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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2010 D-4080/2007

24. Februar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,428 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai...

Volltext

Abtei lung IV D-4080/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4080/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 3. April 2007 und gelangte von Tschechien und ihm unbekannten Ländern her kommend am 10. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 11. April 2007 summarisch befragt. Am 8. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei machte der Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in _______ im Wesentlichen geltend, Sympathisant der DHKP-C gewesen zu sein. Zur Organisation Temel Hakler habe er enge Beziehungen gepflegt. Er habe an zahlreichen Protestveranstaltungen teilgenommen und sei wiederholt bei der Durchführung behilflich gewesen. Anlässlich von Kundgebungen sei er 1999 beziehungsweise im Jahr 2000 festgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Bei einer von ihm im Jahre 2002 geleiteten Veranstaltung im Zusammenhang mit einem durch die Polizei getöteten Kameraden sei er fotografiert worden. Die Aufnahme sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Im Jahre 2004 sei er erneut vorübergehend festgenommen worden. Am 7. Dezember 2006 habe er sich anlässlich einer polizeilichen Razzia im Vereinslokal der Temel Hakler aufgehalten. Am 19. Dezember 2006 habe er an einer Protestveranstaltung der Gefangenenhilfsorganisation Tayad und einer weiteren Bewegung teilgenommen. Eine dabei gemachte Bildaufnahme von ihm sei wiederum in einem Printmedium publiziert worden. Im Zusammenhang mit den Todesfastenaktionen hätten am 4. und 7. Januar 2007 unbewilligte Demonstrationen stattgefunden. Er habe bei der Planung und Durchführung geholfen. Am 9. Januar 2007 hätten die Sicherheitskräfte seinetwegen die elterliche Wohnung durchsucht. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern sicherheitshalber bei Freunden aufgehalten. Seine Angehörigen seien massiv eingeschüchtert worden. Man habe damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) in einem Typ-F-Gefängnis zu inhaftieren. Eine Woche später sei die Wohnung erneut durchsucht worden. Es seien mehrere Personen angehalten beziehungsweise im Rahmen einer Razzia im Vereinslokal der Temel Haklar festgenommen und zu ihm befragt worden. Zudem sei die Wohnung seiner Eltern vermehrt überwacht worden. Er habe sich bei seiner Schwester aufgehalten und sei dort telefonisch bedroht worden. Um sie nicht in Gefahr zu bringen, sei er nach einem Monat wieder zu Freunden gezogen. Sein Vater sei D-4080/2007 seinetwegen aber nach wie vor unter Druck gesetzt worden. In Anbetracht dieser Sachlage und wegen des bevorstehenden Militärdienstes habe er sich zur Flucht entschlossen. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 – dem Beschwerdeführer am selben Datum mündlich eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgung durch die türkischen Behörden seien nicht glaubhaft. Seine Angaben zur angeblichen Suche und zur möglichen Gefährdung seien wiederholt vage ausgefallen. Zudem habe er es unterlassen, mit Hilfe eines Anwalts in Erfahrung zu bringen, ob gegen ihn tatsächlich ermittelt werde oder nicht. Seine unter anderem vorgebrachte Erklärung, er habe dazu keine Gelegenheit gehabt, könne nicht nachvollzogen werden. Entsprechend fehlten substanziierte Hinweise auf eine relevante Gefährdung im Heimatland. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement im vorgebrachten Ausmass plausibel zu machen. Die diesbezüglichen Schilderungen vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Allein das Vorbringen, auf Kundgebungen fotografiert worden zu sein, begründe für sich alleine noch keine asylrelevante Gefährdung. Schliesslich erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei ausschliesslich gestützt auf rechtsstaatlich legitime und demnach nicht asylrelevante Motive. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, in der Türkei behördlich gesucht zu werden. Von der Schweiz aus habe er von andauernden Suchbemühun- D-4080/2007 gen der Sicherheitskräfte erfahren. Auch wenn er zu Beginn seiner politischen Aktivitäten noch nicht offiziell gesucht worden sei, müsse er nunmehr damit rechnen, dass die Behörden einen Vorwand hätten, um gegen ihn vorzugehen. Durch den Beizug eines Anwalts in der Türkei vor seiner Flucht hätte er seinen Aufenthaltsort preisgeben müssen, was mit einer Akzentuierung seiner Gefährdung verbunden gewesen wäre. Aktuell versuche er von der Schweiz aus, mittels eines Anwalts in der Türkei, abzuklären, ob ein ihn betreffendes Verfahren und ein Datenblatt existiere. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt mittels einer Botschaftsanfrage detailliert abzuklären. Er habe sich entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise politisch exponiert und sei dadurch zunehmend in den Fokus der Behörden geraten. Entsprechende Beweismittel würden nachgereicht. Überdies müsse er damit rechnen, bei der Rückkehr wegen des ausstehenden Militärdienstes festgenommen zu werden. Auch in diesem Lichte besehen habe er begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Heimatland. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Betreffend allfällig nachgereichte Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf einer Fotografie in einer Zeitschrift als Kundgebungsteilnehmer erkennbar gewesen sein sollte, könne dadurch noch nicht auf begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen geschlossen werden. F. Mit Replik vom 31. Juli 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Als Belege für die Situation vor Ort respektive sein politisches Engagement gab er zwei bebilderte Zeitungsartikel samt Übersetzungen zu den Akten. Ferner ersuchte er um Einräu- D-4080/2007 mung einer angemessenen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Letzterem entsprach das Bundesverwaltungsgericht implizit. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2008 gab der Beschwerdeführer die Personalien und die Adresse seines in der Türkei mandatierten Anwalts bekannt. Gleichzeitig beantragte er erneut die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdeführers zu befinden. Seine Auffassung, das BFM wäre gehalten gewesen, mittels einer Botschaftsanfrage weitere Abklärungen vorzunehmen, kann indes nicht geteilt werden. Vielmehr hat das BFM in ausführlichen und gemäss nachfolgenden Ausführungen zutreffenden Erwägungen dargelegt, weshalb vorliegend eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu verneinen sei. In Anbetracht der Aktenlage ging das BFM zutreffenderweise von einem rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt aus, hatte der Beschwerdeführer doch – wenn D-4080/2007 auch in Widerspruch zu anderen Aussagen – wiederholt dargelegt, gegen ihn sei kein Verfahren eingeleitet worden (A 1/10, S. 6; A 6/17, S. 9). Im Übrigen findet die behördliche Untersuchungsmaxime ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen; allein der Hinweis auf nunmehr allfällig bestehende Akten der Ermittlungsorgane vor Ort bedingt jedenfalls nicht schon zwingend Abklärungen der Asylbehörden, da der Beschwerdeführer soweit zumutbar gehalten ist, Beweismittel im Rahmen der Mitwirkungspflicht selber erhältlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Durch die blosse Angabe der Adresse eines türkischen Anwalts ist der Mitwirkungspflicht aber offensichtlich nicht genüge getan worden beziehungsweise ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, gegen den Beschwerdeführer sei tatsächlich ein Verfahren eröffnet worden. Nach dem Gesagten bestand beziehungsweise besteht weder im damaligen noch im jetzigen Zeitpunkt Anlass für die Asylbehörden, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin mangels ersichtlicher Gehörsverletzung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der D-4080/2007 Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das politische Engagement des Beschwerdeführers im geltend gemachten Ausmass für unglaubhaft erachtet. Diese Einschätzung, welche das BFM in überzeugenden Erwägungen darlegte, teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer Sympathien für die von ihm erwähnten Organisationen empfindet und an der einen oder anderen Veranstaltung verbunden mit einer allfälligen Kurzfestnahme im Anschluss daran teilnahm. Dabei dürfte auch die eingereichte Bildaufnahme in einem Presseerzeugnis zustande gekommen sein. Dass er sich aber mehr als ein blosser Mitläufer engagiert haben sollte, erscheint entgegen den Beschwerdevorbringen in keiner Weise als plausibel. So war er auch auf wiederholtes Nachfragen nicht in der Lage, seine angebliche Beteiligung bei der Organisation und Durchführung einer Manifestation auch nur annähernd zu substanziieren (A 6/17, S. 8). Weitere eher stereotype und kaum mit Realkennzeichen versehene Aussagen vermitteln jedenfalls nicht das Bild eines eigentlichen Politaktivisten (A 6/17, S. 10 und 14). Seine mutmassliche Nähe zu eher linksgerichteten Kreisen und Organisationen ist zwar nicht zu bestreiten. Hingegen kann den vorliegenden Akten nichts entnommen werden, was auf eine markante diesbezügliche Profilierung oder Exponierung schliessen lassen würde, zumal er unter anderem angab, nicht Mitglied einer Partei, Organisation oder Bewegung gewesen zu sein D-4080/2007 (A 1/10, S. 6). In sich eher widersprüchlich erscheinen sodann die Angaben zur angeblichen behördlichen Vorgehensweise gegen ihn. Einerseits brachte er bei der Summarbefragung vor, die Sicherheitskräfte hätten seinetwegen zuhause Razzien durchgeführt. Wenig später legte er indes dar, es bestünden keine konkreten Hinweise für eine behördliche Suche (A 1/10, S. 5 f.). Dieses in sich unstimmige Aussageverhalten wiederholte er anlässlich der Anhörung. Auch dort wusste er nicht, ob offiziell nach ihm gesucht werde; gleichzeitig erwähnte er aber wiederum Razzien bei ihm zuhause (A 6/17, S. 9). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Behörden ein relevantes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerdeführer entwickelt haben. So hat er es denn bis zum heutigen Zeitpunkt trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht unterlassen, mit Hilfe des von ihm bezeichneten Anwalts in der Türkei allfällige Belege, welche die geltend gemachte Verfolgung erhärten würden, beizubringen. Dies rechtfertigt aufgrund der Aktenlage den Schluss, dass auch im heutigen Zeitpunkt nicht aus politischen Gründen gegen ihn im Heimatland ein Verfahren anhängig gemacht wurde. 4.4 Im Weiteren stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Beim Beschwerdeführer, welcher den Militärdienst als Fluchtgrund anlässlich der Summarbefragung auch auf Nachfragen noch nicht angegeben hatte, bestehen indes nach dem Gesagten und entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sanktion relevant höher als üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies vor D-4080/2007 allem deshalb, weil weder ein markantes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine relevante Vorverfolgung ersichtlich sind. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Presseartikel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-4080/2007 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Allein die Möglichkeit eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4080/2007 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der Ausreise in _______ und verfügt dort über diverse soziale Anknüpfungspunkte. Relevante gesundheitliche Probleme können den Akten nicht entnommen werden. Somit ist davon auszugehen, dass er in der Türkei nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, D-4080/2007 zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-4080/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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