Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4108/2011 Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Iran, vertreten durch Rainer Weibel, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2010 (D1077/2009) betreffend Verfügung des BFM vom 16. Januar 2009 / _______.
D4108/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller, ein ethnischer Kurde aus der Provinz _______, sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 23. Oktober 2007 verliess und am 26. November 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte, dass er im Wesentlichen geltend machte, sich für eine kurdische Partei engagiert zu haben, dass die Sicherheitskräfte im elterlichen Haus ihn belastendes Material gefunden hätten, dass er in der Folge gesucht worden sei, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 19. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass die Rekursinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2010 vollumfänglich abwies (vgl. dazu das Urteil D1077/2009), dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juli 2011 wiederum an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 1. März 2010, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Januar 2009 im Vollzugspunkt, die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verbunden mit einer entsprechenden Anweisung an die kantonale Behörde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er subsidiär die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
D4108/2011 dass er die Eingabe vorab mit seinem labilen gesundheitlichen Zustand begründete und ein Beweismittel (ärztliches Zeugnis vom 14. April 2011) einreichte, dass er ferner geltend machte, der Vollzug der Wegweisung habe sich als unmöglich erwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 provisorisch aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies, den provisorischen Vollzugsstopp aufhob und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 25. August 2011 einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgemässer oder ausbleibender Zahlung werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass gleichzeitig eine allfällige Überweisung der Eingabe an das BFM in Aussicht gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht eingezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
D4108/2011 Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in casu das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen gemäss der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2011 – unter Vorbehalt nachfolgender Präzisierungen – als frist und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen des Gesuchstellers – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind, dass der Gesuchsteller zwar darlegt, bereits vor Erlass des Urteils vom 10. März 2010 unter Ängsten gelitten zu haben, dass auch im eingereichten Arztbericht von einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, also einer vorbestandene Tatsache, ausgegangen wird,
D4108/2011 dass dies im Rahmen des ordentlichen Verfahrens noch nicht geltend gemacht worden sei und auf eine nachträgliche Verschlechterung der Situation verwiesen wird, dass deshalb davon auszugehen ist, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils nicht derart gravierend gewesen, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar hätten erscheinen lassen können, dass demnach von der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen ist, dass dies auch insofern gilt, als in der Revisionseingabe auf die zu Unrecht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Bezug genommen wird, und im Arztbericht ausgeführt wird, der Patient wirke glaubhaft und konsistent in seinen Ausführungen, dass die im ordentlichen Verfahren aufgrund verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen dadurch nicht in einem anderen Licht erscheinen, dass entsprechende Vorbringen ohnehin aus revisionsrechtlicher Sicht als offensichtlich verspätet zu beurteilen wären, dass sodann wie erwähnte insbesondere von einer deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens gesprochen wird, dass damit eine Veränderung der Sachlage nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wird, für deren Behandlung das BFM zuständig ist, dass im Sinne des Subsidiärantrags eine diesbezügliche Überweisung der Eingabe an das BFM zur Behandlung vorzunehmen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (Einvernahme des Gesuchstellers; Zeugenbefragung; Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) von der Revisionsinstanz nicht einzugehen ist,
D4108/2011 dass der Gesuchsteller ferner vorbringt, der Vollzug der Wegweisung habe sich entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil als unmöglich erwiesen, und eine Verfügung des BFM (Ansetzung der Ausreisefrist) zu den Akten reicht, dass er dazu festhält, die auf den 31. März 2010 angesetzte Ausreisefrist sei seit bald eineinhalb Jahren abgelaufen, ohne dass ein Vollzug erfolgt wäre, dass diese Sichtweise schon insofern nicht überzeugt, als damit in keiner Weise dargetan wird, die freiwillige oder zwangsweise Rückkehr in den Iran sei für den Beschwerdeführer entgegen den Erwägungen im Urteil generell unmöglich, dass mithin die revisionsmässige Erheblichkeit der bisher nicht erfolgten Rückkehr des Gesuchstellers in den Iran zu verneinen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2010 abzuweisen ist, dass bei diesen Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei sie mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
D4108/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200., werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt. 3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz zur Prüfung, ob Wiedererwägungsgründe vorliegen, überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: