Abtei lung IV D-4100/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4100/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger, am 12. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 24. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 8. Juni 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - eröffnet am 19. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum 16. Juli 2009 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er weiter beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er schliesslich in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, D-4100/2009 SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Chiasso bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte, wonach diese im Waisenhaus zurückgeblieben bzw. gestohlen worden sei, seien widersprüchlich, und seine Aussage, er könne niemanden kontaktieren um Papiere aus Nigeria zu beschaffen, seien unglaubhaft, dass auch unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge nie einen Reisepass besessen habe, ohne jegliche Reisepapiere und ohne je kontrolliert zu werden, nach Europa gelangt sei, dass der Beschwerdeführer einwendet, er habe bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, dass er bei seiner Flucht die Identitätskarte im Waisenhaus zurückgelassen habe und diese während seiner Abwesenheit gestohlen worden sei, was realitätsnah und logisch nachvollziehbar sei, dass ungeachtet dieses nicht unberechtigten Einwandes aufgrund der unsubstanzierten Angaben des Beschwerdeführers zum ihn über mehrere Länder führenden Reiseweg gleichwohl davon auszugehen ist, er habe ein gültiges Reisepapier mit sich geführt, das er den Asylbehörden bewusst vorenthalte und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, D-4100/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, muslimische Haussas hätten im Jahr 2002 das Waisenhaus in Kaduna, in dem er gelebt habe, in Brand gesetzt und viele Kinder getötet, dass muslimische Haussas am 24. März 2006 auch das Waisenhaus, in dem er seit dem Jahr 2002 gelebt habe, angegriffen hätten, dass die Erwachsenen im Waisenhaus sich zur Wehr gesetzt und gegen diese gekämpft hätten, dass bei der Auseinandersetzung viele Kinder, Erwachsene, Haussas und - nachdem sich die Polizei eingeschaltet habe - auch Polizisten getötet worden seien, dass die an der Auseinandersetzung beteiligten Erwachsenen des Waisenhauses später aufgefordert worden seien, sich bei der Polizei zu melden, dass diejenigen, die dies getan hätten, unterwegs umgebracht worden seien, worauf auf Beschluss des Bischofs, die überlebenden Erwachsenen - darunter auch er selbst - am 27. März 2009 versteckt in einem LKW weggebracht worden seien, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 24. Oktober 2008 und der Anhörung vom 8. Juni 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, die tatsächliche Adresse des Waisenhauses, in dem der Beschwerdeführer gelebt haben soll, laute anders, als diejenige, die dieser angegeben habe, und auch seine Aussage, wonach er in diesem Waisenhaus die Primarschule absolviert habe, könne nicht den Tatsachen entsprechen, da das Waisenhaus keine Schule führe, dass der Beschwerdeführer im EVZ zudem zuerst angegeben habe, er habe sich im erwähnten Waisenhaus von Geburt bis März 2006 aufgehalten, während er kurz darauf zu Protokoll gegeben habe, er habe bis ins Jahr 2002 in einem anderen Waisenhaus gelebt, D-4100/2009 dass er ausserdem im EVZ erklärte, anlässlich der Unruhen im März 2006 habe das Militär die Vorgänge im Waisenhaus gefilmt, während er bei der Anhörung zu den Asylgründen davon gesprochen habe, die Aufnahmen stammten von einer Überwachungskamera im Waisenhaus, dass aufgrund dieser Widersprüche und Unstimmigkeiten an den Aussagen des Beschwerdeführers massiv gezweifelt werden müsse, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe äusserst detailliert und realitätsnah sein Leben und seine Tätigkeit im Waisenhaus beschrieben, das BFM begnüge sich mit einigen wenigen und nicht wesentlichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, um von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, angesichts des bloss summarischen Charakters der Befragung im EVZ sei es aber nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, dass sich das BFM bei Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf Aspekte in der Biografie des Beschwerdeführers (Adresse des Waisenhauses, Absolvierung der Primarschule) bzw. der Schilderung des angeblich die Flucht auslösenden Ereignisse vom März 2008 (Filmaufnahmen des Militärs, Aufnahmen einer hauseigenen Überwachungskamera im Waisenhaus) bezogen hat, dass es sich dabei um durchaus zentrale, die Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Begründung des Asylgesuches betreffende Elemente handelt, die bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen kann, sehr wohl zu berücksichtigen sind, dass aus den Erwägungen des BFM im Übrigen zwar nicht hervorgeht, wie es zur Erkenntnis gelangt, dass die tatsächliche Adresse des Waisenhauses nicht derjenigen entsprechen soll, die der Beschwerdeführer angegeben hat, die Begründung mithin insofern mangelhaft ist, dass ungeachtet dessen der Beschwerdeführer während der Anhörung zu den Asylgründen zu seiner Herkunft und Ausbildung keine genauen Angaben machen konnte, und er seinen Lebensalltag im Waisenhaus und die sich dort angeblich im März 2008 abspielenden Ereignisse entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nur substanzlos und D-4100/2009 wenig detailliert zu schildern vermochte, so dass seine diesbezüglichen Ausführungen insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, es berichte eine Person aufgrund lebendiger Erinnerungen über jene Geschehnisse, die sie zur Flucht aus der Heimat bewogen haben, dass an dieser Einschätzung die Einwände, der Beschwerdeführer habe im EVZ keine Zeit gehabt, seine Geschichte zu erzählen, bzw. es sei zu berücksichtigen, dass er im Heimatland über kein familiäres Netzwerk und über keine wesentliche Schulbildung verfüge, nichts zu ändern vermögen, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft deshalb offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen D-4100/2009 und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria eine Lehre als Schuhmacher absolviert haben soll, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4100/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8