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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2019 D-4109/2017

22. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,397 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4109/2017

Urteil v o m 2 2 . Februar 2019 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).

D-4109/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Juli 2015 wurde die summarische Befragung (BzP) und am 19. Dezember 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein Heimatland Eritrea verlassen, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. In der Zeit von 2012 bis 2014 habe er mehr als sieben Vorladungen für den Militärdienst erhalten, denen er aber keine Folge geleistet habe. Danach hätten Soldaten und der Geheimdienst nach ihm gesucht und sich regelmässig bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Da er sich auf einer Bananenplantage versteckt habe, sei er unbehelligt geblieben. Nachdem sie jedoch die Suche nach ihm auch auf die Bananenplantage ausgeweitet hätten, habe er sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 – eröffnet am 22. Juni 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sodann sei eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-4109/2017 E. Am 24. Juli 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 wurde sodann eine aktualisierte Kostennote sowie ein Beweismittel zu den Akten gereicht. Gleichzeitig wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht. F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Anfrage zum Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4109/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Verlauf des Verfahrens sei es zu derart unterschiedlichen Darlegungen der Asylgründe gekommen, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Insgesamt sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum mutmasslichen Behördenkontakt nicht gelungen sei, die vorgebrachte Rekrutierung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Es sei ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment zu plausibilisieren, weshalb erheblichen Zweifel am genannten Zeitpunkt und den Umständen der Flucht bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern ergänzend. Das SEM habe seine Aussagen nicht hinreichend genau protokolliert. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Befragung zur Person aufgefordert worden, sich kurz zu halten und vom Dolmetscher darauf hingewiesen worden, dass er nicht so viel zu seinen Fluchtgründen erzählen müsse, er werde

D-4109/2017 anlässlich der Bundesanhörung die Gelegenheit haben, alles genau darzulegen. Deshalb sei er davon ausgegangen, es sei ausreichend, seine Asylgründe zusammenzufassen. Auch im Rahmen der direkten Anhörung seien seine Fluchtgründe nicht vollständig protokolliert worden, so habe er im Zusammenhang mit seinem Cousin weiterführende Angaben gemacht und erklärt, weshalb dieser sich vor Schwierigkeiten mit den Behörden gefürchtet und ihm deshalb mitgeteilt habe, dass er sich nicht mehr länger auf den Plantagen verstecken könne. Als flüchtiger Wehrdienstverweigerer drohten ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter, willkürliche Haftstrafen und im schlimmsten Fall die Todesstrafe. Sodann sei festzuhalten, dass es entgegen der Ansicht des SEM weitere Gründe gebe, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig dargestellt. Seine ältere Schwester sei ihrer Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und habe mittlerweile in B._______ als anerkannter Flüchtling Asyl erhalten. Sein Bruder sei ebenfalls Wehrdienstverweigerer und deshalb verhaftet worden. Ihm sei die Flucht in den C._______ gelungen, wo er sich seither aufhalte. Sodann sei seine Mutter nach seiner Ausreise für einige Tage festgenommen worden, womit seine Familie eindeutig als oppositionell angesehen werde. Ferner sei er (der Beschwerdeführer) nun exilpolitisch aktiv.

5. Vorab ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, seine Aussagen seien sowohl anlässlich der BzP als auch anlässlich der direkten Anhörung unpräzis beziehungsweise nicht vollständig protokolliert worden. Dieser Einwand findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle. Weiter erklärte er, den jeweiligen Dolmetscher gut verstanden zu haben und die Protokolle seien ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden (vgl. A4/12 S. 9; A17/19 S. 1 und 15). Die bei der direkten Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung fand denn auch keinen Anlass, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen (vgl. A17/19 S. 19). Die Rüge, wonach seine weitergehenden Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Cousin, auf dessen Plantage er sich versteckt habe, nicht protokolliert worden seien, vermag nicht durchzudringen. Seine diesbezüglichen Angaben sind – entgegen seinem Einwand auf Beschwerdeebene – im Protokoll erfasst worden (vgl. A17/19 F90). Ferner wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung die Möglichkeit geboten, Ergänzungen zu den protokollierten Aussagen anzubringen. Von

D-4109/2017 dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch, indem er zu den Fragen 55, 108 und 109 Ergänzungen anbrachte, welche entsprechend protokolliert wurden. Indessen unterliess er es vollständig, seine Aussagen im Zusammenhang mit dem Cousin entsprechend zu ergänzen, sondern erklärte er abschliessend die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls (vgl. A17/19 S 15). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in casu zu verneinen. Entsprechend muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen behaften lassen. Eine Gehörsverletzung ist auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt deshalb nicht in Betracht. 6. 6.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorfluchtgründen anbelangt, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Kernvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten beinhalten. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als fluchtauslösenden Grund den Erhalt einer militärischen Vorladung angegeben, hingegen im Rahmen der Anhörung erklärt, insgesamt mehr als sieben Vorladungen erhalten zu haben und von den Soldaten beziehungsweise dem Geheimdienst mehr als zwanzig Mal gesucht worden zu sein (drei Mal zu Hause und achtzehn bis zwanzig Mal auf der Plantage). Die erste Suche auf der Plantage sei im Jahr 2012 erfolgt und die Letzte im Jahr 2014. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern ergänzend seien, ist nicht ansatzweise geeignet, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auszuräumen. Ebensowenig dient der Hinweis auf den summarischen Charakter der Erstbefragung zur Auflösung der festgestellten Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer während der relativ ausführlichen BzP explizit und wiederholt von dieser einen Vorladung sprach, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, wogegen er bei der Anhörung aussagte, nebst mehr als sieben Vorladungen sei er vom Geheimdienst beziehungsweise von den Soldaten mehr als zwanzig Mal gesucht worden. Auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP sind die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Gründen als unglaubhaft zu werten, da Opfer von tatsächlich erlittener Unbill erfahrungsgemäss in der Lage sind, die Asylgründe bereits im Rahmen der Erstbefragung in wesentlichen Punkten übereinstimmend zu schildern. Nebst

D-4109/2017 den festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen ist auch festzuhalten, dass seine Angaben weitgehend stereotyp ausgefallen und mangels Realkennzeichen als äusserst vage zu werten sind. Hinzu kommt die Tatsache, dass seine Angaben bezüglich der Vorladung beziehungsweise Vorladungen weitgehend als realitätsfremd zu qualifizieren sind. So sagte er aus, dass er viele Vorladungen erhalten habe, die er nicht gelesen habe und denen er auch keine Folge geleistet habe. Auf die Frage, weshalb er die letzte Vorladung angeschaut habe, aber die anderen nicht, erklärte er, als er nach Hause gekommen sei, habe ihm seine Mutter weinend erklärt, dass er eine Vorladung erhalten habe und er sich in Sicherheit bringen müsse. Diese Angaben vermögen indes nicht zu überzeugen und stellen keine hinreichende Erklärung dar, weshalb die vorangegangenen Vorladungen offenbar nicht dazu geführt hatten, sich in Schutz zu bringen. Seine Ausführungen zur Aufforderung in den Nationaldienst einzurücken, wie auch zur behördlichen Suche nach seiner Person sind insgesamt als substanzlos zu qualifizieren. 6.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1), ist sodann festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend war der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage, einen solchen konkreten Kontakt glaubhaft zu machen. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erlittene beziehungsweise allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) –

D-4109/2017 befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 7.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.4 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand, wonach seine Schwester und sein Bruder desertiert seien, führt als blosse Behauptung noch zu keiner anderen Einschätzung. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise in der vorliegenden Fallkonstellation keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren

D-4109/2017 für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen. Sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement im Rahmen des (…) sind als niederschwellig einzustufen, weshalb es ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen lässt. Sein politisches Profil genügt in casu nicht, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 7.5 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4109/2017 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und. 4 EMRK). 9.3 9.3.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK als unzulässig anzusehen. 9.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 8.1.2.3). 9.3.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen

D-4109/2017 fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.1.5.2). 9.3.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.1.5.2). 9.3.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder

D-4109/2017 Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6). 9.3.6 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 9.4.3 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexueller Übergriffen betroffen (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-4109/2017 9.4.4 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen ( E. 17.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher gemäss Aktenlage und eigenen Angaben zufolge gesund ist sowie über berufliche Erfahrung als D._______ und E._______ verfügt. Nebst seiner Verlobten verfügt er in Eritrea über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern die mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 vorgebrachten Integrationsbemühungen in der Schweiz nichts (Kopie Lehrvertrag). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen vor Ort ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AlG). 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie

D-4109/2017 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. April 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben 11.2 Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der aktualisierten Honorarabrechnung vom 21. Dezember 2018 wird ein Aufwand von 12.25 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als übermässig und auf 9.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellt und Kosten „pro futuro“ nicht zu entschädigen sind. Zudem ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die vorerwähnte Zwischenverfügung auf Fr. 150.– festzusetzen. Wie der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent ‒ und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘350.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4109/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘350.‒ zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Claudia Cotting-Schalch Regula Frey

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