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Abteilung IV D-4110/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, (…), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-9016/2025 vom 12. Februar 2026.
D-4110/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 7. Juni 2024 ein Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei staatenlos mit türkischer Herkunft und habe als Flüchtling im Irak gelebt, habe als solcher keine Rechte gehabt und ihm drohe die Auslieferung in die Türkei, wo er verfolgt werde, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 verneinte sowie das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, mit der Begründung, der Gesuchsteller habe gemäss Abklärungen der Botschaft unwahre Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht, er verfüge vielmehr über die irakische Staatsangehörigkeit, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-9016/2025 vom 12. Februar 2026 vollumfänglich bestätigt wurde, dass sich der Gesuchsteller am 2. Juni 2026 mit einer als Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch betitelten Eingabe an die Vorinstanz wandte und geltend machte, er habe bisher verschwiegen, dass er im Irak verfolgt werde, weil sein Cousin Mitglied der PKK gewesen sei, und er sei in diesem Zusammenhang von (…) 2022 bis (…) 2023 inhaftiert worden, dass er auch danach mehrfach behelligt, geschlagen und verletzt worden sei, was er durch Bilder beweisen könne, dass er deshalb nicht in den Irak zurückkehren könne, dass er dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht habe, weil er davon ausgegangen sei, seine bisherigen Vorbringen würden genügen, es ihm psychisch schlecht gegangen sei und auch die Beweismittel erst habe beschaffen müssen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Schreiben vom 10. Juni 2026 zur Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht leitete, da Revisionsgründe geltend gemacht worden seien, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege,
D-4110/2026 dass die Eingabe in der Folge vom Gericht als potentielles Revisionsgesuch entgegengenommen, mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 die Gesuche um Vollzugsaussetzung, aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden und dem Gesuchsteller Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 29. Juni 2026 gesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss am 29. Juni 2026 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entschieden wird, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt und Form Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung finden, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil D-9016/2025 vom 12. Februar 2026 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG analog), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1), dass im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden können und damit
D-4110/2026 ebenfalls einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5), dass der Gesuchsteller in diesem Sinne geltend macht, er habe seine wahren Fluchtgründe (Reflexverfolgung im Irak) bislang deshalb nicht vorgebracht, weil er davon ausgegangen sei, seine bisherigen Vorbringen würden genügen, dass es ihm nach der Abweisung der Beschwerde psychisch schlecht gegangen sei und er Zeit gebraucht habe, Beweismittel zu beschaffen, dass sich der Gesuchsteller mit diesen Argumenten offensichtlich nicht auf entschuldbare Gründe für das bisherige Verschweigen stützen kann, zumal es zu den wesentlichen Verfahrenspflichten gehört, im Asylverfahren sämtliche Fluchtgründe zu nennen, der Gesuchsteller mehrfach darauf hingewiesen worden war und es ihm im Übrigen spätestens auf Beschwerdeebene hätte bewusst sein müssen, dass die bisher geltend gemachten Vorbringen unter Umständen nicht zu überzeugen vermögen, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass Beweismittel erst noch hätten beschafft werden müssen, da vorliegend prozessualer Anknüpfungspunkt die verschwiegene Tatsache ist, dass es dem Gesuchsteller damit nicht gelungen ist, das Verschweigen seiner angeblich wahren Asylgründe als entschuldbar erscheinen zu lassen, dass nach dem Gesagten der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen, die Vorbringen folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind, dass Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass eine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, dass es dabei praxisgemäss nicht genügt, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern die gesuchstellende Person muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4, mit Verweis auf Entscheide
D-4110/2026 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9), dass dies vorliegend schon deshalb nicht gelingt, weil die neu geltend gemachte politische Verfolgung als offensichtlich nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass dies umso mehr gilt, als der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren noch ganz andere Asylgründe geltend und unwahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat, dass der Gesuchsteller auch über kein politisches Profil verfügt, weshalb auch deshalb eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht zu überzeugen vermag, dass an der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus allenfalls erlittene Verletzungen ergeben, nicht jedoch deren Ursache, dass es dem Gesuchsteller damit nicht gelingt, offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse nachzuweisen, dass der Gesuchstelle damit im Ergebnis keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat und auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-9016/2025 vom 12. Februar 2026 folglich in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise Richterinnen nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4110/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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