D-4120/2007 {T 0/2} Abtei lung IV D-4120/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Beat Weber, Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Fatma Tekol, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4120/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. April 2007 und gelangte über unbekannte Länder am 9. April 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am folgenden Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 13. April 2007 wurde er dort summarisch befragt und am 24. April 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme urspünglich aus C._______, habe indessen seit seiner Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt. Seit dem Jahr 2001 habe er sich im Jugendflügel der damaligen Volkspartei der Demokratie (HADEP) engagiert. Nachdem er anfangs 2002 zusammen mit seinem Bruder von den Sicherheitskräften an seinem Wohnort abgeholt, während zweier Tage festgehalten, unter dem Einfluss von Folter zu den Ereignissen im Quartier E._______ in D._______ befragt und danach freigelassen worden sei, weil er mit diesen Ereignissen nichts zu tun gehabt habe und folglich keine Auskünfte habe geben können, habe er seine Aktivitäten eingeschränkt. Den Bruder habe man während vier Monaten in Haft behalten. Im Oktober 2005 sei er wegen illegalen Waffenbesitzes während einer Woche inhaftiert gewesen. Vor eineinhalb Jahren habe er angefangen, das Lokal der Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP) häufiger zu besuchen und seine Aktivitäten zu intensivieren, was indessen der Polizei aufgefallen sei. Deswegen habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei im Dezember 2006 nach Rumänien gereist, wo ihm jedoch das Geld ausgegangen sei, weshalb er in sein Heimatland habe zurückkehren müssen. Am 4. Februar 2007 habe er an einer Kundgebung unter dem Motto "Eine Chance für den Frieden, gegenseitiger Waffenstillstand" in F._______ teilgenommen. In der Folge sei er nach Zwischenfällen mit den Sicherheitskräften mit etwa 40 oder 50 anderen Personen festgenommen, unter dem Vorwurf der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration während zweier Tage festgehalten und danach formlos freigelassen worden. Am 21. März 2007 habe er anlässlich der Teilnahme am Newroz-Fest in D._______ ein Plakat mit dem Bild von Abdullah Öcalan und dem Spruch "Wir verurteilen die Ungerechtigkeit gegen Abdullah Öcalan" gehalten und D-4120/2007 sei deswegen von der Polizei gewarnt worden. Da er das Plakat trotz der Warnung weiterhin hoch gehalten habe, hätten ihn die Sicherheitskräfte festnehmen wollen, was indessen andere Teilnehmer des Festes verhindert hätten, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Am Abend habe ihm der Vater mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte tagsüber drei Mal zuhause nach ihm gesucht hätten, worauf er sich erneut zur Ausreise entschlossen habe. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würde er einerseits zwangsweise in den Militärdienst eingezogen und andererseits müsste er mit einer Verurteilung rechnen, da er wegen seiner Waffengeschichte eine Probezeit von fünf Jahren habe. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme aus dem Jahr 2002 und aus den darauffolgenden Jahren könne nicht auf eine Verfolgungsabsicht des Staates aus politischen Gründen geschlossen werden, zumal diese Vorfälle nicht zur Ausreise geführt hätten und der Beschwerdeführer auch nach seiner Kündigung im Sommer 2006 einer Arbeit nachgegangen sei. Weder sei er in diesem Zusammenhang nach 2002 nochmals festgenommen noch aus politischen Gründen verurteilt worden. Die im Jahr 2005 erfolgte Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes müsse als legale staatliche Massnahme gesehen werden. Zudem sei kein überhöhtes Strafmass oder ein Politmalus ersichtlich. Auch die im Dezember 2006 erfolgte legale Ausreise mit einem Reisepass und einem Visum spreche gegen die der Ausreise zugrunde liegenden Verfolgungsgründe, da eine tatsächlich verfolgte Person im Hinblick auf die an der Grenze zu erwartenden Probleme ihr Heimatland nicht auf diese Weise verlassen hätte und wieder zurückgekehrt wäre. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nach der Rückkehr in sein Heimatland könne mit einer tatsächlichen Verfolgung ebenfalls nicht vereinbart werden, zumal sich eine tatsächlich verfolgte Person diskret im Hintergrund gehalten und nicht zuvorderst an einer Demonstration teilgenommen hätte. Diesbezüglich hätten ihm überdies die Informationen einzeln entlockt werden müssen und seine Schilderung sei - im D-4120/2007 Gegensatz zu den Vorbringen aus dem Jahr 2002 - knapp und detailarm ausgefallen. Die Darlegung der Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Newroz-Fest 2007 mute geradezu absurd an, da es angesichts der Anwesenheit der zahlreichen Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte völlig ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer ein Bild von Abdullah Öcalan während zwanzig Minuten hätte in die Höhe halten können. Vielmehr wäre - ohne vorherige Warnung mit einer sofortigen Festnahme zu rechnen gewesen. Auch das dreimalige Vorsprechen am Wohnort des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte sei als realitätsfremd zu betrachten, zumal er in diesem Fall gewarnt und ihm dadurch die Flucht ermöglicht worden wäre. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Folterungen in einem als unglaubhaft zu qualifizierenden Zusammenhang vorgebracht worden seien, müssten auch diese als unglaubhaft gelten. Zudem werde im Heimatland des Beschwerdeführers heute Folter sehr viel weniger angewandt. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2007 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei Asyl und eine Frist zur Einreichung einer Zeitung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. August 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten. Bezüglich der Nachreichung eines in Aussicht gestellten Zeitungsartikels wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen. E. Der Kostenvorschuss ging am 3. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. D-4120/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-4120/2007 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er werde von den Behörden seines Heimatlandes wegen der Teilnahme am Newroz-Fest, wo er ein Plakat von Abdullah Öcalan während zwanzig Minuten in die Höhe gehalten habe, gesucht. Er sei den Behörden seines Heimatlandes bekannt, weil er bereits am 4. Februar 2007 anlässlich einer Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und während zweier Tage festgehalten worden sei. 4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 dargelegt, haben sich aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in Einklang zu bringende Ungereimtheiten ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dem Beschwerdeführer bekannte Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. B) verwiesen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts in seinem Heimatland verfolgt und misshandelt wurde und im heutigen Zeitpunkt infolge dieser Ereignisse gesucht wird. 4.3 Dem Beschwerdeführer kann darüber hinaus nicht geglaubt werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Rumänien im Dezember 2006 verfolgt war, zumal er keine für den Zeitraum nach seiner Polizeihaft im Jahr 2002 bis Ende 2006 aus politischen Gründen erfolgte Verfolgung geltend gemacht hat. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer legalen Ausreise nach Rumänien dem Risiko einer D-4120/2007 Kontrolle aussetzte und später freiwillig wieder in das Land der angeblichen Verfolgung zurückkehrte, ist ausserdem als gewichtiges Indiz gegen eine Verfolgungsgefahr in diesem Zeitpunkt zu bezeichnen. 4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind zudem die aus dem Jahr 2002 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - nämlich die Festnahme im Jahr 2002 und die damit in Verbindung stehenden, geltend gemachten Misshandlungen - nicht als kausal für die Ausreise im April 2007 zu betrachten. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.5 Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er infolge des noch nicht absolvierten Militärdienstes von den türkischen Behörden gesucht und allenfalls aus militärrechtlichen Gründen in ein Gerichtsverfahren verwickelt wird. Indessen hätte eine allfällige Suche oder Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf die Praxis der früheren ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2), der sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, nicht als asylrelevant zu gelten, zumal vorliegend keine Hinweise auf einen allfälligen Malus ersichtlich sind oder eine in diesem Zusammenhang drohende Verletzung von Art. 3 AsylG glaubhaft vorgetragen wird. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Aufhebung einer allfälligen Probezeit und die damit verbundenen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten illegalen Waffenbesitz nichts zu ändern, zumal die Leistung des Militärdienstes als staatsbürgerliche Pflicht zu sehen ist, eine behördliche Sanktionierung der Nichtleistung der Wehrpflicht eine legitime staatliche Massnahme darstellt und die vom Gericht ausgesprochene Verurteilung mit Probezeit im Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz - gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht aus politischen, sondern aus gemeinrechtlichen Gründen ausgesprochen wurde. 4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten und die nicht überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann die Meinung, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland fichiert und müsse infolge seines Bruders mit einer Reflexverfolgung rechnen, D-4120/2007 nicht geteilt werden, zumal den Akten diesbezüglich keine glaubhaften Anhaltspunkte entnommen werden können. Somit ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4120/2007 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Davon ist vorliegend aufgrund des geltend gemachten und teilweise unglaubhaften Sachverhaltes nicht auszugehen. Auch im Fall einer allfälligen aus militärrechtlichen Gründen oder im Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers kann mangels konkreter Anhaltspunkte aus den Akten nicht auf die oben erwähnte konkrete Gefahr geschlossen werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an- D-4120/2007 gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben in D._______, wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben in D._______ seine Eltern und eine Schwester sowie weitere Verwandte, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der gemäss der Aktenlage kurdisch und türkisch sprechende, junge Beschwerdeführer hat während acht Jahren in verschiedenen Fabriken gearbeitet und verfügt somit über einige Berufserfahrungen, welche ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern werden. Es ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland um einen Arbeitserwerb zu bemühen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers findet in den Akten keinen Niederschlag. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen - weil erst auf Beschwerdeebene vorgebracht und damit nachgeschoben - als unglaubhaft erachtet werden muss, ist vorliegend festzuhalten, dass psychische Erkrankungen in der Türkei ohne weiteres behandelt werden können und der Beschwerde keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung zu entnehmen sind, die den Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erscheinen lassen würden. Nach dem Gesagten ist die Vollzug der Wegweisung in die Türkei somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. D-4120/2007 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am 3. August 2007 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4120/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. August 2007 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - G._______ (Beilage: Nüfus Cüzdani Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: Seite 12