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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2009 D-4105/2009

3. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,130 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4105/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4105/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. Juli 2008 ohne Reisepapiere verliess und über Moskau mit einem Lastwagen am 6. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mittels eines Informationsblattes zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass er am 27. Oktober 2008 summarisch befragt und am 25. Mai 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer angab am (...) geboren und somit minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seines Vaters in (...) mit seiner Mutter und dem Stiefvater gelebt, der ihn geschlagen und mit heissem Öl verbrüht habe, dass er wegen den Verbrühungen von den Kollegen gehänselt ("biscotto fritto") worden sei und deshalb im Jahr 2003 von zu Hause weggegangen sei und auch die Schule nicht mehr besucht habe, dass er anschliessend in der Kanalisation der Stadt gelebt habe, bis er ab Juni 2007 eine Wohngelegenheit und Arbeit bei einem ehemaligen Nachbarn namens (...) gefunden habe, dass am 1. Juli 2008 auf dem Hauptplatz in (...) ein Konzert stattgefunden habe, wo es zu Ausschreitungen gekommen sei, dass er von der Polizei verhaftet und inhaftiert und in der Folge von Mitinsassen geschlagen und mit einer Rasierklinge am Bauch geschnitten worden sei, D-4105/2009 dass er im Gefängnis zum Geständnis gezwungen worden sei, dass er anlässlich der Ausschreitungen Häuser in Brand gesteckt, Alkohol gestohlen und einen Polizisten geschlagen habe, dass er sich zur Flucht aus dem Gefängnis entschieden habe, weil er befürchtet habe, er müsse wegen der ihm vorgeworfenen – und von ihm eingestandenen – Delikte 10 bis 20 Jahre Gefängnisstrafe verbüssen, dass er sich am 3. Juli 2009 beim Toilettengang unter den Holzbrettern der Stehtoilette versteckt habe und später an einem Pfahl oder Pfosten ("palo"; A1 S. 5) respektive an einem Seil (A21 F70 S.8 und F154 S.15) aus der Toilette beziehungsweise dem Gefängnis geklettert sei, dass er zuerst zu (...) gegangen sei, welcher ihm anschliessend geholfen habe, aus der Mongolei zu fliehen, dass das BFM beim Beschwerdeführer zur Überprüfung seines Alters im Oktober 2008 eine Handknochenanalyse durchführen liess, welche ein Knochenalter von 18 Jahren und mehr angab, anstatt der vom Beschwerdeführer angegebenen (...), dass ihm dazu an der Anhörung vom 25. Mai 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei an seinem Geburtsdatum vom (...) festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 – am 19. Juni 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen feststellte, der Beschwerdeführer habe seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen beziehungsweise beweisen können, weil seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erscheinen (in Bezug auf die Angaben zu seinem Alter und zu seinen Eltern, die physischen Reifemerkmale, die medizinische Handknochenaltersanalyse, das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere respektive seine Asylvorbringen), D-4105/2009 dass deshalb für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen, dass im Weiteren das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid vom 15. Juni 2009 sei aufzuheben, ihm sei der Schutz minderjähriger Asylsuchender und Asyl zu gewähren beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, dass er allenfalls aufgrund der festzustellenden Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem eine Besprechungsnotiz mit dem Zentrum für Asylbewerber (...) vom 24. Juni 2009, verschiedene Fotos der Internetseite (...) und fünf Bildschirmausdrucke von verschiedenen Internetseiten in einer Fremdsprache einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren im Wesentlichen geltend machte, es sei nicht plausibel, worauf sich die Vorinstanz stütze, indem sie angebe, der Beschwerdeführer verheimliche absichtlich seine Identität, dass infolge der Minderjährigkeit die Bestimmungen gemäss des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu beachten seien und zusätzliche Abklärungen bezüglich der Wegweisungshindernisse vorgenommen werden müssten, http://www.caak.mn/

D-4105/2009 dass für den weiteren Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgend aufgeführtem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4105/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet ist, für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen ist, D-4105/2009 dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 und 2001 Nr. 23) und die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an den Altersangaben bestehen (EMARK 2004 Nr. 30), dass dem Asylsuchenden dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweislage hinsichtlich des Alters zu geben ist, dass an der Anhörung vom 25. Mai 2009 eine Vertrauensperson anwesend war, jedoch das BFM dem Beschwerdeführer bereits mitteilte, aufgrund des Erscheinungsbildes, der fehlenden Identitätspapieren, der ungenauen Angaben zu den Familienverhältnissen sowie des Ergebnisses der radiologischen Knochenaltersanalyse, sei die geltend gemacht Minderjährigkeit nicht glaubhaft, dass – wie bereits erwähnt – das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wobei dieser entgegnete, er habe drei bis vier Jahre auf der Strasse gelebt und hart gearbeitet respektive rasiere sich bereits, weil er einen Bart haben wolle (Akte A21 S. 3 und 18), dass das Gericht die vom BFM einlässlich begründete Auffassung zur behaupteten Minderjährigkeit teilt und die oben angeführte Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beweislage als unbehelflich qualifiziert, dass der Beschwerdeführer ferner erklärte, er sei vom Stiefvater mit kochendem Öl verbrüht worden und in der Folge von zu Hause weggelaufen und nicht mehr in die Schule gegangen (A1 S. 4), dass er in diesem Zeitpunkt 6 Jahre alt gewesen sei (A1 S. 5, A21 F185 S. 18), dass er demgegenüber erklärte, er habe mit der Schule im Jahr 2003 – als er 11 Jahre alt gewesen sei – aufgehört (A1 S. 2, A21 F30 ff. S. 5 f. und F173 S. 17), dass diese Angaben in altersrelevanter Hinsicht offensichtlich nicht übereinstimmen und dadurch die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit zusätzlich erhärtet wird, D-4105/2009 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bezüglich der Minderjährigkeit lediglich wiederholt, was bereits aktenkundig ist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuches volljährig gewesen, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, D-4105/2009 dass er in seiner Beschwerde vom 25. Juni 2009 lediglich ausführt, er verfüge in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz, weshalb er sich von der Schweiz aus keine Ausweisdokumente beschaffen könne, dass er zudem gemäss eines vor zwei bis drei Monaten geführten Telefongesprächs von den Behörden der Stadt (...) erfahren habe, dass er keine Ausweispapiere erhalten könne (vgl. hierzu auch die Infonotiz des Zentrums für Asylsuchende (...) vom 24. Juni 2009), dass diese Erklärungen jedoch – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unrealistischen Reiseschilderungen (A21 F71 ff. S. 8 f.) – keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapiere zu begründen vermögen, dass demzufolge das Bundesamt zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vor, dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in wesentlichen Punkten von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass er beispielsweise einmal berichtete, an der Demonstration sei das Gebäude einer Partei angezündet worden, wohingegen er etwas später erklärte, es sei eine Kunstgallerie gewesen (Akte A1 S. 5, vgl. auch A21 F144 S. 15, wo gemäss des Beschwerdeführers auf das Gebäude der Partei [lediglich] Steine geworfen wurden), dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und plausibel erklären konnte, weshalb er auf Druck von Mitinsassen gewisse Taten habe zugeben müssen (Akte A21 S. 8), D-4105/2009 dass unklar bleibt, wie er aus dem Gefängnis fliehen konnte, da er auf die entsprechenden Fragen teilweise keine nachvollziehbaren Antworten gab ("Ich habe mit den Polizisten zusammen gezählt. Als sie bei 40 waren, blieb ich einfach sitzen und versuchte, mich zu verstecken. Die Polizisten kamen nicht zu nah zu den Toiletten, weil es stark gestunken hat" [Akte A21 F115 S. 12]), dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Juni 2009 (Ziff. 2 S. 5 und 6) verwiesen werden kann, dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift vorwiegend darauf beschränkt, seine Aussagen in den Protokollen wiederzugeben, was nicht geeignet ist, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dies umso mehr eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen gänzlich unterbleibt, dass die eingereichten Beweismittel – mangels konkreten Bezug zum Beschwerdeführer – auch nicht geeignet sind, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-4105/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit nicht auf die Bestimmungen der KRK berufen kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-4105/2009 dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden sowie gesund ist und sich in seinem Heimatland seine Mutter respektive sein Freund (...) aufhalten (Akte A21 S. 3 und 7), dass der Beschwerdeführer im Weiteren über vier Jahre Schule verfügt (Akte A1 S. 2) und anschliessend als Verkäufer gearbeitet hat, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4105/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2009 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

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