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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4089/2009

1. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4089/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4089/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein christlicher Igbo aus Nigeria – am 14. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am 2. April 1992 geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen liess, dass die am 15. Oktober 2008 durchgeführte radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 6), dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung fünf Fotos einreichte, auf denen eine halb bedeckte Leiche (Foto 1), ein getöteter Hund (Foto 2) sowie ein zerstörtes Haus (Fotos 3 bis 5) zu erkennen sind, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, am 14. September 2007 sei sein Elternhaus in C._______ beziehungsweise in D._______ während einer Auseinandersetzung zwischen den Bewohnern der Dörfer D._______ und E._______ in Brand gesetzt worden, wobei seine Eltern ums Leben gekommen seien, dass er gegen Ende des Jahres 2007 der Jugendorganisation F._______ beigetreten sei, D-4089/2009 dass einige Monate später eine Ölfirma in sein Dorf gekommen sei und bekannt gegeben habe, dort Öl gefunden zu haben, dass diese Firma den Dorfbewohnern Arbeit versprochen habe, sobald mit der Ölförderung begonnen werde, dass sie ihr Versprechen indessen gebrochen habe, dass die Leitung der Jugendorganisation daraufhin einen Brief an die Ölfirma versandt habe, worin sie auf der Einhaltung der abgegebenen Versprechen beharrt habe, dass die Firma die Jugendorganisation danach erfolglos mit Geld habe bestechen wollen, dass er und andere Mitglieder der Jugendorganisation schliesslich aus Wut über den Wortbruch der Firma diese eines Tages angegriffen, Firmeneigentum beschädigt und mehrere Angestellte als Geiseln genommen hätten, dass die Polizei die Protestbewegung gewaltsam niedergeschlagen habe und dabei mehrere Mitglieder der Jugendbewegung teils verletzt, teils getötet worden seien, dass er selber zur G._______ Church habe fliehen können, wo sich ein Pastor seiner angenommen habe, dass jener Pastor ihn einige Tage später in die Obhut eines anderen Mannes gegeben habe, welcher ihn in der Folge ausser Landes und später in die Schweiz gebracht habe, dass er später vernommen habe, dass sämtliche Mitglieder seiner Jugendorganisation per Haftbefehl gesucht würden, dass er seine Heimat am 13. Oktober 2008 per Flugzeug verlassen habe und später in Europa an einem unbekannten Ort gelandet und anschliessend mit einem Zug in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, D-4089/2009 dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung zunächst ausführte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und auch keine Möglichkeit zu besitzen, derartige Dokumente zu beschaffen (vgl. A4 S. 4 f.), um später zu behaupten, seit 2007 einen eigenen Pass besessen und diesen bei seiner Reise auch verwendet zu haben, bis ihm dieser vom Schlepper in der Schweiz mit dem Versprechen, ihm den Reisepass später wieder auszuhändigen, weggenommen worden sei (vgl. act. A14 S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2009 - eröffnet am 18. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 25. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zudem in formeller Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-4089/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-4089/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, dass die Aussagen in Bezug auf den tatsächlichen Besitz eines Reisepasses per se derart widersprüchlich sind, dass sie a priori am guten Willen des Beschwerdeführers zweifeln lassen, den Schweizer Asylbehörden gegenüber wahrheitsgemässe Angaben über seine Reise- und Identitätspapiere zu machen, dass die erst bei der Direktanhörung durch das BFM am 5. Juni 2009 aufgestellte - und in der Beschwerde wiederholte - Behauptung des Beschwerdeführers, mit einem eigenen - später vom Schlepper behändigten - nigerianischen Pass in die Schweiz gelangt zu sein, ansonsten er auch gar nicht mit dem Flugzeug hätte reisen können (vgl. act. A14 S. 3 Frage und Antwort 12), demnach bloss als unbehelflicher Versuch, seine Schilderungen in Einklang mit den behaupteten Modalitäten seiner Reise zu bringen, zu bewerten ist, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten seiner Reiseroute, wonach er von C._______ per Flugzeug nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftsflughafen noch das Land der Destination benennen könne (vgl. act. A1, S. 7), angesichts seiner guten Englischkenntnisse sowie seiner Befähigung, Lesen und Schreiben zu können (vgl. A1 S. 2), nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, D-4089/2009 dass der Beschwerdeführer somit - soweit er behauptet, minderjährig zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein genaues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antwortete, seine Mutter habe ihm dieses vor ihrem Tod mitgeteilt (vgl. act. A1 S. 4 Ziff. 13.2 in fine i.V.m. A1 S. 1 Ziff. 1.5), dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor behördlicher Verfolgung wegen des Übergriffs auf die Ölfirma durch Mitglieder der F._______ verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft erachtet hat, und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM-Verfügung S. 3 f. E. I/2.) verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu entkräften vermögen, dass insbesondere die vom Beschwerdeführer eingereichten fünf Fotos nicht geeignet sind, die Tötungen und Verletzungen von Mitgliedern der Jugendorganisation durch die Polizei zu belegen (so die Beschwerde S. 2 unten), da die Bilder (ungeachtet der Glaubhaftigkeit D-4089/2009 der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers) keinen erkennbaren Konnex zu den geschilderten Ereignissen aufweisen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-4089/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass aufgrund der früheren Ausführungen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben und dieser folglich als volljährig zu betrachten ist, weshalb er sich auch nicht auf den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, D-4089/2009 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4089/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 11

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