Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.08.2014 D-4111/2014

11. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,261 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4111/2014 teb/sol/don

Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014 / N (…).

D-4111/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger aus B._______, suchte am 14. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 25. Oktober 2012 wurde er summarisch sowie am 11. Juli 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. B. Als Fluchtgründe machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Familie ins Visier der Taliban geraten sei, da seine Brüder für das afghanische Verteidigungsministerium gearbeitet hätten. Er sei zusammen mit seinen Brüdern von den Taliban entführt worden, jedoch sei ihm die Flucht gelungen. In B._______ habe er die Behörden vergeblich um Hilfe ersucht. Zudem sei er von zwei Männern verfolgt worden, weshalb er schliesslich das Land verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wies das BFM sein Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 14. August 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4588/2013 vom 23. August 2013 im Vollzugspunkt gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Das BFM hielt mit Verfügung vom 14. März 2014 an der ermittelten Volljährigkeit des Beschwerdeführers und den Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ fest, verfügte erneut die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 4. April 2014 ab und schützte die Verfügung des BFM mit Urteil D-1799/2014 vom 6. Mai 2014. E. Mit Einschreiben vom 14. Mai 2014 des BFM wurde dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis am 6. Juni 2014 angesetzt.

D-4111/2014 Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 ersuchte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers das BFM, die Ausreisefrist aus medizinischen Gründen um mindestens drei Monate zu verlängern. Am 5. Juni 2014 hiess das BFM dieses Gesuch gut und verlängerte die Ausreisefrist bis am 29. August 2014. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und gab diverse Beweismittel zu den Akten. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sein Onkel inzwischen verstorben sei. Zudem sei seine Mutter nach Pakistan zu ihren Verwandten gegangen. Er verfüge somit in B._______ über kein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz mehr. G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses auf, da das Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Ratenzahlung des Gebührenvorschusses und reichte ein weiteres Beweismittel ein. I. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Eröffnung am 17. Juli 2014) trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Gebührenvorschusses nicht ein, und erklärte die Verfügung vom 14. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. J. Der Beschwerdeführer focht den Nichteintretensentscheid des BFM vom 16. Juli 2014 mit Eingabe vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG samt Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

D-4111/2014 kung der Beschwerde ersucht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerdeführer reichte zudem weitere Beweismittel zu den Akten, auf welche, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. Am 22. Juli 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer neben der Beschwerdeschrift ein weiteres Schreiben zu Handen des BFM zu den Akten. K. Am 23. Juli 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme (vgl. Erwägung 6.2) – einzutreten.

D-4111/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. 6.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Falles ist die Nichteintretensverfügung des BFM vom 16. Juli 2014 sowie die diesem Entscheid vorangehende Verfügung vom 24. Juni 2014, die den Beschwerdeführer

D-4111/2014 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Die Beschwerde beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erfolgte beziehungsweise ob das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. 6.2 Auf die – im standardisierten, vom Beschwerdeführer verwendeten Beschwerdeformular, das auf die Anfechtung materieller Entscheide zugeschnitten ist – gestellten Anträge, die sich auf die Asylgewährung beziehen, ist nicht einzutreten. 6.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juni 2014 berief sich der Beschwerdeführer auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, indem er vorbrachte, dass sein Onkel, welcher ihm Geld für die Reise in die Schweiz gegeben habe und welcher als einzige Person in der Lage gewesen wäre, ihn bei einer Rückkehr zu unterstützen, inzwischen verstorben sei. Seine Mutter sei nach Pakistan zu ihren Verwandten gegangen. Von seiner Kernfamilie lebe niemand mehr in B._______, sondern nur noch die Hinterbliebenen seines Onkels. Mit seinen Cousins habe er schon lange keinen Kontakt mehr. Er verfüge somit in B._______ über kein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz mehr. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben des C._______ Hospital in Kopie (ohne Übersetzung), welches den Tod des Onkels bestätige, sowie zwei Fotos ohne Kommentar. 6.4 In der Verfügung vom 24. Juni 2014 führte das BFM aus, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Der geltend gemachte Todeszeitpunkt des Onkels des Beschwerdeführers liege auffällig nahe beim Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. Zu den eingereichten Beweismitteln sei festzuhalten, dass es sich beim Spitalbericht lediglich um eine Kopie handle, welcher kaum Beweiswert zukomme. Bei der Aussage, dass seine Mutter zu Verwandten nach Pakistan gegangen sei, handle es sich um eine blosse Behauptung, für welche keine Beweise vorlägen. Selbst wenn sein Onkel tatsächlich verstorben sei und seine Mutter nicht mehr in B._______ lebe, so habe er in B._______ immer noch Verwandte seines Onkels sowie seine Cousins. Zu Letzteren habe er zwar seit langer Zeit keinen Kontakt mehr, doch sei zu beachten, dass ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht bedeute, dass eine vollumfängliche Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorliegen müsse. Vielmehr müsse es möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Netzwerks und allenfalls Rück-

D-4111/2014 kehrhilfe eine Existenz aufbauen zu können. Fehlender Kontakt zu Verwandten könne nicht mit einem fehlenden Beziehungsnetz gleichgesetzt werden, da dieser wieder hergestellt werden könne. Das BFM hielt im Nichteintretensentscheid vom 16. Juli 2014 fest, dass das am 8. Juli 2014 zusätzlich eingereichte Beweismittel nichts an der Aussichtslosigkeit des Gesuchs zu ändern vermöge und dass der Gebührenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt worden sei. 6.5 Die Beschwerde vom 22. Juli 2014 beschränkte sich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Neben sämtlicher bisheriger Korrespondenz in Kopie wurde ein weiteres Schreiben des C._______ Hospital in Kopie (in englischer Sprache abgefasst) eingereicht. 6.6 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in seiner Heimat über kein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz, weshalb er gefährdet sei, ist nicht stichhaltig. Vorliegend kann offen gelassen werden, inwieweit den eingereichten Schreiben des C._______ Hospital Beweiswert zukommt. Selbst wenn die Krankheit beziehungsweise der Tod des Onkels in diesen Schreiben bestätigt und die Mutter inzwischen in Pakistan leben würde, vermögen diese Umstände alleine noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Den Akten des BFM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst seinem Onkel und seiner Mutter noch über weitere Verwandte in B._______ verfügt (vgl. Akten BFM A18 F18 ff., 100, 111 ff.). Auch wenn er eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu seinen Cousins hat, sind entgegen seiner Auffassung die Voraussetzungen zur Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in B._______ gegeben. Er kann den Kontakt zur Familie seines Onkels ohne Weiteres wieder herstellen, zumal er früher mit ihnen zusammengewohnt hat (vgl. A18 F100). Zudem ist zu erwähnen, dass sein Beziehungsnetz nicht nur aus Familienmitgliedern, sondern auch aus anderen Bekannten besteht (vgl. A18 F24). So hat ihm beispielsweise sein Schulfreund, mit welchem er nach wie vor in direktem Kontakt steht, das Schreiben des C._______ Hospital besorgt und von Afghanistan in die Schweiz geschickt (vgl. Eingabe vom 8. Juli 2014). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Nach dem Gesagten ist somit weiterhin von der Unterstützung durch ein tragfähiges Beziehungsnetz bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit in B._______ auszugehen. Sodann steht sein medizinisches Leiden einem

D-4111/2014 Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da nach Auskunft des behandelnden Arztes der Beschwerdeführer nach der Heilungsdauer von ungefähr drei Monaten wieder als reisefähig betrachtet werden kann. Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde somit zu Recht nicht eingetreten. 6.7 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Gesuch um "Wiederherstellung" (recte: Erteilung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. Im Übrigen kann auf die vom BFM verfügte Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 29. August 2014 (mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung) hingewiesen werden. 8. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden. Das Gesuch um entsprechende Informationen im Rahmen einer separaten Verfügung ist damit gegenstandslos. 9. 9.1 Die Beschwerde muss aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden, womit eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4111/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-4111/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.08.2014 D-4111/2014 — Swissrulings