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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2009 D-4087/2009

31. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,849 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009...

Volltext

Abtei lung IV D-4087/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4087/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 26. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt sowie am 5. September 2008 am selben Ort angehört. B. Mit Zuweisungsentscheid vom 16. September 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton C._______ zu, mit der Begründung, dass aus den Abklärungen im Empfangs- oder Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprächen. C. Am 3. Oktober 2008 traf eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte afghanische Identitätskarte (Taskira) bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Poststempel: 24. November 2008) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erheben, die zurzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. E. Im Februar 2009 reisten die Mutter, die vier Geschwister sowie der Stiefvater des Beschwerdeführers in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Sie wurden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______zugewiesen. D-4087/2009 F. Mit Schreiben vom 30. April 2009 an das BFM (mit Kopie an das Amt für Migration des Kantons D._______) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin einen Kantonswechsel in den Kanton D._______ beantragen. Zur Begründung machte er geltend, dass seine ganze Familie dem Kanton D._______ zugewiesen worden sei. Da er noch minderjährig sei - geboren am (...) - bestehe aufgrund der Gewährleistung der Familieneinheit ein Anspruch, dass er demselben Kanton wie seine Kernfamilie zugewiesen werde. Aufgrund der sechsmonatigen Trennung von seiner Familie sowie der in dieser Zeit herrschenden Ungewissheit über das Schicksal seiner Familie sei er psychisch noch immer angeschlagen, so dass sich ein Wechsel in den Kanton D._______ positiv auf seinen Gesundheitszustand auswirken könne. G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte das Amt für Migration des Kantons D._______ dem BFM mit, dass dem Kantonswechsel des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht zugestimmt werde könne, weshalb das Gesuch abzulehnen sei. H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm angegebenen Gründe für einen Kantonswechsel nicht den in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 aufgezählten Voraussetzungen wie Einheit der Familie oder schwerwiegende Gefährdung entsprechen würden. Sein Gesuch werde an die zuständigen Behörden der Kantone C._______ und D._______ weitergeleitet. I. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 hielt das Amt für Migration des Kantons D._______ daran fest, dass dem Kantonswechsel des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne. J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - wies das BFM das Gesuch um Kantonswechsel des Beschwerdeführers vom 30. April 2009 ab. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, im vorliegenden Fall bestehe kein Anspruch auf Einheit der Familie, da nicht die Familieneinheit aus Art. 1a Bst. e AsylV 1 betroffen sei, weil der Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung nur Ehepartner sowie eingetragene Partner und deren minderjährige Kinder umfasse. D-4087/2009 Der Beschwerdeführer habe einen Ausweis abgegeben, aus dem das Geburtsdatum 1988 hervorgehe. K. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 22. Mai 2009 sei aufzuheben und es sei ihm der Kantonswechsel in den Kanton D._______ zu gewähren. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass zwischen ihm und seiner Familie eine enge Beziehung und ein beachtliches Abhängigkeitsverhältnis vorhanden sei. Er habe in Afghanistan immer mit seiner Mutter beziehungsweise mit seinen Geschwistern zusammen gelebt. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan sei er immer in Sorge bezüglich seiner Familienmitglieder gewesen. Er sei deshalb sehr erleichtert gewesen, als sie ebenfalls in der Schweiz eingetroffen seien, und habe den sofortigen Wunsch verspürt, mit ihnen zusammen zu sein. Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen und psychisch labil, weshalb er auf ein familiäres Umfeld angewiesen sei, das in stütze und umsorge. Bezüglich seines Alters verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der von ihm am 21. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde. Gemäss diesen sei er noch nicht volljährig, was bedeute, dass er Anspruch auf den gleichen Wohnsitz wie seine Kernfamilie habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem D-4087/2009 Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 geht es um einen Neuentscheid bezüglich der Zuteilung des Beschwerdeführers an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der durch dessen Gesuch um Kantonswechsel vom 30. April 2009 initiiert wurde. Es handelt es sich dabei um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den neuen Zuweisungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2009 einerseits mit der Begründung angefochten, er sei noch minderjährig, weshalb er Anspruch auf den gleichen Wohnsitz wie seine Kernfamilie habe. Andererseits hat er geltend gemacht, zwischen ihm und seiner im Kanton D._______ wohnhaften Familie bestehe eine enge Beziehung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb auch deshalb vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Daher ist die eingereichte Beschwerde zulässig. 1.4 Gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5573) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Da es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2009 um eine Zwischenverfügung handelt, wäre grundsätzlich von einer 10-tägigen Beschwerdefrist auszugehen. Die Beschwerde vom 25. Juni 2009 erwiese sich demnach als verspätet. Die Vorinstanz führte allerdings in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung eine 30-tägige statt der 10-tägigen Beschwerdefrist an. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, beispielsweise in Form einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), ist die Beschwerde vom 25. Juni 2009 als rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht zu betrachten. D-4087/2009 1.5 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die D-4087/2009 Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Gericht fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Praxis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., insbesondere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Familie zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. 5.2 Zum einen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er sich auch nicht auf den Schutz der Kernfamilie berufen kann. Gegen D-4087/2009 die vorgebrachte Minderjährigkeit spricht insbesondere der Umstand, dass gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vom 26. August 2008 seine Identitätskarte angebe, er sei zwanzig Jahre alt (act. A 1/12, S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der (Asyl-)Beschwerde vom 21. November 2008, wonach sein Vater gezwungen gewesen sei, ihn auf der Identitätskarte drei Jahre älter zu machen, da er in der Schule einmal zwei Klassen habe überspringen können, ist unglaubhaft. Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht überdies die Tatsache, dass er bei der Befragung damit einverstanden war, dass sein Alter so registriert wird, wie es aus seiner Identitätskarte ersichtlich ist (act. A 1/12, S. 9). Zwar machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. November 2008 diesbezüglich geltend, der bei der Befragung anwesende Dolmetscher habe sich nicht korrekt verhalten, da er keine vollständige Rückübersetzung vorgenommen habe, weshalb er - der Beschwerdeführer - keine Möglichkeit gehabt habe, seine unbedachte Einwilligung betreffend seines Alters zu korrigieren. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der wörtlichen Rückübersetzung des Kurzbefragungsprotokolls vom 26. August 2008 unterschriftlich bestätigte, dass dieses Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche, weswegen er sich bei seinen Vorbringen, wie sie in das Kurzbefragungsprotokoll Eingang gefunden haben, behaften lassen muss, zumal er den Dolmetscher in seiner Muttersprache Dari gut verstanden haben will (act. A 1/12, S. 10). Im Weiteren spricht gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, dass dieser anlässlich der Befragung geltend machte, dass er ab dem sechszehnten Altersjahr während zweier Jahre in Kabul gelebt habe (act. A 1/12, S. 1 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt war, als er Afghanistan im Juni 2008 verliess. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch der Umstand, dass er im Laufe des Asylverfahrens bezüglich seines Alters unterschiedliche Angaben gemacht hat. So gab er auf dem Personalblatt an, er sei am (...) geboren worden, wohingegen er bei der Befragung ausführte, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (...) geboren worden (act. A 1/12, S. 9). D-4087/2009 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des soeben Ausgeführten dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeit einzugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden, obwohl ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt es insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan immer mit seiner Mutter beziehungsweise mit seinen Geschwistern zusammen gelebt haben will. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen und psychisch labil, weshalb er auf ein familiäres Umfeld angewiesen sei, das in stütze und umsorge. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, diese behaupteten gesundheitlichen Probleme mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, obwohl das aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG seine Aufgabe gewesen wäre. Da er seiner für ihn ohne Weiteres zumutbaren Mitwirkung nicht nachgekommen ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass er keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - selbst wenn sie vorliegend würden - ohnehin nicht dazu zu führen würden, dass er notwendigerweise auf die physische Anwesenheit seiner Familie angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihnen leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Schliesslich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen Besuchen regen Kontakt mit seiner Familie zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen (sprich seiner Mutter und seiner Geschwister) angewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne D-4087/2009 von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehend erwähnten Gründen waren dem im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4087/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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