Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014
Urteil v o m 1 2 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren Söhne 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisungen; Verfügungen des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…), N (…), N (…) und N (…).
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und ethnische Ashkali aus F._______ (Gemeinde G._______) – suchten am 30. Mai 2014 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. Juni 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 7. Juli 2014 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört. A.a Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, sie besässen in F._______ ein Haus und 15 Hektaren Land, die er bewirtschafte. Im Jahr 2008 sei der Sohn I._______ seines Bruders, der vermögend sei, entführt worden, habe jedoch entkommen können und sei in (…) geflüchtet. Die Entführer seien festgenommen worden. Nach der Flucht von I._______ seien er und seine Familie von Personen aus dem Umfeld der Entführer bedroht worden. Einmal seien Personen in einem Minibus zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Kinder beschimpft. Auch telefonisch sei er bedroht worden. Am (…) 2013 habe er zusammen mit dem Beschwerdeführer 4 als Zuschauer an einer Gerichtsverhandlung gegen die Entführer teilgenommen. Danach hätten die Bedrohungen zugenommen. Zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sei dem Beschwerdeführer 4 das (…) ausgeschlagen worden. Am selben Tag sei auch seine Frau geschlagen worden. Er habe die Vorfälle bei der Polizei gemeldet, aber ihm sei auf Nachfrage gesagt worden, dass es keinen Sinn mache, wenn er als Angehöriger einer Minderheit zur Polizei komme. Drei oder vier Tage vor der Ausreise habe ihn jemand in einem Laden bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert. A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, die Probleme hätten begonnen als ihr Schwager I._______ in (…) geflüchtet sei. Sie seien telefonisch und ihre Söhne auch auf der Strasse bedroht worden. Zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise seien Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie vergewaltigt. Dies habe sie den Beschwerdeführern 1 und 3-5 aber nicht erzählt, als diese von der Feldarbeit nach Hause gekommen seien, sondern gesagt, sie sei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei auch einmal beim Einkaufen vom Verkäufer aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Eine Woche vor der Ausreise sei dem Beschwerdeführer 4 das (…) ausgeschlagen worden. Auch dem Beschwerdeführer 5 sei zwei Mal die Brille kaputt gemacht worden.
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 A.c Der Beschwerdeführer 3 brachte im Wesentlichen vor, er habe zehn Jahre die Schule besucht, sei (…) und habe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb sowie im (…) seines Onkels J._______ gearbeitet. Personen aus dem Kreis der Entführer seines Onkels I._______ hätten ihn und seine Familie bedroht. Der Beschwerdeführer 4, der zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 am (…) 2013 an einer Gerichtsverhandlung gegen die Entführer teilgenommen habe, habe bei einem Angriff zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sein (…) verloren. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei geschlagen worden. Er selbst sei beschimpft worden. Im Februar 2014 hätten zudem Feinde von I._______ versucht, ihn mit dem Auto zu überfahren. A.d Der Beschwerdeführer 4 brachte im Wesentlichen vor, er habe vor einem Jahr die (Schule) abgeschlossen. Seither habe er im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb und gelegentlich in einem (…) in K._______, das seinem Vater und einem Onkel gehört habe, gearbeitet. Er und seine Familie seien nach der Entführung seines Onkels I._______ bedroht worden. Er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 am (…) 2013 an einer Gerichtsverhandlung gegen die Entführer teilgenommen. Ein oder zwei Wochen vor der am 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise sei ihm von einem Auto der Weg versperrt worden. Als er das Fenster geöffnet habe, sei ihm ein Faustschlag versetzt worden. Dabei sei sein (…) herausgefallen, beziehungsweise seine Brille sei bei dem Schlag kaputt gegangen und er sei aus dem Auto gezerrt und erneut geschlagen worden; dabei sei ihm das (…) ausgeschlagen worden. Er habe sich nicht in ärztliche Behandlung begeben, respektive er sei noch am Tag des Übergriffs zum Arzt gegangen. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei geschlagen vor. Der Beschwerdeführer 1 habe die Vorfälle zwar bei der Polizei gemeldet, aber ihm sei gesagt worden, er habe in Kosovo nichts zu suchen. Der Beschwerdeführer 1 sei auch einmal vor einem Laden bedroht worden. A.e Der Beschwerdeführer 5 brachte im Wesentlichen vor, er habe zehn Jahre die Schule besucht und im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb geholfen. In der Schule sei er aufgrund seiner Ethnie beleidigt und beschimpft worden. Vier Mal sei er geschlagen worden. Erstmals im Jahr 2008. Ein zweites Mal hätten ihn zwei Männer respektive ein Angreifer im Jahr 2009 geschlagen. Im Januar und April 2014 habe ihn wiederum ein Unbekannter angegriffen. Beim letzten Vorfall habe ihm jemand bei einem Spaziergang von hinten mit einem Stock auf den Oberschenkel geschlagen und sei weggerannt. Bei den vier Übergriffen sei ihm zwei beziehungsweise drei Mal die Brille kaputt gemacht worden. Etwa zwei Wochen vor der am
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 27. Mai 2014 erfolgten Ausreise habe er beim Nachhausekommen bemerkt, dass auch die Beschwerdeführerin 2 geschlagen worden sei. Ebenfalls zwei Wochen vor der Ausreise sei dem Beschwerdeführer 4 das (…) ausgeschlagen worden. Er vermute, dass diese Angriffe auf ihn und seine Familie mit der Entführung seines Onkels I._______ in Verbindung stehen würden. A.f Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A7, A16, A17 und A18 [N 620 962 (Beschwerdeführende 1 und 2)], A5 und A11 [N 620 963 (Beschwerdeführer 3)], A5 und A9 [N 620 964 (Beschwerdeführer 4)] A5 und A9 [N 620 965 (Beschwerdeführer 5)]). B. B.a Das BFM stellte mit vier separaten Verfügungen vom 15. Juli 2014 – gleichentags eröffnet – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die dargelegten Übergriffe durch Personen aus dem Kreis der Entführer von I._______ glaubhaft darzutun. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich diese auf die Entführung von I._______ beziehen würden und ihnen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden persönlich deswegen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten oder zu befürchten hätten. Die Asylgesuche seien daher abzulehnen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert und der Bundesrat habe das Land als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingestuft. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme einiger Dörfer – allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizinischen und
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Für die der Minderheit der Ashkali angehörenden Beschwerdeführenden aus F._______ sei der Wegweisungsvollzug somit zumutbar, zumal sie an ihrem Herkunftsort über Wohneigentum und Felder sowie vor Ort und im Ausland über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen würden. Zudem könnten sie gemeinsam im Familienverband in ihr Heimatland zurückkehren. C. Mit handschriftlich ausgefüllter Formularbeschwerde vom 21. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der von den Beschwerdeführenden gleichentags mandatierte Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde ein, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen (Wegweisungsvollzug) und um Rückweisung der Sache an das BFM zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 – eröffnet am 28. Juli 2014 – stellte der Instruktionsrichter fest, dass zwei Beschwerdeeingaben vorliegen, die unterschiedliche Beschwerdeanträge enthalten. Er forderte die Beschwerdeführenden deshalb auf, die Beschwerdeanträge innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung klarzustellen, d. h. mitzuteilen, ob sie nur – wie in der Eingabe des Rechtsvertreters beantragt – den Wegwei-
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen) anfechten, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf von der vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen ausgegangen werde (Beschwerdeführende 1 und 2: D-4081/2014; Beschwerdeführer 3: D-4082/2014; Beschwerdeführer 4: D-4086/2014; Beschwerdeführer 5: D-4084/2014). F. Mit Eingabe vom 4. August 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeanträge in der Beschwerdeeingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2014 massgeblich seien, d. h. sie lediglich den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen) anfechten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Familienangehörige, die gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, im Wesentli-
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 chen dieselben Ausreisegründe geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren stellen. Es rechtfertigt sich deshalb die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 15. Juli 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügungen vom 15. Juli 2014) sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführenden vom 4. August 2014). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 6. Die Beschwerdeführenden liessen in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch ihren Rechtsvertreter in der massgeblichen Beschwerdeeingabe vom 21. Juli 2014 geltend machen, das BFM hätte einzelfallspezifische Abklärungen vor Ort vornehmen müssen, da zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von ethnischen Ashkali (wie von Roma und Ägyptern) die Reintegrationskriterien (bspw. berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage, Beziehungsnetz) gemäss der Rechtsprechung in BVGE 2007/10 und 2011/50 immer
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 durch Einzelfallabklärungen vor Ort zu untersuchen seien. Das vorliegende Vorgehen des BFM, keine solchen Abklärungen vor Ort vorzunehmen, widerspreche der Rechtsprechung, weshalb die Sache zur Durchführung entsprechender Untersuchungen und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in den Verfügungen vom 15. Juli 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochten, würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Die allgemeine Lage in Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Der Bundesrat hat das Land zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der Wegwei-
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 sungsvollzug ethnischer Ashkali nach Kosovo ist grundsätzlich zumutbar, und das BFM hat zutreffend festgestellt, dass den aus F._______ (Gemeinde G._______) stammenden Beschwerdeführenden die Rückkehr zuzumuten ist. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM hätte zwingend einzelfallspezifische Abklärungen vor Ort vornehmen müssen, greift nicht. Spezifische Abklärungen braucht es nur dann, wenn die Lage beziehungsweise die persönliche Situation der betreffenden Personen unklar ist (vgl. BVGE 2011/50). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits der noch vor der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung Kosovos ergangene BVGE 2007/10, auf den sich die Beschwerdeführenden berufen, und der durch BVGE 2011/50 abgelöst respektive aktualisiert wurde, schrieb nicht zwingend Untersuchungen vor Ort vor, sondern sprach von der Möglichkeit spezifischer Abklärungen von Reintegrationskriterien durch das – damalige – schweizerische Verbindungsbüro (in casu waren Abklärungen zur Behandelbarkeit der Krankheit der betreffenden Person in Kosovo vonnöten). Vorliegend ergibt sich aufgrund der Aktenlage ein klares Bild der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und es drängen sich keine diesbezüglichen weiteren Abklärungen vor Ort auf. Die Beschwerdeführenden verfügen gemäss eigenen Angaben über Wohneigentum und Landwirtschaftsland in F._______, wo sie bis zur Ausreise Ende Mai 2014 gelebt haben. Das BFM hat die Situation der Beschwerdeführenden gewürdigt und zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden vom Vorliegen einer gesicherten Wohnsituation und eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden darf. Laut Aussage des Beschwerdeführers 1 haben die Beschwerdeführenden in F._______ ein gutes Leben geführt (vgl. A5 S. 9 [N 620 962]), und waren finanziell auch in der Lage, regelmässig Ferien im Ausland zu verbringen (vgl. A5 S. 4 [N 620 964], A5 S. 4 [N 620 965]). Zudem weisen sie ein breit gefächertes verwandtschaftliches Beziehungsnetz im In- und Ausland auf (vgl. A5 S. 6 und A7 S. 5 f. [N 620 962]). Der Beschwerdeführer 1, der über einen Mittelschulabschluss verfügt, besitzt einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb mit 15 Hektaren Land und Kühen; die Beschwerdeführerin 2 führte den Haushalt (vgl. A5 S. 4 und A7 S. 4 [N 620 962]). Die noch jungen Beschwerdeführer 3-5 verfügen alle über mehrjährige Schulbildungen (…) und Erfahrung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdeführer 3 und 4 können überdies Arbeitserfahrung im (…) vorweisen (vgl. A5 S. 4, A11 S. 9 [N 620 963]; A5 S. 3 f. [N 620 964]; A5 S. 3 [N 620 965]). Damit darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr – wie bis anhin – in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen stehen allfällige wirtschaftliche
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Hinsichtlich der erwähnten angeborenen Sehschwächen der Beschwerdeführer 3-5 ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Bei den Sehschwächen handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Erkrankungen, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre. In Kosovo ist die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2) und die Beschwerdeführer 3-5 wurden dort gemäss eigenen Angaben auch schon behandelt (Brillen, […]). Im Übrigen vermag – wie bereits erwähnt – eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatland nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3 Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher aufgrund der klaren Aktenlage sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar und der Beschwerdeantrag um Rückweisung zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden, die alle über gültige kosovarische Identitätskarten verfügen, obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 [S. 513 ff.]).
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängige Instruktion erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4081/2014; D-4082/2014; D-4084/2014; D-4086/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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