Abtei lung IV D-4103/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . September 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4103/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. März 2008 und reiste am 21. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 30. April 2008 wurde er dort summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme ursprünglich aus E._______ und habe dort als Buschauffeur gearbeitet. Er habe einen Minibus gehabt und damit unter anderem auch Transportfahrten für die LTTE beispielsweise zu Feierlichkeiten oder Demonstrationen - ausgeführt. Im Dezember 2005 oder Anfang 2006 habe er letztmals einen solchen Personentransport gemacht. Er habe damals selber an einer Demonstration teilgenommen. Journalisten hätten dabei Fotos und Video-Aufnahmen gemacht. Anhand dieser Aufnahmen hätten das Militär, die EPDP sowie die Pillayan-Gruppe nach Demonstrationsteilnehmern gefahndet. Einige Personen seien gefunden und erschossen worden. Obwohl er selber nicht konkret gesucht worden sei, habe er dennoch Angst bekommen und sei im Juni 2006 nach Colombo geflüchtet. Dort habe er sich jedoch auch nicht sicher gefühlt, da dort immer wieder Tamilen spurlos verschwinden würden. Als in der Nähe seines Wohnortes eine Bombe explodiert sei, habe ihn die Polizei am 29. Februar 2008 zusammen mit weiteren Verdächtigen verhaftet. Er sei 10 Tage festgehalten und dabei verhört und misshandelt worden. Man habe ihn zwingen wollen zuzugeben, dass er LTTE-Mitglied sei. Am zehnten Tag sei er dem Richter vorgeführt und danach ohne Auflage freigelassen worden. Allerdings habe er seine Identitätskarte nicht mehr zurückerhalten. In Colombo würden ständig Leute entführt. Da er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er am 30. März 2008 zusammen mit seiner Frau (U. L.; vgl. N _______) ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: eine Haftbestätigung D-4103/2008 vom 9. März 2008, Kopien von Fotos aus Zeitungen, eine Geburtsurkunde sowie ein Identitätsausweis der Navy. B. Das BFM stellte den zuständigen Behörden in Grossbritannien mit Schreiben vom 9. Mai 2008 die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu und ersuchte um Vornahme eines Fingerabdruckvergleichs. Dieser Vergleich ergab, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien im Rahmen eines Asylverfahrens registriert worden war (vgl. A16). In der Folge stellte das BFM am 30. Mai 2008 ein Gesuch um Rückübernahme, welchem die britischen Behörden am 6. Juni 2008 zustimmten (vgl. A20, S. 1). C. Am 16. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum festgestellten, vorgängigen Aufenthalt in Grossbritannien sowie zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Grossbritannien vor ungefähr einem Jahr verlassen, weil sein Fall dort abgeschlossen worden sei. Er gehe nur nach Grossbritannien zurück, wenn auch seine Frau mitgehen könne. Er befürchte aber, dass Grossbritannien ihn nach Sri Lanka zurückschicken würde. Dort habe er jedoch wie erwähnt Probleme. Deshalb könne er nicht nach Grossbritannien zurückkehren. D. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Als Folge davon sei sie aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung respektive Neueröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer seien umgehend alle verfahrensrelevanten Akten zu edieren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit D-4103/2008 beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Im Weiteren hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Akten in Kopie zu und räumte ihm eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung ein. G. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2008 wurde unter anderem gerügt, es seien dem Beschwerdeführer nicht alle relevanten Akten ediert worden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte um nachträgliche Zustellung der fraglichen Aktenstücke sowie um eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht diesem Ersuchen nach. H. Am 10. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Dieser Eingabe lagen zwei Schreiben der UK Border Agency vom 6. Juni und 9. Juli 2008 betreffend ein anderes Verfahren (N _______) bei. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. August 2008 eine Heiratsbestätigung vom 15. August 2007 (inkl. Übersetzung) zu den Akten reichen. J. In der Vernehmlassung vom 13. August 2008 hielt die Vorinstanz D-4103/2008 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 19. August 2008 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, hielt dabei sinngemäss an den eingangs gestellten Begehren fest und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. D-4103/2008 Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4. 4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Grossbritannien aufgehalten. Grossbritannien sei vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichnet worden und habe sich am 6. Juni 2008 gestützt auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am 15. August 2007 mit U. L. (N _______) religiös vermählt worden und mit ihr zusammen in die Schweiz eingereist. Er und U. L. hätten jedoch widersprüchliche Angaben betreffend des Zusammenlebens gemacht. Aufgrund dieser Widersprüche und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Grossbritannien aufgehalten habe, seien weder die Asylvorbringen noch die geltend gemachte Eheschliessung mit U. L. glaubhaft. Sein Verhältnis zu U. L. stelle somit keine enge Beziehung dar, und die Wegweisungsverfügung verstosse damit auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Es lebten folglich weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge D-4103/2008 Beziehung habe, noch nahe Angehörige im Sinne des Asylgesetzes in der Schweiz. Ferner erfülle er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise darauf, dass in Grossbritannien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet worden, da ihm lediglich der Entscheid, nicht aber die editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien. Auch in der Zwischenzeit habe er diese Akten nicht erhalten. Diese Unterlassung stelle nicht nur eine ungenügende Eröffnung des Entscheids dar, sondern verletze auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, das Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Allenfalls könne die Gehörsverletzung dadurch geheilt werden, dass die Akten umgehend der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt würden und eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt werde. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich von September 2000 bis Ende 2004 in Grossbritannien aufgehalten. Nach abgeschlossenem Asylverfahren sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Anlässlich der Befragung vom 16. Juni 2008 habe er fälschlicherweise gesagt, die Rückkehr ins Heimatland sei vor ungefähr einem Jahr erfolgt. Falls es zutreffe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, so müssten die im vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe als Hinweise auf eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gewertet werden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von seiner Verhaftung im Februar 2008 einen Polizeireport im Original als Beweismittel eingereicht habe. Selbst wenn man daher nur die Ereignisse von Anfang 2008 berücksichtigen würde, müssten diese gestützt auf dieses Beweismittel als glaubhaft erachtet werden. Auf jeden Fall hätte vorliegend eine materielle Prüfung des Asylgesuchs vorgenommen werden müssen. Vor einer allfälligen Rückweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien müsse ausserdem geprüft werden, ob ihm dort nicht die sofortige Abschiebung nach Sri Lanka drohe. Im Weiteren befinde sich die gemäss Brauch mit dem Beschwerdeführer D-4103/2008 verheiratete Ehefrau U. L. in der Schweiz. Ausserdem lebe eine ältere Schwester des Beschwerdeführers hier. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Juni 2008 wird geltend gemacht, es seien nicht alle relevanten Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ediert worden. Es fehlten namentlich das Aktenverzeichnis sowie Unterlagen zum offenbar durchgeführten Fingerabdruckvergleich. Diese seien - unter Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme - umgehend zu edieren. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer die angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den Aussagen seiner Ehefrau U. L. zumindest in zusammengefasster Form zur Stellungnahme zu unterbreiten; denn es handle sich beim Verfahren von U. L. um ein beim BFM hängiges Verfahren, weshalb einem beim BFM gestellten Akteneinsichtsgesuch kaum stattgegeben würde. Im Weiteren wird ausgeführt, es sei aufgrund der Aktenlage nicht klar, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer in Grossbritannien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertreterin mitgeteilt, er sei vom Jahr 2000 bis 2004 in Grossbritannien gewesen. Anlässlich der Anhörung vom 16. Juni 2008 sei er völlig überrumpelt gewesen und habe daher dort eine falsche Aussage gemacht. Offenbar sei dem - bisher nicht edierten - Dokument betreffend den Fingerabdruckvergleich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2000 in Grossbritannien registriert worden sei. Es werde jedoch nichts darüber gesagt, ob, und wenn ja wann, der Beschwerdeführer dort ein Asylverfahren durchlaufen habe und wie dieses allenfalls entschieden worden sei. Ungewiss sei offenbar auch, wann der Beschwerdeführer tatsächlich aus Grossbritannien ausgereist sei. Dies müsste jedoch geklärt werden, da der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgründe geltend mache, welche sich nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien im Heimatland ereignet hätten. Wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Grossbritannien nicht direkt in die Schweiz gekommen sei, sondern zunächst in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, so hätte das Asylgesuch materiell geprüft werden müssen. Es sei nämlich unklar, ob es für den von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG geforderten, vorgängigen Aufenthalt im sicheren Drittstaat genüge, dass sich der Asylgesuchsteller nicht unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz, sondern - wie im Falle des Beschwerdeführers - zu einem früheren Zeitpunkt (konkret: zwischen den Jahren 2000 und 2004) im fraglichen Drittstaat aufgehalten habe. D-4103/2008 Seitens des Beschwerdeführers wird anschliessend gerügt, die Anhörung vom 16. Juni 2008 sei mangelhaft verlaufen. Diese Anhörung sei mit "Ausreisegespräch" betitelt. Darin sei der Beschwerdeführer mit den Abklärungsergebnissen des BFM konfrontiert worden. Korrekterweise hätte dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere gefragt werden müssen, ob Grossbritannien seiner Meinung nach ein sicherer Drittstaat sei und ob er bei einer Rückschaffung dorthin das Gebot des Non-Refoulements verletzt sehe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Da diese Fragen auch in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft worden seien, habe auch keine allfällige Heilung dieses Mangels stattgefunden. Es sei im Übrigen auch fraglich, ob das "Ausreisegespräch" mit Blick auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht im Beisein einer Hilfswerkvertreterin oder eines Hilfswerksvertreters hätte stattfinden müssen, da die beiden Anhörungen im Empfangszentrum nicht im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides, sondern im Hinblick auf eine materielle Prüfung des Asylgesuchs erfolgt seien. In der zweiten Beschwerdeergänzung vom 10. Juli 2008 wird erneut vorgebracht, es gehe aus den Akten nicht hervor, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer in Grossbritannien aufgehalten habe und ob respektive wie sein Verfahren dort abgeschlossen worden sei. Diese Fragen seien jedoch von Bedeutung, da der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach seinem Aufenthalt in Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort in asylrelevanter Weise verfolgt worden. Ob Grossbritannien ein sicherer Drittstaat sei, könne nur beurteilt werden, wenn der Inhalt der britischen Verfahrensakten bekannt sei. Das BFM nehme jedoch keine derartige, eingehende Prüfung der Akten vor, sondern begnüge sich mit der Rückübernahmezusicherung. Dies könne mitunter zu stossenden Resultaten führen (Hinweis auf das Verfahren N _______ sowie die beiden, diesen anderen Fall betreffenden Beilagen). Die Beweislast, ob es sich beim fraglichen Drittstaat - insbesondere mit Blick auf eine allenfalls drohende Kettenabschiebung - um einen sicheren Staat handle oder nicht, liege bei der Vorinstanz. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt in Bezug auf diese Frage nicht klar und könne somit auch nicht beurteilt werden. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu U. L. wird schliesslich ausgeführt, D-4103/2008 die Auffassung des BFM, wonach sich die Aussagen des Beschwerdeführers und U. L. widersprächen, könne nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten identische Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Weise ihres Kennenlernens gemacht, ebenso zu Datum, Ort und den Umständen der religiösen Trauung. Das von ihnen nach der Trauung bewohnte Zimmer hätten sie ebenfalls im Wesentlichen gleich beschrieben. Einzig in Bezug auf die Frage, ob es dort ein Fenster gehabt habe, seien die Antworten voneinander abgewichen. Es sei jedoch fraglich, ob dem Beschwerdeführer und seiner Frau die entsprechende Frage gleich gestellt worden sei. Es sei auch unklar, ob die beiden die Fragen gleich verstanden hätten. Der Beschwerdeführer habe nämlich erläutert, es habe nicht im Zimmer selbst, sondern im Korridor neben der Tür ein Fenster gehabt. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau seien nicht dieselben Fragen gestellt worden. Es sei normal, dass eine Antwort je nach Fragestellung anders ausfalle. Zur Frage des Wohnortes hätten der Beschwerdeführer und seine Frau ausgesagt, sie hätten sich sowohl in der Wohnung des Beschwerdeführers als auch zwischendurch in der Wohnung des Vaters ([...]) aufgehalten, was durchaus realistisch sei. In der tamilischen Kultur sei es üblich, dass Mann und Frau erst nach der Heirat zusammenlebten. Diese Tatsache deute ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Frau eine Ehe - wenn auch nur nach Brauch - eingegangen seien. Alles deute auf eine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und U. L. hin, weshalb eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien dem Grundsatz der Einheit der Familie widersprechen würde. In der Eingabe vom 5. August 2008 wird eine Heiratsbestätigung vom 15. August 2007 (Original, inkl. Übersetzung) zu den Akten gereicht und ausgeführt, aufgrund dieses Beweismittels seien die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau bezüglich ihrer Eheschliessung als glaubhaft zu qualifizieren. Durch dieses Dokument werde im Weiteren belegt, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt in Sri Lanka aufgehalten habe. 4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die vom Beschwerdeführer gerügte, ungenügende Eröffnung des angefochtenen Entscheids sei dadurch geheilt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer inzwischen die editionspflichtigen Akten zugestellt habe. In Bezug auf die eingereichte D-4103/2008 Heiratsbestätigung führt das BFM aus, dieses Dokument ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Eheschliessung, da es sich dabei nicht um ein amtliches Dokument handle, welches eine zivilrechtliche Heirat belegen würde. Im Weiteren sei festzuhalten, dass Grossbritannien einer Rückübernahme nicht zustimmen würde, wenn sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Heimatland aufgehalten hätte. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird repliziert, die allfällige Heilung der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids sei nicht bereits durch die Zustellung der Akten, sondern erst durch die Gewährung der Nachfrist für die ergänzende Stellungnahme erfolgt. Die eingereichte Heiratsurkunde bestätige, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau am 15. August 2007 in Colombo nach religiösem Brauch hätten trauen lassen. Selbst wenn diese religiöse Trauung juristisch gesehen nicht einer zivilrechtlichen Trauung gleichgestellt werden könne, so sei sie deshalb trotzdem nicht irrelevant; denn es müsse infolgedessen zumindest vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe eine enge Beziehung zu U. L., weshalb Art. 34 Abs. 2 AsylG keine Anwendung finden könne. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien würde eine Trennung von seiner Ehefrau und somit eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie darstellen. Im Weiteren sei festzustellen, dass das BFM bloss vermute, dass Grossbritannien einer Rückübernahme nicht zugestimmt hätte, wenn sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im Heimatstaat aufgehalten hätte. 5. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich eröffnet worden. Dadurch sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die grundsätzlich edititionspflichtigen Akten nicht - wie bei Nichteintretensverfahren infolge der kurzen Beschwerdefristen üblich und im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt - zusammen mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt wurden, begründet keine Verletzung der vorliegend massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über die Eröffnung von Verfügungen (vgl. Art. 34 ff. VwVG). Grundsätzlich ist darin auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu D-4103/2008 erblicken; denn das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wurde dadurch nicht eingeschränkt. Allerdings kann vom Beschwerdeführer unter diesen Umständen tatsächlich nicht erwartet werden, innerhalb der bei Nichteintretensentscheiden geltenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aus eigener Kraft (mittels Akteneinsichtsgesuch) in den Besitz der vorinstanzlichen Akten zu gelangen und innert Frist eine fundierte Beschwerdeschrift einzureichen. In diesen Konstellationen ist es aber ohne weiteres möglich, innerhalb der Beschwerdefrist unter Verweis auf die ausgebliebene Aushändigung der Akten lediglich eine rudimentäre Beschwerde einzureichen und gleichzeitig Akteneinsicht sowie eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu beantragen, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte erst dann bejaht werden, wenn der Partei die Akteneinsicht verweigert oder ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt würde. Nach dem Gesagten sind die erwähnten formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zu qualifizieren. 6. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren die Frage aufgeworfen, ob bei dem von der kantonalen Behörde am 16. Juni 2008 durchgeführten Ausreisegespräch Formvorschriften verletzt worden seien. Dabei wird insbesondere gerügt, dem Beschwerdeführer sei dabei nicht das rechtliche Gehör bezüglich der geplanten Rückführung nach Grossbritannien gewährt worden. Ausserdem hätte das fragliche Gespräch in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin respektive eines Hilfswerkvertreters stattfinden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Diese Rügen erscheinen jedoch aus nachfolgenden Gründen ebenfalls als unbegründet. Wie dem Protokoll des erwähnten Ausreisegesprächs entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer damals mitgeteilt, dass Grossbritannien einer Rückübernahme zugestimmt habe. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend gefragt, ob es Gründe gebe, die gegen seine Rückkehr nach Grossbritannien sprächen (vgl. A23, S. 2 und 3). Dadurch wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der beabsichtigten Rückschaffung nach Grossbritannien Genüge getan. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist sodann nicht zu beanstanden, dass bei der fraglichen Gehörsgewährung keine Hilfswerkvertretung anwesend war. Die Anwesenheit von D-4103/2008 Hilfswerkvertretern ist den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zufolge für Anhörungen im Sinne von Art. 29 AsylG vorgesehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 AsylG). Bei der Anhörung von Art. 29 AsylG handelt es sich um die Anhörung zu den Asylgründen. Die vorliegend interessierende Gehörsgewährung vom 16. Juni 2008 stellte hingegen offensichtlich nicht eine Anhörung zu den Asylgründen dar; diese fand bereits am 14. Mai 2008 statt. Vielmehr bestand der Zweck dieses "Ausreisegesprächs" darin, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtigte Rückschiebung nach Grossbritannien gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör zu gewähren. Demzufolge bestand keine Pflicht zum Beizug einer Hilfswerkvertreterin oder eines Hilfswerkvertreters. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, oder ob es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. 7.1 Es handelt sich bei Grossbritannien zweifellos um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, da der Bundesrat Grossbritannien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Weiteren unbestrittenermassen vorgängig in Grossbritannien aufgehalten. Wann genau und wie lange er sich dort aufgehalten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Behörden des Drittstaates im Rahmen des Entscheids über ein Rückübernahmegesuch sehr wohl dafür interessieren, wann und wie lange eine Person sich auf ihrem Staatsgebiet aufgehalten hat, und je nachdem einer Rückübernahme zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die britischen Behörden das Rückübernahmegesuch der Schweiz bewilligt (vgl. A20, S. 1). Somit kann der Beschwerdeführer nach Grossbritannien zurückkehren. Nach dem Gesagten ist Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. 7.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2) ausgeführt wurde, darf jedoch kein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt werden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person D-4103/2008 enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG). Die Tatsache, dass die asylsuchende Person in der Schweiz über eine nahe Bezugsperson verfügt, begründet somit einen Anknüpfungspunkt für die Pflicht des Bundesamtes, über das Asylgesuch eines Gesuchstellers materiell zu befinden (und diesem während der Dauer des Verfahrens die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten). Das Abstellen auf den Anknüpfungspunkt der nahen Bezugsperson in der Schweiz erscheint indessen nur dann als sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Aufenthaltsstatus dieser Person von einer bestimmten Qualität ist, nicht jedoch dann, wenn die nahe Bezugsperson jederzeit damit rechnen muss, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren. Die Formulierung "leben" in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG muss daher dahingehend verstanden werden, dass darunter nicht bereits ein bloss vorübergehendes Aufenthaltsrecht der Bezugsperson in der Schweiz subsumiert werden kann. Den Akten ist zu entnehmen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt. Seitens des Beschwerdeführers wird jedoch keine nahe Beziehung zu dieser Schwester geltend gemacht. Eine solche nahe Beziehung ist auch gestützt auf die gesamte Aktenlage nicht anzunehmen. Hingegen macht der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu U. L., seiner religiös angetrauten Frau, geltend. U. L. ist ebenfalls Asylbewerberin; ihr Asylverfahren ist nach wie vor bei der Vorinstanz hängig. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist daher festzustellen, dass U. L. nicht als relevante Bezugsperson im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG betrachtet werden kann, da sie zurzeit nicht im Sinne der genannten Bestimmung in der Schweiz "lebt", sondern hier lediglich den Status einer Asylbewerberin mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht innehat. Der Ausschlussgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG greift daher im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht. Die Frage, ob U. L. als Angehörige oder enge Bezugsperson des Beschwerdeführers qualifiziert werden kann, muss bei dieser Sachlage nicht abschliessend beantwortet werden. 7.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt. Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Auffassung ist dies indessen vorliegend zu verneinen. Selbst wenn es als glaubhaft erachtetet würde, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm auf D-4103/2008 Beschwerdeebene geltend gemacht wird - bereits im Jahr 2004 von Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, so sind die von ihm konkret geltend gemachten Ereignisse dennoch nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich erscheinen zu lassen. Den Akten zufolge erlebte der Beschwerdeführer lediglich eine einzige konkrete Verfolgungshandlung, und zwar im Jahr 2008. Er machte zwar geltend, er habe bereits zuvor - im Anschluss an die Ereignisse im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Dezember 2005 respektive Anfang 2006 - befürchtet, Probleme zu bekommen, weil anlässlich der Demonstrationen Fotos und Videoaufnahmen gemacht worden seien. Er schilderte jedoch keine konkreten Behelligungen in diesem Zusammenhang und erklärte vielmehr selber, es sei damals nicht nach ihm gefahndet worden (vgl. A11, S. 8). Nach seinem Umzug nach Colombo wurde der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 verhaftet. Er wurde eigenen Angaben zufolge zehn Tage lang im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion in der Nähe seines Wohnortes festgehalten und dabei verhört und misshandelt. Danach sei er dem Richter vorgeführt und ohne Auflagen freigelassen worden. Zwischen seiner Freilassung und der Ausreise am 30. März 2008 ereigneten sich keine weiteren Vorfälle. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit weiteren, asylrelevanten Behelligungen hätte rechnen müssen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatland ist daher im heutigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres ersichtlich. Aus diesem Grund ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen - nicht offensichtlich zutage tritt. 7.4 Grossbritannien ist Signatarstaat sowohl der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und wurde vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. vorstehend E. 7.1). Nach den Feststellungen des Bundesrates besteht in Grossbritannien somit effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG. Bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat kann deshalb von der Vermutung ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dort insbesondere vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots sicher ist. Die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden D-4103/2008 Person. Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Auffassung ist es somit Sache der asylsuchenden Person, gegebenenfalls zumindest glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall im fraglichen Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Dies ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall indessen nicht gelungen. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das geeignet wäre, die Vermutung, wonach es sich bei Grossbritannien um einen sicheren Drittstaat handelt, umzustossen. Insbesondere finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass sich die britischen Behörden nicht an die aus den erwähnten völkerrechtlichen Verträgen resultierenden Verpflichtungen halten und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Grossbritannien eine völkerrechtswidrige (Ketten-)Abschiebung droht. Angesichts der vom Beschwerdeführer nicht beseitigten Vermutung, wonach es sich bei Grossbritannien um einen sicheren Drittstaat handelt, kann im Übrigen die in der Beschwerde erhobene Rüge, der Sachverhalt sei in Bezug auf die Frage, ob es sich bei Grossbritannien tatsächlich um einen sicheren Drittstaat handle, unvollständig erstellt, nicht gehört werden. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG bestehen und das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-4103/2008 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 9.1.1 Wie vorstehend unter E. 7.1 und 7.4 ausgeführt wurde, gilt Grossbritannien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Somit besteht hinsichtlich dieses Landes die Vermutung, dass dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und dass Grossbritannien seinen aus der EMRK und der FK resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete Hinweise, welche geeignet wären, diese Vermutung im vorliegenden Fall umzustossen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. 9.1.2 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien würde den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen, da er dadurch von seiner religiös angetrauten Frau getrennt würde. Es ist daher zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Grossbritannien eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde und aus diesem Grund unzulässig wäre. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz D-4103/2008 untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Das fragliche Familienmitglied muss dabei aber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, da sie zurzeit lediglich den Status einer Asylbewerberin innehat. Nach dem Gesagten folgt daraus, dass der Beschwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zulässig. 9.1.3 Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verpflichtet die Behörden, bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Gestützt auf diesen Grundsatz führt die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der übrigen Familienmitglieder (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Gemäss dieser Rechtsprechung kommt Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG somit nur im Verhältnis zu Familienangehörigen, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, zum Tragen (EMARK 1995 Nr. 24 S. 232). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers indessen lediglich den Status einer Asylbewerberin inne. Der in Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch unter diesem Aspekt zulässig. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien mit Blick auf die anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insgesamt zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder D-4103/2008 Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung ist bei einer Wegweisung in einen Drittstaat analog anwendbar. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weder die in Grossbritannien herrschende allgemeine Lage noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land. Da die britischen Behörden einer Rücknahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist davon auszugehen, dass sie dafür sorgen werden, dass er dort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit mehrere Jahre in Grossbritannien aufgehalten hat, nichts vorgebracht hat, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grossbritannien in Frage stellen würde. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Im vorliegenden Fall haben die britischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Sollte die Rückübernahmefrist inzwischen abgelaufen sein, kann das BFM die britischen Behörden ohne weiteres um Fristerstreckung ersuchen. Praktische Vollzugshindernisse, welche der Rückübernahme entgegenstehen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als möglich zu bezeichnen. 9.4 Insgesamt ist der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien zu bestätigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-4103/2008 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Juni 2008) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-4103/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 21