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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 D-4093/2024

1. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,578 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4093/2024

Urteil v o m 1 . April 2026 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Michael Pfeiffer, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024.

D-4093/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im September 2019 und gelangte über Libyen und Italien am 29. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. November 2021 mandatierte er die zugewiesene Rechtsvertretung und am 15. November 2021 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Erstbefragung UMA (Unbegleitete minderjährige Asylsuchende) statt. Am 15. Dezember 2021 wurde er in Anwesenheit der Rechtsvertretung einlässlich angehört, woraufhin die Behandlung seines Gesuches am 23. Dezember 2021 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde. Am 12. Januar 2022 wurde ein Altersgutachten und am 17. Januar 2022 ein Lingua-Gutachten erstellt. Am 24. Januar 2022 gab der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatierung bekannt und am 25. Januar 2022 wurde eine Beistandschaft errichtet. Eine ergänzende Anhörung fand am 14. Juni 2022 in Anwesenheit der Rechtsvertretung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei somalischer Staatsangehöriger aus Jigjiga in Äthiopien beziehungsweise er sei in Djibouti geboren und seit dem Alter von zwei Jahren in Jigjiga aufgewachsen. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er habe nur ein paar Monate die Koranschule besucht und Gelegenheitsarbeiten auf dem Markt verrichtet. In Jigjiga würden seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, einem Minderheitenclan angehört zu haben und deshalb schlecht behandelt worden zu sein. Er sei von anderen Jugendlichen der mächtigen Clans geschlagen und ihm sei das Geld, das er verdient habe, weggenommen worden. Er sei auch von den Behörden schlecht behandelt und diskriminiert worden. Wenn er versucht habe, eine Anzeige zu machen, hätten sie diese nicht entgegengenommen, wenn er kein Geld habe bezahlen können. Weil sie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit beziehungsweise den hohen Kosten keine Ausweise gehabt hätten, seien sie sehr oft verhaftet, jeweils drei, vier Tage in Gefangenschaft gehalten und danach wieder freigelassen worden. Sie hätten auch Probleme mit der Al Shabab gehabt beziehungsweise im Jahr 2018 sei seine Schwester in einer kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Somalis und Oromos vergewaltigt worden. Der Rest der Familie sei geschlagen worden, sodass er beziehungsweise sein Vater Verletzungen davongetragen hätten und sein Bruder gestorben sei. Sie seien danach zur Polizei gegangen. Aber diese habe nichts getan. Er habe einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Seine Mutter habe ihm danach geraten, aus dem Land zu fliehen. Er sei

D-4093/2024 dann im neunten Monat 2019 mit einem Schlepper beziehungsweise einem äthiopischen Mann, welcher ihn entführt habe, ausgereist. Er habe ein paar Mal für Letzteren die Schuhe geputzt. Eines Tages habe dieser ihn gefragt, ob er etwas Essen wolle und habe ihn mitgenommen. Als er zwei Tage später wieder sein Bewusstsein erlangt habe, sei er in Gondar gewesen. Dort seien noch andere Jugendliche gewesen, die entführt worden seien. Sie seien nach Libyen verkauft und dort lange Zeit gefangen gehalten und gefoltert worden. Er sei sogar aufgehängt worden, weswegen er nun Probleme mit seinen Armen habe. Er sei ein Jahr lang in Libyen geblieben, wo sie Zwangsarbeit hätten verrichten müssen. Als die Schlepper Geld verlangt hätten, habe er seine Familie kontaktiert, welche aber nicht habe zahlen können. Nachdem die Schlepper realisiert hätten, dass er nie zahlen könnte, hätten sie ihn frei gelassen. Dort habe er einen Mann gesehen, der die Leute mit dem Boot nach Italien gebracht habe. Er habe ihn gebeten, ihn mitreisen zu lassen, was ihm dieser nach einigen Wochen gratis erlaubt habe. B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, wie an der ergänzenden Anhörung aufgefordert, ein Foto des Identitätsausweises seiner Schwester sowie ihre Telefonnummer zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, seine Eltern hätten im Moment keine Ausweise. C. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, seine genaue Adresse in Jigjiga anzugeben, und Kopien der Ausweise seiner Eltern sowie seiner Geschwister einzureichen. D. Mit Eingabe vom 1. März 2023 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Adresse und gab erneut an, die restlichen Familienmitglieder würden über keine Ausweise verfügen. Gleichzeitig wurde moniert, dass die Nationalität des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) angepasst worden sei, ohne dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Es wurde ausgeführt, dass ihm das Konzept der Nationalität nicht klar sei. Frage man ihn danach, antworte er, er sei Somalier. Frage man ihn nach dem Pass, den er haben könnte, gebe er Äthiopien an. Er habe auch bestätigt, in Djibouti geboren zu sein.

D-4093/2024 E. Am 8. März 2023 beauftragte das SEM die Botschaft in Addis Abeba mit der Klärung von Fragen zur Herkunft des Beschwerdeführers. Die Botschaft antwortet mit Bericht vom 23. Oktober 2023. F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Botschaftsauskunft, wonach seine Schwester nach Harar Dire Deva umgezogen sei und ihre neue Wohnadresse nicht habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, die neue Adresse sowie die Telefonnummer seiner Schwester und seiner Eltern mitzuteilen. G. Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsantwort Stellung. Zusammen mit einem Sozialarbeiter seiner Unterkunft habe die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch erreicht werden können, welche ihren Wohnort in Jigjiga sowie seinen Geburtsort Djibouti bestätigt habe. Seine Schwester sei nur innerhalb Jigjiga umgezogen. Weiter falle auf, dass die Vertrauensperson der Botschaft zwar Informationen zur Schwester habe ausfindig machen können, nicht aber zu den Eltern. H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 – eröffnet am 3. Juni 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag unter anderem ein Video zu erlittenen Misshandlungen auf der Flucht bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

D-4093/2024 K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. M. Mit Replik vom 30. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-4093/2024 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerde wird explizit lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 3.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. 3.2 Ist eine asylsuchende Person – wie der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen – minderjährig und unbegleitet (UMA), so haben die Behörden spezifische verfahrensrechtliche Garantien zu beachten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört werden. Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhörende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls spezifische Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf

D-4093/2024 die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn und eine empathische Haltung der befragenden Person – sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima – zu richten, dass es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe ihn von Beginn weg als Lügner dargestellt und sei voreingenommen und nicht empathisch gewesen. Dies lässt sich in den Akten aber so nicht erkennen. Vielmehr wurden, wie in der Vernehmlassung angegeben, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers berechtigte fundierte Abklärungen zu seinem Alter und seiner Herkunft durchgeführt, welche auch in Hinsicht auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug eines Minderjährigen nötig waren. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Anhörungstechnik sei nicht alters- beziehungsweise situationsgerecht gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass solches während der Anhörung nicht monierte wurde, auch nicht von der anwesenden Rechtsvertretung, und sich dies auch den Akten so nicht entnehmen lässt. Vielmehr wurde an der Befragung und der Anhörung auf das Alter des Beschwerdeführers Rücksicht genommen und die erhöhten Anforderungen an die Anhörung Minderjähriger berücksichtigt. So war eine Vertrauensperson beziehungsweise die Rechtsvertretung anwesend und die Fragen wurden einfach gestellt. Es wurde dem Beschwerdeführer auch nicht von Anfang das Gefühl gegeben, er lüge, wie in der Beschwerde moniert. Vielmehr wurde er erst an der Anhörung bei F90 mit der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen konfrontiert, als eklatante Widersprüche zu seiner Ausreise auftraten, indem der Beschwerdeführer auf einmal behauptete, der Schlepper habe ihn bewusstlos über die Grenze gebracht, nachdem er an der Befragung gesagt hatte, er habe eine Nacht in Addis Abeba verbracht und sei dann nach Gondar gefahren. Zwar stellte das SEM daraufhin recht viele Detailfragen beispielsweise zum Altersunterschied zum Bruder und zur Unterkunft in Rom, die für einen Jugendlichen mit geringer Bildung wohl nicht einfach zu beantworten waren. Auch verhielt sich der Sachbearbeiter bezüglich der Information aus dem sozialpädagogischen Bericht, wonach regelmässiger Kontakt zu den Geschwistern in Rom bestehe, ziemlich eindringlich. Der Beschwerdeführer macht aber nach Durchsicht der Protokolle insgesamt nicht den Anschein, nicht mitzukommen oder wie in der Beschwerde geltend gemacht, destabilisiert zu sein. Insgesamt ist von einem genügenden und korrekt ermittelten Sachverhalt auszugehen.

D-4093/2024 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, entgegen den Ausführungen in der Verfügung sei ihm nicht das rechtliche Gehör zum Nationalitätenwechsel gewährt worden. Hierzu gilt es anzumerken, dass ihm an der Anhörung mündlich das Recht zur Stellungnahme gewährt worden ist (vgl. A44 F57 ff.), was als genügend zu werten ist. Eine formelle schriftliche Stellungnahme war nicht nötig. Zudem hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2023 von sich aus noch einmal dazu geäussert. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe ihm zur Botschaftsabklärung vom 8. März 2023 erst am 2. Februar 2024 das rechtliche Gehör gewährt. Wie das SEM in der Vernehmlassung aber angegeben hat, dauerte die Botschaftsabklärung aufgrund der Covid-Situation, der Distanz zu Jigjiga und der Arbeitsauslastung der Botschaft länger und hat erst im Oktober 2023 erstellt werden können. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der hohen Asylgesuchszahlen erscheint das rechtliche Gehör im Februar 2024 nicht als übermässig verzögert. Ohnehin könnte aber der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren aktuell nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.5 Abschliessend ist anzumerken, dass es sich beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, auf welchen in der Replik zu Recht hingewiesen wird, um ein redaktionelles Versehen handeln muss, zumal sich hierzu in der Verfügung keine Begründung finden lässt. Diesbezüglich liegt zwar eine Rechtsverletzung vor, die jedoch zu keinen Rechtsnachteilen für den Beschwerdeführer, der sich bis heute und damit bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten konnte, geführt hat. 3.6 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, die zu einer Kassation führen müsste. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

D-4093/2024 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung gab das SEM an, in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, in Jigjiga geboren und ein somalischer Staatsangehöriger zu sein. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass er in Djibouti geboren sei und seine Familie nach Jigjiga in Äthiopien umgezogen sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Diese Aussagen würden nahelegen, dass er von Beginn an die hiesigen Behörden über seine Herkunft habe täuschen wollen. Aus den genannten Gründen sei ihm das rechtliche Gehör zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit gewährt worden. Anschliessend sei seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS angepasst und er fortan als äthiopischer Staatsangehöriger geführt worden. Dies werde auch durch den äthiopischen Ausweis seiner Schwester belegt. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbare, widersprüchliche und unplausible Angaben zu seinem Alter, seinem angeblichen Analphabetismus und seinem Aufenthalt in Italien gemacht. Die durchgeführte Altersabklärung würde zwar seine Minderjährigkeit bestätigen. Seine widersprüchlichen Angaben zum Alter würden jedoch zeigen, dass er auch dazu unglaubhafte Angaben gemacht habe. Weiter habe er auch in Bezug auf seine Asylgründe widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So habe er in der Erstbefragung angegeben, dass er aufgrund der angeblichen Vergewaltigung seiner Schwester, des Todes seines Bruders sowie der Misshandlungen und Beschimpfungen versucht habe, sich das Leben zu nehmen, worauf seine Mutter ihm zur Ausreise geraten habe. Daraufhin sei er in Begleitung eines Schleppers von Jigjiga über Addis Abeba, wo er eine Nacht verbracht habe, weiter nach Gondar gefahren. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, ein äthiopischer Mann, welcher beim Schuheputzen sein Kunde gewesen sei, habe ihn entführt und er sei erst in Gondar wieder zu sich gekommen. Ähnlich konfuse und widersprüchliche Angaben habe er auch in Bezug auf die angeblichen Verhaftungen oder Mitnahmen gemacht. Die Angaben könnten überdies sowieso nicht stimmen, weil die äthiopische Identitätskarte nur an Personen über 18 Jahre ausgestellt werde. Zur angeblichen Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit sei festzuhalten, dass es eine systematische und institutionalisierte Diskriminierung der Berufsgruppen (Gabooye) von staatlicher Seite gemäss Erkenntnissen des SEM weder im Regionalstaat Somali noch in anderen Gebieten des somalischen Kulturraums gebe.

D-4093/2024 Im Auftrag des SEM sei die Vertrauensanwältin der Schweizer Botschaft in Addis Abeba nach Jigjiga gereist, um Informationen über seine Familie zu gewinnen. Sie habe jedoch dort weder seine Schwester, diese sei inzwischen nach Harar Dire Dewa umgezogen, noch seine Eltern treffen können. Es sei ihr auch bestätigt worden, dass der Ausweis seiner Schwester echt sei und dass er selbst aus Jigjiga sei. Er sei über die Botschaftsabklärung informiert und gleichzeitig aufgefordert worden, die neue Telefonnummer und die neue Adresse seiner Schwester und Eltern mitzuteilen. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass seine Schwester nicht nach Harar Dire Dewa sondern nur innerhalb von Jigjiga umgezogen sei. Seine Mutter habe zudem in Anwesenheit des Beistands telefonisch bestätigt, dass er in Djibouti geboren und ethnischer Somalier sei. Aufgrund dieser Informationen stehe fest, dass seine Eltern und seine Geschwister in Jigjiga leben würden. Da er ausserdem am (…) 2024 volljährig geworden sei, werde auf eine weitere Botschaftsabklärung verzichtet. Abgesehen davon würden im vorliegenden Fall keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprechen. Da er fast ausnahmslos unglaubhafte Angaben zu seinen Asylvorbringen gemacht habe, sei davon auszugehen, dass auch die angeblichen Suizidgedanken erfunden seien. In der Tat sei er in der Schweiz nicht in Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Ohne seine Mitwirkung sei es nicht möglich, sich ein genaues Bild über seine familiären Verhältnisse zu machen. Deshalb sei auch die Abklärung durch die Botschaft in Addis Abeba angeregt worden. Durch die Botschaftsabklärung habe die eingereichte Kopie des Identitätsausweises seiner Schwester überprüft werden können. Schliesslich habe auch die Rechtsvertretung aufgrund des Telefongesprächs mit seiner Mutter bestätigt, dass seine Eltern und Geschwister in Jigjiga leben würden. Es stehe ausserdem fest, dass er ein junger, gesunder und inzwischen volljähriger Mann sei und in der Heimat sein soziales und familiäres Netz habe. Ausserdem habe er dort nach eigenen Angaben gearbeitet und damit Geld für seine Familie verdient. Möglicherweise würden ihm bei der Rückkehr auch die hier erworbenen Sprachkenntnisse und sonstige Erfahrungen hilfreich sein. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM hätte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, dass Jigjiga nicht in Somalia sei. Er habe sich immer als Somalier verstanden und spreche nur Somali. Die Abklärungen des SEM hätten sich zudem nur auf seine Herkunft beschränkt und sein Lebenslauf sei nicht berücksichtigt worden. Er sei von Beginn weg als Lügner dargestellt worden. Es sei eine Alters-

D-4093/2024 und Herkunftsabklärung durchgeführt worden, welche seine Angaben beide bestätigt hätten, und er sei mit einem Bericht konfrontiert worden, wonach seine Geschwister in Rom seien, was ihn komplett destabilisiert habe. Dabei sei er lediglich aufgrund seines jungen Alters, der fehlenden Schulbildung, seiner Herkunft und seinem Lebenslauf nicht in der Lage gewesen, substantiierter und kohärenter zu antworten. Er habe erklärt, dass er das Konzept der Nationalität nicht verstehe. Dass er über seine Herkunft zu täuschen versucht habe, stehe im Widerspruch dazu, dass das SEM seine Herkunft beim Wegweisungsvollzug schlussendlich doch anerkannt habe. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter, seinem Aufenthalt in Italien und demjenigen seiner Geschwister könnten ihm nicht zur Last gelegt werden. Sie würden vielmehr von seiner Vulnerabilität und seiner tiefen sozialen Stellung zeugen. Bezüglich der Asylgründe sei eine gewisse Verwirrung einzugestehen. Mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und sein junges Alter liessen sich aber gewisse immer wiederkehrende Elemente erkennen, wie die Geldabnahme, die Durchsuchungen und die Verhaftungen. Seine Angaben zur Entlassung aus dem Gefängnis seien nicht widersprüchlich, sondern ergänzend gewesen. Zu seiner Ausreise könne ein neues Beweismittel in Form eines Videos eingereicht werden, in welchem er als dreizehnjähriger Junge durch die Schlepper heftig geschlagen werde. Er sei klar erkennbar und es könne nicht behauptet werden, ein solches Video sei fabriziert worden, zumal solche Praktiken der Vorinstanz bekannt seien. Dass er sein Land aufgrund seiner Situation habe verlassen wollen, stelle schliesslich keinen Widerspruch dazu dar, dass er schlussendlich von einem Menschenhändlerring entführt worden sei. Das SEM anerkenne schliesslich auch, dass Minderjährige in Äthiopien keine Identitätspapiere erhalten würden, habe aber im ganzen Verfahren ständig von ihm verlangt, solche von seinen minderjährigen Geschwistern einzureichen. Beim Wegweisungsvollzug sei seine Zugehörigkeit zu den Gabooye nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe lediglich behauptet, er sei jung, bei guter Gesundheit und durch ein familiäres Netzwerk unterstützt, um daraus fälschlicherweise abzuleiten, dass der Vollzug zumutbar sei. Entgegen der Behauptung des SEM würde ihn aber eine Rückführung erneut in eine Welt aus Elend, Gewalt und Diskriminierung stürzen, die es ihm unmöglich mache, sich eine menschenwürdige Zukunft aufzubauen. 6. 6.1 Das SEM hatte zwar an der Anhörung zu Recht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gewisse Zweifel an seinem Alter und seiner Herkunft. Die daraufhin veranlassten Abklärungen (Lingua-, Altersgutachten, Botschaftsanfrage) bestätigten aber allesamt sein Alter und seine Herkunft

D-4093/2024 aus sowie der Verbleib seiner Familie in Jigjiga. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM in seiner Verfügung darauf beharrt, der Beschwerdeführer habe über sein Alter und seine Herkunft zu täuschen versucht, denn auch das SEM anerkennt letztlich seine Altersangaben und auch die Herkunft aus Jigjiga, wo seine Eltern und Geschwister offenbar weiterhin leben. In der Beschwerde wird damit zu Recht moniert, dass das SEM widersprüchlich argumentiert. Nachdem aber nach dem Gesagten offenbar weder das SEM noch der Beschwerdeführer die aktuelle Volljährigkeit oder seine Herkunft und den Verbleib seiner Familie in Jigjiga bestreiten, wird darauf verzichtet auf die weiteren Erwägungen in der Verfügung und der Beschwerde zum Alter und der Herkunft des Beschwerdeführers näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

Zu Recht hat das SEM jedoch festgehalten, dass die Ausreiseumstände vom Beschwerdeführer in einer Weise widersprüchlich dargelegt worden sind, die sich nicht mit seiner Minderjährigkeit oder den Erlebnissen auf der Flucht erklären lassen. Diesbezüglich bleiben ernsthafte Zweifel bestehen beziehungsweise ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines Schleppers und gegen Bezahlung ausgereist und nicht er sei bewusstlos entführt worden. Ebenso ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als äthiopischer Staatsangehöriger zu betrachten ist, selbst dann, wenn er in Djibouti geboren wurde und somalischer Ethnie ist. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird.

Damit ist nachfolgend die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzug nach Äthiopien zu prüfen, was auch in der Beschwerde letztlich nicht in Frage gestellt wurde. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4093/2024 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Zwar war die Region Somali, wo der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aufgewachsen ist, vor der Ausreise des Beschwerdeführers und bis zur Machterlangung des Premierministers Abiy Ahmed von Menschenrechtsverletzungen, Kriminalität und interethnischer Gewalt geprägt. Dem wurde jedoch in den letzten Jahren entgegengewirkt, sodass aktuell von einer relativ stabilen Ordnung auszugehen ist (vgl. Hagmann, Tobias, Fast politics, slow justice: Ethiopia’s Somali region two years after Abdi Iley, 11.09.2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crpmemos/Hagmann-Two-years-after-Iley-final.pdf, abgerufen am 26.02.2026.). Damit lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und der Heimatregion des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus individuellen Gründen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crpmemos/Hagmann-Two-years-after-Iley-final.pdf https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crpmemos/Hagmann-Two-years-after-Iley-final.pdf

D-4093/2024 der Beschwerdeführer, der noch als Kind sein Heimatland verlassen hat, einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte. Daran vermag auch seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nichts zu ändern, zumal nicht von einer Gefährdung aller Angehöriger dieser Gruppe auszugehen ist. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben beziehungsweise die Existenz. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen, so auch in der Region Somali, nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D–6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von

D-4093/2024 BVGE 2011/25 E. 8 sowie etwa E-200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.3 m.w.H. und E-10042/2025 vom 20. Januar 2026 E. 7.3.2). 6.3.3 Diese Einschätzung trifft auch auf die Heimatregion des Beschwerdeführers, die Region Somali zu. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers Jigjiga ist als Regionalhauptstadt eine der grössten Städte Ostäthiopiens und gilt auch als Zentrum für Rückkehrende aus der Diaspora. Obwohl sie überwiegend somalisch ist, war sie schon immer ethnisch gemischt. Grenzüberschreitende Verbindungen und Mobilität bestimmen sodann die auf den Handel ausgerichtete Wirtschaft Jigjigas. Die Stadt wuchs in den vergangenen Jahren flächenmässig explosionsartig. Die Wirtschaft wuchs ebenfalls, was nicht nur durch das gestiegene Vertrauen lokaler Investoren bedingt war, sondern auch durch staatliche Bundesgelder sowie den Zustrom Hunderter von Rückkehrenden aus der Diaspora angetrieben wurde. Die Stadt verzeichnet allerdings einen erheblichen und vor allem klimabedingten Zustrom von Arbeitsmigranten (vom Land in die Stadt), Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die unter Armut und Ausgrenzung leiden. Eine zentrale Herausforderung besteht daher darin, das Wirtschaftswachstum gerechter zu gestalten, damit mehr Migranten und Migrantinnen sowie schutzbedürftige Mitglieder der Aufnahmegesellschaft von den zunehmenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und Dienstleistungen profitieren können. In den letzten Jahren haben daher die Regierung und internationale Entwicklungsbanken stark in die Infrastruktur der Region investiert (vgl. E- 200/2020 vom 8. November 2024 E. 10.3.3.2 m.w.H.). 6.3.4 Das SEM merkte in seiner Verfügung richtig an, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und inzwischen volljähriger Mann sei. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt und er damit in der Hauptstadt der Region eine Unterkunftsmöglichkeit hat. Während dem vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz dürfte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt haben, die Schule zu besuchen, und es darf vermutet werden, dass ihm bei der Rückkehr auch die hier erworbenen Sprachkenntnisse hilfreich sein werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit genügend Voraussetzungen mitbringt, um nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. In der Beschwerde wird dem zwar entgegengehalten, das SEM habe seine Zugehörigkeit zu den Gabooye nicht berücksichtigt. Es wird aber nicht weiter ausgeführt, inwiefern dies gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen sollte. Zwar handelt es sich bei den Gabooye um einen Clan oder eine Berufsgruppe, der gesellschaftlich als minderwertig qualifiziert wird. Das SEM hatte in seiner Verfügung

D-4093/2024 aber zu Recht festgestellt, dass Gabooye nicht systematisch oder institutionalisiert diskriminiert würden, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. Auch das wirtschaftliche Fortkommen ist für diese Gruppe, die traditionell bestimmte Berufe bestreitet, grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer machte in der Anhörung zwar geltend, er sei von anderen Jugendlichen geschlagen und beklaut sowie von den Behörden schlecht behandelt (Anzeige nur gegen Bezahlung) worden. Dies vermag jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 6.3.5 Mit der Beschwerde wird sodann ein Video von den Misshandlungen des Beschwerdeführers in Libyen zu den Akten gereicht und mit der Replik wird ausgeführt, dies solle die Vulnerabilität des Beschwerdeführers nach der Flucht aufzeigen, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei. Es wird nicht negiert, dass der Beschwerdeführer in ganz jungen Jahren auf seiner Flucht Schreckliches erlebt hat, was auch durch das eingereichte Video bestätigt wird. In Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs kann daraus aber entgegen den Angaben in der Beschwerde nichts abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer nun mehr als vier Jahre in der Schweiz bleiben und sich von den Strapazen der Flucht erholen konnte. Das SEM weist denn auch richtig darauf hin, dass er in der Schweiz keine Behandlung psychischer Probleme in Anspruch nehmen musste und solche auch nicht geltend macht. Dass er bei einer Rückführung erneut in eine Welt aus Elend, Gewalt und Diskriminierung stürzen würde, die es ihm unmöglich mache, sich eine menschenwürdige Zukunft aufzubauen, wie in der Beschwerde vorgebracht, lässt sich aus dem Gesagten deshalb nicht erkennen. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-4093/2024 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Der in der eingereichten Kostennote aufgeführte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Zwar ist der Stundenansatz gemäss dem kommunizierten Ansatz in der Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 auf Fr. 150.– zu kürzen. Der seither angefallene Aufwand ist aber angemessen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’635.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4093/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1’635.– festgesetzt und dem amtlichen Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4093/2024 — Bundesverwaltungsgericht 01.04.2026 D-4093/2024 — Swissrulings