c. im Militärdienstalter“ sei. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Auslandverfahrens angab, sie habe noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, wird in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2015 mit dem Argument begegnet, es könne sein, dass die Rechtsvertretung nicht vollständig informiert gewesen sei. Diese Entgegnung ist jedoch nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführerin – diese hatte mit Eingabe vom 27. März 2013 geltend gemacht, sie sei zum Nationaldienst aufgeboten worden – mit Schreiben des BFM vom 17. Dezember 2013 explizit gefragt wurde, wie sie aufgeboten worden sei, und – falls dies schriftlich geschehen sei – aufgefordert wurde, eine Kopie der Vorladung einzureichen. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Januar 2014 führte sie aus, sie habe noch kein Aufgebot erhalten, die Angabe im Fragebogen sei unpräzis und beruhe auf einem Missverständnis mit ihren Verwandten in der Schweiz. Sie habe indessen Angst, während des bevorstehenden letzten Schuljahres ins Militär eingezogen zu werden. Es ist aufgrund dieses Ablaufs davon auszugehen, dass die damalige Rechtsvertretung in Anbetracht von möglichen Kommunikationsschwierigkeiten mit der sich im Sudan befindenden Beschwerdeführerin bemüht war, den tatsächlichen Sachverhalt in Bezug auf einen Militärdienst zu eruieren. Mit ihren diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, gab diese in der Anhörung lediglich ausweichende Antworten (vgl. Akten SEM B 10 F230 ff.). Die nunmehr vorgebrachte Einberufung in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst ist somit unglaubhaft. Im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug der Beschwerdeführerin in den Militärdienst ist festzuhalten, dass ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden aufgrund ihrer Aussagen nicht zuletzt auch aufgrund der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu verneinen ist. Eine allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, erfüllt die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ebenfalls nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11).

D-4122/2015 5.1.4 In der Beschwerdeergänzung (vgl. Bst. L hiervor), wozu der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Akten im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde Gelegenheit eingeräumt wurde, werden keine stichhaltigen Gründe geltend gemacht, welche zu einer Änderung der Sichtweise im vorliegenden Fall führen könnten. Lediglich der Umstand der Inhaftierung des Vaters wird in der Beschwerdeergänzung aufgegriffen, wobei der der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vom SEM vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf den Zeitpunkt der Inhaftierung des Vaters eingestanden, dessen Inhaftierung in beiden Befragungen als erwähnt sowie der Grund der Inhaftierung als plausibel bezeichnet wird. Nähere oder nachvollziehbare Hinweise und Anhaltspunkte zu diesem Sachverhaltselement werden jedoch nicht dargetan. Hinsichtlich der übrigen, zahlreichen und namhaften Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin unterbleiben ergänzende Ausführungen. Insgesamt ist festzustellen, dass keine neuen, aufschlussreichen oder gar unumstösslichen Erkenntnisse geliefert werden, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu widerlegen respektive Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen. 5.1.5 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie internationale Publikationen wird in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus einer in den Augen der Regierung regimefeindlichen Familie stamme und sich damit klare Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben würden. So würden zwölf ihrer Familienangehörigen in der Schweiz leben beziehungsweise hätten ein Asylgesuch gestellt und S., die Schwester der Beschwerdeführerin, habe Asyl erhalten. Ebenfalls habe sie die Inhaftierung des Vaters glaubhaft machen können. Mit diesen als Behauptungen zu wertenden Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedoch nicht, eine individuelle Gefährdungssituation asylrelevanten Ausmasses darzulegen. Die zitierten internationalen Publikationen nehmen nicht konkret zur Situation ihrer Person Stellung, weshalb ihnen mangels Fallbezugs eine beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen ist. Aus dem Umstand, dass zahlreiche Familienmitglieder (Geschwister, Neffen, Onkel, Schwager) in der Schweiz leben beziehungsweise ein Asylgesuch gestellt haben, kann sie auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund des Zeitpunktes von deren Aufenthalten in der Schweiz, welche mehrere Jahre vor ihrer Ausreise aus Eritrea datieren, entstanden ihr gemäss den Akten keine nennenswerten Schwierigkeiten, welche ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert hätten. Die Frage, ob sie jemals in Haft gewesen sei, verneinte sie ausdrücklich (vgl. Akten SEM B 3 S. 8). Mithin kann vorliegend nicht von

D-4122/2015 einer individuellen Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Ebenfalls ist weder ersichtlich noch wird dargetan, weshalb oder inwiefern ihr aufgrund der Schwester S. ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung im Heimatland drohen sollten. Ferner ist festzuhalten, dass die Inhaftierung des Vaters nicht geglaubt werden kann und einer daraus angeblich resultierenden Reflexverfolgung daher die Grundlage entzogen ist. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, wegen ihrer im Ausland lebenden Familienangehörigen verfolgt worden zu sein, war das SEM – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeergänzung – nicht verpflichtet, die Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz zu berücksichtigen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 5.1.6 Die Voraussetzungen, die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe als Flüchtling zu anerkennen, sind somit nicht gegeben. 5.2 5.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG). 5.2.2 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 wurde festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Das Gericht kam aufgrund einer eingehenden Analyse zum Schluss, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren könnten. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-

D-4122/2015 rea eine asylrelevante Verfolgung drohe, erscheine eine in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht als objektiv begründet. Abschliessend kam das Gericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, sondern es hierfür vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedürfe, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise liess das Gericht mangels Asylrelevanz offen (vgl. a.a.O., E. 4.6 bis 5.3). 5.2.3 Wie vorstehend unter E. 5.1 ausgeführt, ergeben sich im Falle der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet sein könnten, eine Schärfung ihres Profils zu bewirken und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne der aktuellen Rechtsprechung zu führen. Ihre Vorbringen lassen sich letztlich bloss auf die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea reduzieren. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde ist bei dieser Sachlage nicht einzugehen 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4122/2015 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. 9.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gegenstandslos geworden. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin nach wie vor bedürftig. Ferner konnten die Begehren in der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmung erfüllt. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.4 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls gutzuheissen. Wie oben ausgeführt sind die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu erachten, weshalb der bedürftigen Beschwerdeführerin der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist, zumal dieser die in Art. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Sodann ist festzuhalten, dass bei

D-4122/2015 amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigungspraxis ist dem Rechtsvertreter, der zahlreiche andere Mandate in diesem Sachgebiet ausübt, bekannt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle zuverlässig abschätzen. Dem Rechtsvertreter ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4122/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1100.– entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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