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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-4099/2017

11. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,640 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4099/2017 law/auj

Urteil v o m 11 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).

D-4099/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2015 illegal in die Schweiz einreiste und am 20. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragte und ihn am 19. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er habe im Iran der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört und sei im Jahr 2003/2004 von der Universität in Teheran, an der er studiert habe, ausgeschlossen worden, weil er an der Uni über Religion geredet und Sitzungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionen organisiert habe, dass er sich Ende 2006 einer Gruppe angeschlossen habe, die sich für den Übergang von einer Theokratie zu einer Demokratie ohne Religion beziehungsweise für eine säkulare Gesellschaft und für Religionsfreiheit im Iran eingesetzt habe und deren Mitglieder Bücher gelesen, sich zu Sitzungen und Diskussionen getroffen und Skripte von heiligen Schriften verschiedener Religionen im Freundeskreis verteilt hätten, dass er deswegen im April/Mai 2007 von Angehörigen der Basidji (paramilitärische Miliz, organisatorisch eine Abteilung der Iranischen Revolutionsgarde) festgenommen worden und während dreier Monate inhaftiert und gefoltert, mangels Beweisen jedoch aus der Haft entlassen worden sei, dass er 2011/2012 Anhänger der Religionsgemeinschaft der Bahai’ kennengelernt und in der Folge an deren Sitzungen teilgenommen habe, im März/April 2015 Bahai’ geworden sei und aufgrund dieser Konversion von den Behörden gesucht und von seiner Familie verstossen worden sei, dass Mitglieder der Basidji ihn im Juni/Juli 2015 festgenommen hätten, weil er Angehörige von inhaftierten Bahai’ besucht habe, dass er während zehn Tagen festgehalten, verhört und misshandelt worden sei und am 19. September 2015 seine Heimat verlassen habe, um einer erneuten Festnahme zuvorzukommen, dass er über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt sei, https://de.wikipedia.org/wiki/Paramilit%C3%A4r https://de.wikipedia.org/wiki/Paramilit%C3%A4r https://de.wikipedia.org/wiki/Miliz_(Volksheer) https://de.wikipedia.org/wiki/Iranische_Revolutionsgarde https://de.wikipedia.org/wiki/Iranische_Revolutionsgarde

D-4099/2017 dass er in Griechenland eine Person namens B._______ kennengelernt habe, die ihm das Christentum nähergebracht habe, und er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei, regelmässig den Gottesdienst in einer protestantischen Kirche besuche und sich am (…) 2016 habe taufen lassen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen am 3. Juli 2017 eröffneten Entscheid durch seinen Rechtsvertreter am 22. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, der Entscheid des Staatssekretariates für Migration SEM vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1), dass weiter beantragt wird, eventuell sei der Entscheid des SEM aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), und subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug des Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei (Rechtsbegehren 3), dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei festzustellen, dass die Beschwerdefrist erst am 2. August 2017 ablaufe, und ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde bis 2. August 2017 zu geben sei (Rechtsbegehren 4), dass ferner beantragt wird, es sei eine Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen beziehungsweise anzuordnen (Rechtsbegehren 5), dass der Beschwerdeführer schliesslich darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen (Rechtsbegehren 6), dass als Beschwerdebeilagen folgende Dokumente eingereicht wurden: eine als „Lebenslauf“ bezeichnete persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017; eine vom (…) datierende Bestätigung der (…) C._______ über die am (…) 2016 erfolgte Erwachsenentaufe des Beschwerdeführers; zwei Arbeitsverträge, ein Versicherungsausweis und drei Lohnabrechnungen; ferner ein Gesuchsformular „Unterbringung bei

D-4099/2017 Dritten“ und ein Untermietvertrag sowie drei Kursausweise und ein Zertifikat, dass mit Eingabe vom 4. August 2017 eine Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2017 nachgereicht und mitgeteilt wurde, es könne mangels neuer Beweismittel keine Beschwerdeergänzung eingereicht werden, weshalb das Rechtsbegehren 4 zurückgezogen werde, dass das Gericht in der Eingabe um Mitteilung ersucht wurde, von welchen Behörden und unter welchen Aktennummern das SEM die nicht offengelegten Aktenstücke A12 und A13 erhalten habe, damit der Rechtsvertreter diese Dokumente bei den jeweiligen Behörden anfordern könne, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 in D._______ in Polizeigewahrsam genommen worden sei, die (…) Behörden jedoch keine Akten hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass es mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall) aufforderte, bis am 28. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, dass das Gericht in der Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter antragsgemäss Einsicht in die Akten A12/13 (Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei D._______ vom 20. Oktober 2015) und A13/2 (Strafbefehl vom 9. Dezember 2015) sowie in die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers gewährte, dass es den Antrag auf Edition einer Kopie eines von der Polizei sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers abwies, dass der Kostenvorschuss am 23. August 2017 fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.August 2017 als Beschwerdebeilage 11 ein vom 30. August 2017 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Innere Medizin, nachreichte,

D-4099/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes aus Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche unbegründete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4099/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, dass darüber hinaus die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass Glaubhaftmachung ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum lässt für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person, dass entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.), dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) die vorgebrachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für eine sich für Religionsfreiheit im Iran einsetzende Gruppierung und die deswegen angeblich erfolgte dreimonatige Inhaftierung im Jahr 2007 sowie die Haftentlassung mit einlässlicher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifizierte,

D-4099/2017 dass das Staatssekretariat ferner den vorgebrachten Übertritt des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Bahai’ und die im Zusammenhang damit stehende Festnahme im Jahr 2015 ebenfalls mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilte und daher deren Asylrelevanz nicht prüfte (vgl. S. 3 f. der Verfügung vom 14. Juni 2017), dass es angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen von 2007 und derjenigen von 2015 zu Recht deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise (angeblich im September 2015) keiner Verfolgung ausgesetzt war, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz im Jahr 2016 festhielt, aufgrund von dessen Aussagen an der Anhörung sei davon auszugehen, dass diese Konversion nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, dass der zweimalige Religionswechsel innerhalb eines Jahres keine – für eine Konversion unerlässliche – tiefgehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Religionen vermuten lasse, und die erst in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, dass es sich bei der eingereichten Taufurkunde vom (…) 2016 nicht um eine offizielle Taufurkunde handle, zumal nicht angegeben sei, von welcher Kirche das Dokument ausgestellt worden sei, dass zudem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in besonderem Masse religiös betätige, und nicht davon auszugehen sei, dass ein einfaches persönliches Engagement in einer Schweizer Kirchgemeinde das Interesse der iranischen Behörden auf ihn lenken könnte, dass deshalb eine Verfolgungssituation im Iran im Zusammenhang mit der angeblichen Konversion des Beschwerdeführers auszuschliessen sei, und seine diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass auf Beschwerdeebene keine Auseinandersetzung mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfolgt,

D-4099/2017 dass der Beschwerdeführer stattdessen vorbringt, er habe im Asylverfahren und bei der Einvernahme durch die Polizei nicht seine wahre Geschichte erzählt, weil er nicht habe offenlegen wollen, was er in Griechenland getan habe, und weil er Angst gehabt habe, als Krimineller verurteilt und abgeschoben zu werden, dass ihn jedoch Gewissensbisse geplagt hätten und ein Betreuer im Durchgangszentrum ihm ermöglicht habe, einem Polizisten von (…) am (…) in D._______ informell alles zu erzählen, und der Rechtsvertreter beabsichtige, diese Vorbringen zu verifizieren und zu belegen, dass ihn (den Beschwerdeführer) immer mehr Gewissensbisse geplagt hätten und er auch sein Umfeld, das ihn so gut unterstütze, nicht täuschen wolle, dass ihm sein Glaube beim Entscheid, reinen Tisch zu machen, geholfen habe, und er jetzt auch im Asylverfahren die Wahrheit sagen wolle, obwohl er immer noch Angst habe, dass sich seine wahre Geschichte aus dem als Beschwerdebeilage 3 eingereichten „Lebenslauf“ ergebe, dass seine Familie jüdischer Herkunft sei und seine Mutter sowie die Verwandten mütterlicherseits nach der Islamischen Revolution im Iran zum schiitischen Islam konvertiert seien, dass es in der Familie Spannungen gegeben habe, weil der Vater und die Verwandten väterlicherseits ihre Religion nicht gewechselt hätten, und der Vater im Jahr 2000 unter für ihn (den Beschwerdeführer) nicht ganz klaren Umständen verstorben sei, dass der Onkel mütterlicherseits, General F._______, in der Iranischen Revolutionsgarde Sepah ein einflussreicher Mann gewesen sei, und er (der Beschwerdeführer) sich gegen ihn aufgelehnt habe, dass er (der Beschwerdeführer) ein begabter Schüler gewesen sei und im Alter von 14 bis 18 Jahren an einer Universität in Teheran (…) studiert habe, dass er gegenüber Religionen kritisch eingestellt gewesen sei und insbesondere den Islam hinterfragt habe, jedoch viele Bücher über Religionen gelesen habe,

D-4099/2017 dass er von Männern einer Spezialeinheit der Iranischen Revolutionsgarde Sepah abgeführt worden sei, als er während einer Konferenz von Studierenden an einer Universität in Teheran die Frage diskutiert habe, warum iranische Bahai’ nicht zum Studium an der Universität zugelassen worden seien, dass die iranische Regierung überzeugt sei, dass die Bahai’ mit Israel kooperierten, und man ihn während zweier Wochen unter dem Verdacht, für den israelischen, englischen oder amerikanischen Geheimdienst zu arbeiten, festgehalten, verhört und gefoltert habe, dass man ihm mit einem Teppichmesser Schnitte und mit Zigaretten Brandwunden zugefügt und ihm einen Daumen gebrochen sowie vier Zähne ausgeschlagen habe, dass ein Militärgericht ihn schliesslich zu drei Jahren Haft verurteilt habe weil er sich gegen den Islam gestellt habe, dass er im August 2007 aus der Haft entlassen worden sei, im Dezember 2007 seine Heimat verlassen habe und nach seiner Ankunft auf G._______ (Griechenland) während 33 Tagen inhaftiert gewesen sei, dass er in Griechenland zunächst in H._______ für einen Afghanen tätig gewesen sei, den er im Gefängnis kennengelernt habe und der (…) benutzt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) (…), dass er nach einem Jahr befördert worden sei und bis (…) in I._______ in einer (…) als (…) gearbeitet habe, wo er (…) repariert und präpariert habe, dass man ihn mit einem gefälschten dänischen Pass mit der Identität von J._______ als Begleitperson für (…) eingesetzt habe, dass er im Jahr 2010 den Iraner B._______ kennengelernt habe, der in Athen für eine iranische christliche Kirche tätig sei, und er begonnen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, dass er zu Gott gebetet habe, er wolle nicht mehr trinken und Drogen nehmen, und er am nächsten Tag kein Verlangen mehr gehabt und nicht mehr geraucht und getrunken habe, dass ihn dieses einschneidende Erlebnis jedoch nicht davon abgehalten habe, weiterhin für die Mafia zu arbeiten,

D-4099/2017 dass er mit der Zeit seine Tätigkeit nicht mehr mit seinem wachsenden Glauben habe in Einklang bringen können, und er sich im Jahr (…) von der Mafia gelöst habe, dass er sich etwa ein Jahr lang mithilfe von B._______ in einem kleinen Dorf in der Nähe von I._______ versteckt habe, weil die Mafia ihn gesucht habe, und B._______ ihm geraten habe, Griechenland zu verlassen, dass er in der Schweiz den Betreuern durch seinen christlichen Glauben aufgefallen sei und andere Asylsuchende ihn deswegen schikaniert und Drohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, dass er in C._______ regelmässig den Gottesdienst der (…) besuche und auch an den weiteren Veranstaltungen der Kirche teilgenommen und sich entschlossen habe, den christlichen Glauben mit einer Taufe am (…) 2016 auch offiziell zu bestätigen, dass er fest entschlossen sei, ein legales Leben zu führen, und deswegen bei (…) am (…) zu seiner Zeit bei der griechischen Mafia ausgesagt habe, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu entkräften, dass keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb die auf Beschwerdeebene vorgetragene Geschichte eher der Wahrheit entsprechen sollte als die im erstinstanzlichen Asylverfahren vorgebrachte, und auch nicht überzeugend dargelegt wird, weshalb die angeblich wahre zweite Geschichte nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erzählt wurde, dass der Beschwerdeführer anstelle einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene Vorbringen beliebig abändert, auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren angab, er sei im Jahr 2003/2004 vom Studium an einer Universität in Teheran ausgeschlossen worden, weil er dort „über Religion geredet“ und „Sitzungen zwischen verschiedenen Religionen organisiert“ habe (vgl. act. A15/16 F10), dass er im Beschwerdeverfahren jedoch vorbringt, er habe an der Universität die Frage diskutiert, warum iranische Bahai’ nicht zum Studium zugelassen seien, und sei deswegen festgenommen und gefoltert und anschliessend zu drei Jahren Haft verurteilt worden,

D-4099/2017 dass er im erstinstanzlichen Verfahren das Foltervorbringen im Jahr 2007 im Rahmen einer dreimonatigen Haft situiert hatte, in der Beschwerde darauf verzichtete, zu den zutreffenden Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Inhaftierung Stellung zu beziehen, und das Foltervorbringen neu ins Jahr 2003/2004 vorverlagerte sowie in einen anderen Kontext stellte, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschwerdeführer eine Festnahme mit massiver Folter im Jahr 2003/2004 und eine anschliessende dreijährige Haftstrafe bis 2007 nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte erwähnen können, dass das neue Foltervorbringen und die anschliessende dreijährige Haftstrafe mit Entlassung im Jahr 2007 demzufolge nachgeschoben und daher unglaubhaft sind, dass das am 31. August 2017 eingereichte, auf Bitte des Beschwerdeführers hin erstellte „Zeugnis zur Dokumentation erlittener Folter“ eines Schweizer Arztes, der gemäss eigenen Angaben als ehemaliger Konsiliararzt am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK in D._______ die somatischen Folterfolgen gut kennt, an der Unglaubhaftigkeit des nachgeschobenen Vorbringens nichts zu ändern vermag, dass die in diesem Zeugnis unter anderem dokumentierten Narben an Armen, Händen und einer Schulter des Beschwerdeführers gemäss den Angaben des Arztes aus Verletzungen durch ein Messer und durch Verbrennung mit narbiger Abheilung beziehungsweise durch einen Schnitt mit fehlender Wundheilung stammen und „gut vereinbar mit Folter“ seien, dass diese Verletzungen jedoch nicht in dem Kontext, den der Beschwerdeführer geltend macht, entstanden sein können, zumal es ihm nicht gelungen ist, im Iran erlittene Folter und Misshandlungen glaubhaft zu machen, dass die festgestellten Schnittverletzungen und Brandwunden dem Beschwerdeführer auf andere Weise zugefügt worden sein müssen, beispielsweise im Zusammenhang mit von ihm erwähnten kriminellen Aktivitäten für die griechische Mafia,

D-4099/2017 dass in der Beschwerde als Asylgrund nur noch „die Vorverfolgung und Folter durch den iranischen Staat wegen des Engagements des Beschwerdeführers für die Religionsfreiheit im Rahmen von Diskussionen an der Universität“ genannt wird, dass es, wie dargelegt, dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung wegen eines Engagements für Religionsfreiheit im Iran im Allgemeinen oder für die Bahai’ im Besonderen glaubhaft zu machen, dass er sich sodann auch mit den differenzierten und überzeugenden Erwägungen des SEM zur vorgebrachten Konversion zum Christentum nicht ernsthaft auseinandersetzt, dass das SEM beispielsweise in der angefochtenen Verfügung festhält dass ein zweimaliger Religionswechsel innerhalb eines Jahres (Bahai’: 2015, Christentum: 2016) keine tiefgehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Religionen vermuten lasse, und die erst in der Schweiz erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhen könne, dass der Beschwerdeführer wiederum – um eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu vermeiden – seine Vorbringen abändert, indem er neu geltend macht, er sei gar nie zur Bahai’-Religion konvertiert, sondern nur zum Christentum, und dies nicht erst – wie im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegeben – im Jahr 2016 in der Schweiz, sondern bereits im Jahr 2010 in Griechenland, dass in der Rechtsmitteleingabe der vorgebrachte Religionswechsel zum Christentum mit der Begründung nicht mehr als Asylgrund geltend gemacht wird, die Konversion sei erst 2010 in Griechenland erfolgt, mithin lange nach der Flucht aus dem Iran, die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers jedoch eine Rückschiebung in den Iran verunmögliche, dass die Häufigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer Vorbringen inhaltlich und/oder zeitlich abändert, auswechselt und nachschiebt, um sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz befassen zu müssen, seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert, dass auch die oberflächliche Aussagen in der Eingabe des Beschwerdeführers zur angeblich in Athen im Jahr 2010 über Nacht erfolgten Konver-

D-4099/2017 sion zum Christentum sowie die persönliche Überzeugung des Rechtsvertreters, das Vorbringen der Konversion seines Mandanten sei glaubhaft, keine hinreichende Auseinandersetzung mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Ernsthaftigkeit der Konversion in der angefochtenen Verfügung darstellen, dass demzufolge keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen (vgl. BVGE 2015/11), dass die in der Beschwerde vorgebrachten langjährigen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der organisierten Kriminalität in Griechenland – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – nicht asylrechtlich, sondern vielmehr strafrechtlich relevant sind, dass die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz – (…), (…)-Prüfung, Tätigkeit als Hilfskraft für zwei verschiedene Arbeitgeber, Besuch von Deutschkursen – bei der Beurteilung der Asylgründe und allfälliger Vollzugshindernisse nicht von Belang sind, dass aus den genannten Gründen keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen zu befragen, und der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 4) folglich abzuweisen ist, dass der in der Beschwerde (S. 5) gestellte Antrag, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ankunft in Griechenland und die erfolgte 33-tägige Haft auf G._______ seien durch die Behörden zu überprüfen, aus demselben Grund ebenfalls abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche ihm bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-4099/2017 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auf Beschwerdeebene die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum sinngemäss als völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG geltend gemacht wird, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend begründet hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhen kann, sondern nur formal erfolgt ist, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen,

D-4099/2017 dass die von der (…) C._______ am (…) ausgestellte Bestätigung einer Erwachsenentaufe des Beschwerdeführers am (…) 2016 daran nichts zu ändern vermag, dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), dass die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt Sinn aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser Umstände wird der dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchender nach der diesbezüglich konstanten Praxis nicht generell als unzumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 – 7.7 für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Allgemeinen), dass aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auszugehen ist, dass der aus Teheran stammende Beschwerdeführer in der iranischen Hauptstadt die Matura absolviert und ein Semester (…) studiert hat, über zehn Jahre Berufserfahrung als (…) verfügt (vgl. act. A6/11 Ziff. 1.17.04; 8.02; A15/16 F8 f. und 14 f.),

D-4099/2017 dass er somit in Teheran über ein soziales Beziehungsnetz und mit seiner Mutter, zwei Brüdern und zwei Schwestern auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A6/11 Ziff. 3.01; A15/16 F7), da aufgrund seines unglaubhaften (und auf Beschwerdeebene nicht aufrecht erhaltenen) Vorbringens der Konversion zur ReligioTen der Bahai’ übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass er von seiner Familie nicht verstossen wurde, dass er abgesehen von Ohrenschmerzen und einem Tinnitus (vgl. Arztzeugnis vom 30. August 2017) gesund ist (vgl. act. A6/11 Zif. 8.02), dass die von der Vorinstanz bejahte Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass aufgrund dieser Erwägungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei der Rückkehr in den Iran aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), und der Vollzug der Wegweisung sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 23. August 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-4099/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzellrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-4099/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-4099/2017 — Swissrulings