Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-41/2026
Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025.
D-41/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten gemeinsam mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin (dessen Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig gemacht worden ist; Geschäftsnummer D-42/2026) am 3. Januar 2024 in der Schweiz um die Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Aus den bei der Registrierung eingereichten ukrainischen Reisepässen der Beschwerdeführenden ergab sich, dass sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügten. C. Am 14. März 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Jene bestätigten am 17. März 2025, dass den Beschwerdeführenden am 1. September 2023 in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt worden war. Das Rückübernahmegesuch lehnten sie jedoch ohne weitere Begründung ab. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden (und dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. Dem kamen sie mit gemeinsamer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2025 nach. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg, stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung innert Frist nicht nachkommen würden, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton (…) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Die Beschwerdeführenden erhoben (zusammen mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin [N (…); Geschäftsnummer D-42/2026]) mit gemeinsamer Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 5. Januar 2026
D-41/2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Verfahrens über die Anerkennung als Flüchtling an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersucht. G. Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Januar 2026 liessen die Beschwerdeführenden und der Partner der Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie diverse Deutschkurszertifikate zu den Akten reichen. H. Am 13. Januar 2026 gelangte die rubrizierte Rechtsvertretung neuerlich an das Gericht und führte aus, in der Beschwerdeschrift wie auch der darauf folgenden Beweismitteleingabe seien die Personendaten des minderjährigen Beschwerdeführers falsch erfasst worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden
D-41/2026 Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, weder eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag, sondern die Frage der materiellen Würdigung der Sache beschlägt. Vielmehr hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt – insbesondere auch im Hinblick auf die Ablehnung der Rückübernahme durch die deutschen Behörden und die momentane Anwesenheit des Partners der Beschwerdeführerin in der Schweiz – rechtsgenüglich abgeklärt (vgl. dazu auch unten E. 6.3) und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit ihren zentralen Vorbringen auseinandergesetzt. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid mit einer zehn Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. 5.2. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unberechtigt, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist.
D-41/2026 6. 6.1. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2. Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025). In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den letzten Wohnsitz der Beschwerdeführenden vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen (vgl. A24/10 S. 4). Der Sachverhalt ist diesbezüglich zwar unvollständig erstellt, die Frage, ob die Beschwerdeführenden überhaupt unter die vorgenannte Allgemeinverfügung fallen, kann aber aufgrund der nachstehenden Erwägungen offenbleiben, da die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, besteht doch für sie – wie nachfolgend dargelegt – eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine.
D-41/2026 6.4. Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen]). Die Beschwerdeführenden verfügen in Deutschland, wie zu zeigen sein wird, über eine valable Schutzalternative. 6.5. Der Rat der Europäischen Union hat schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen ist Deutschland nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin ihren Schutzstatus reaktivieren beziehungsweise erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das
D-41/2026 Rückübernahmeersuchen des SEM ablehnten (A16/3; vgl. dazu Urteil des BVGer D-4284/2025 vom 13. April 2026 E. 6.4). Die Beschwerdeführenden können mit ihren weiterhin gültigen ukrainischen Reisepässen (vgl. A9/57) ohne weiteres selbständig nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal ebendort einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). 6.6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bisher kein Asylgesuch gestellt haben. Ihr diesbezügliches Rechtsbegehren auf Beschwerdeebene begründen sie sodann lediglich unsubstantiiert mit Sicherheitsbedenken des Partners der Beschwerdeführerin in seinem Heimatstaat (…). Soweit die ukrainischen Beschwerdeführenden dennoch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beantragen, verkennen sie, dass in einem solchen einzig eine drohende Verfolgung in ihrem – beziehungsweise durch ihren – Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte (Art. 3 Abs. 1 AsylG; vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-3042/2024 vom 24. Mai 2024 E. 7.3 m.w.H.). Mit ihren Vorbringen in einem Drittstaat allfällig drohender Nachteile machen sie offensichtlich keine relevanten Asylgründe geltend. Das SEM war und ist bei dieser Aktenlage nicht verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung des vorübergehenden Schutzes ein Asylverfahren durchzuführen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7.2. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden angeordnet, zumal sie in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachfolgend bleiben damit allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
D-41/2026 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4. Die Beschwerdeführenden haben – wie bereits dargelegt – in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 8.5. Entgegen der Beschwerdeschrift ist denn auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen, da diese Bestimmung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht von nahen Angehörigen voraussetzt (BGE 144 II 1). Dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, dessen Beschwerde gleichen Datums wie das vorliegende Urteil abgewiesen wurde (Geschäftsnummer D-42/2025), mangelt es unbestrittenermassen an einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
D-41/2026 8.6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diesbezüglich ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 7 f.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.7. Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgestellt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Deutschland einreisen (vgl. E. 6.4 hiervor). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-41/2026 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt worden sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist (vgl. Beschwerdebeilage 3), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. 11. 11.1. In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutzuheissen und die Rechtsvertretung antragsgemäss als solchen einzusetzen. 11.2. Der Rechtsvertretung ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) wäre der rubrizierten Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 500.– auszurichten. In Anbetracht dessen, dass sie auch den Partner der Beschwerdeführerin in dessen Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-42/2026) vertritt und für das vorgenannte Verfahren wie auch das vorliegende eine gemeinsame Beschwerdeschrift einreichte, ist das Honorar hälftig auf die Verfahren zu verteilen. Folglich ist das Honorar auf insgesamt Fr. 250.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.
D-41/2026 11.3. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-41/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertretung wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und ihr wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 250.– zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne