Abtei lung IV D-4096/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...),Nigeria, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4096/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ – sein Heimatland am 23. April 2008 per Schiff verliess und am 13. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer gleichenorts ein erstes Mal am 27. Mai 2008 einlässlich zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und ein weiteres Mal am 6. Juni 2008 von einem ausschliesslich männlichen Team ergänzend angehört wurde (Art. 41 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]), dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei beim sexuellen Kontakt mit dem Königssohn von dessen Mutter überrascht worden, dass er in der Folge die schwangere Mutter weggestossen habe, als diese versucht habe, ihn am Wegrennen zu hindern, dass die Mutter des Königssohnes, von Beruf Polizistin, den Verletzungen des Sturzes wegen im Spital verstorben sei, dass die Dorfbewohner und die Polizei ihn daraufhin zu Hause in der Waldhütte gesucht hätten, er sich jedoch bei einem Fussballfreund versteckt gehalten habe, dass er gleichentags nachts im Pfarrhaus Zuflucht gefunden habe, dass er später erfahren habe, dass das im Wald gelegene Elternhaus niedergebrannt worden sei, dass er sich auf Rat des Pfarrers hin nicht der Polizei gestellt habe, weil er zur Strafe "lebendig begraben" worden wäre, D-4096/2008 dass der Dorfpfarrer ihn am darauf folgenden Morgen nach Calabar mitgenommen und ihn dort einem weissen Schiffsverantwortlichen übergeben habe, dass dieser ihn ohne Ausweis- und Reisepapiere mit nach Belgien genommen habe, dass er dort von einem ihm unbekannten Ort aus mit dem Zug ohne Umsteigen nach Zürich gelangt sei, dass er seine Papiere (ohne Foto und fremdem Namen) einem Uniformierten gezeigt habe, dass er die Reisepapiere auf dem Vorplatz des BFM-Gebäudes weggeworfen habe, dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und auf die Protokolle der Anhörung und Befragungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 17. Juni 2008 sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-4096/2008 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie den Kostenvorschuss zu erlassen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- D-4096/2008 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-4096/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2008 offensichtlich keinerlei Argumente anführt, die zu einem anderen Ergebnis führen können, dass nämlich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gänzlich unterbleibt, dass daher vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reise von Calabar über Belgien in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere bzw. mit den von ihm beschriebenen Papieren absolut unsubstanziiert und realitätsfremd sind (A9 S 13 ff.), dass das BFM zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit eigenen Reisepapieren legal nach Europa gereist, bzw. reiche aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen keine Identitätsoder Reisepapiere ein, dass die Vorinstanz ebenso zu Recht festhielt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bezüglich seiner Geburt als Mitglied der Osu, seiner Homosexualität und der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, offensichtlich haltlos sind, dass die Schilderungen des Weitern auf der ganzen Länge den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer berichte nicht über selbst Erlebtes, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die vollumfänglich vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, denen im Übrigen in der unsubstanziierten Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass sich somit offensichtlich keine Gründe für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ergeben und klarerweise keine zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, D-4096/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-4096/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es dem jungen, ungebundenen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren gestützt auf die obenstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4096/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) ad (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: Seite 9