Abtei lung IV D-4078/2007 wet/wes {T 0/2} Urteil vom 14. November 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Haefeli, Zoller Gerichtsschreiber Weber A._______, geboren X._______, und Sohn B._______, geboren Y._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N_______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 ablehnte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2005 abwies, dass die ARK auf eine Eingabe vom 15. Oktober 2005, welche von jener als Revisionsgesuch behandelt wurde, mit Urteil vom 18. November 2005 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2006 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, das das BFM mit Verfügung vom 7. April 2006 abwies, dass die ARK mit Urteil vom 18. Mai 2006 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2006 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass die Beschwerdeführerin im schriftlichen Asylgesuch sowie während der Anhörung vom 26. April 2007 im Wesentlichen geltend machte, sie müsste bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen des noch ausstehenden Militärdienstes mit einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden rechnen, zudem übe sie in der Schweiz exilpolitische Tätigkeiten aus, dass am 16. März 2007 der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass der Sohn am 30. März 2007 von den zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 8 Abs. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) im Beisein der Beschwerdeführerin registriert wurde und ihm vorgängig der Anhörung seiner Mutter vom 26. April 2007 Fragen gestellt wurden, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe nicht mehr in die Schule gehen dürfen und seine Mutter sei von Personen in Zivil oder in Militäruniform gesucht worden, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2007 - eröffnet am 15. Mai 2007 - das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. November 2006 und dasjenige ihres Sohnes ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen würden, es sei als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - da die Beschwerdebegehren
3 aussichtslos erscheinen würden - abgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 9. Juli 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid aufkommen zu lassen, dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keine politsch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen können, zurückgewiesen werden müsse, durch keinerlei stichhaltige Argumente oder Belege untermauert werde, weshalb dieses Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu werten sei, zumal in den vorangegangenen Verfahren jeweils in einlässlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen dem Vorbringen, wonach auch die Beschwerdeführerin sich als politisch aktive Exileritreerin nicht verstecke, sondern sich in aller Öffentlichkeit dem eritreischen Regime stelle, nicht beigepflichtet werden dürfte, zumal den eingereichten Internetausdrucken bezüglich einer Versammlung der D._______ in der Schweiz lediglich entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine (einzige) solche Versammlung, welche den Bildern zufolge unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem geschlossenen Raum stattgefunden haben müsse, als Zuhörerin besucht habe, dass das aktualisierte Bestätigungsschreiben der E._______ Schweiz vom 6. Juni 2007, in welchem der Beschwerdeführerin erneut eine Mitgliedschaft bei dieser Partei (beziehungsweise dieser Faktion der D._______) sowie eine Zugehörigkeit zur "E._______ branch in Switzerland" seit dem Jahre 2005 attestiert werde, sich nicht mit den Vorbringen im ersten Asylverfahren in Übereinstimmung bringen lasse und daher vorliegend keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beweiskraft zu entfalten vermöge, zumal bereits im Urteil der ARK vom 18. Mai 2006 erkannt worden sei, dass früher eingereichte, die Mitgliedschaft bei der E._______ ausweisende Bestätigungsschreiben nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit einer Mitgliedschaft auszuweisen, und das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eine politische Aktivistin, als nachgeschoben zu erkennen sei (vgl. B8/11, S. 8), dass hinsichtlich der im eingereichten Urteil des VGH Hessen vom 21. März 2007 gemachten Ausführungen vorliegend anzuführen sei, dass im Gegensatz zu den im Urteil angeführten Erwägungen auf Seite 11 ff. die Beschwerdeführerin in casu weder eine Mitgliedschaft zur E._______ noch eine politisch motivierte Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen könne und überdies nicht davon auszugehen sein dürfte, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz einer speziellen Beobachtung unterstellt noch - gemäss den Akten aufgrund einer blossen Teilnahme an einer in einem geschlossenen Raum durchgeführten Veranstaltung durch die heimatlichen Behörden anlässlich einer Versammlungsteilnahme identifiziert worden, auch wenn darüber im Internet berichtet worden sein sollte, dass denn auch im erwähnten Urteil des VGH Hessen eingeräumt werde, es sei der Regierungsorganisation von Eritrea nicht möglich, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise an einem Festival teilnehmen würden, dass den Akten keine Belege entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe
4 - wie vorgebracht oder wie in der erwähnten E._______-Bestätigung vom 6. Juni 2007 angeführt - effektiv weitere Aktivitäten ausgeübt, welche zu einer Registrierung respektive Identifizierung der Beschwerdeführerin geführt haben könnten, dass es somit als unwahrscheinlich zu werten sein dürfte, die eritreischen Behörden hätten von den angeführten Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - soweit Notiz genommen haben, dass sie sie hier in der Schweiz identifiziert und sie in Eritrea deswegen in ernsthafter Weise behelligen würden, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aus diesen Gründen zu verneinen sei, dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vollzug der Wegweisung betreffend Eritreer respektive Eritreerinnen in ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der wie vorliegend gelagerten Gesamtumstände - so verfüge die Beschwerdeführerin über diverse Sprachkenntnisse und in ihrer Heimat, so insbesondere in ihrer Herkunftsregion, über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, weshalb in casu begünstigende individuelle Faktoren vorlägen (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12) - die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf das Asylverfahren N_______ einen angeblich mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall -, wo das BFM den Vollzug als nicht zumutbar erachtet habe, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchte, da nach Beizug der zitierten Verfahrensakten bezüglich des Wegweisungsvollzugs gerade nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt respektive einer vergleichbaren Fallkonstellation ausgegangen werden könne, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle, dass die Beschwerdeführerin mit Teilzahlungen à Fr. 300.-- vom 5. und 9. Juli 2007 den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes mit Eingabe vom 9. Juli 2007 beantragte, es sei vom in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 erhobenen Kostenvorschuss Umgang zu nehmen und es sei festzustellen, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
5 recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2007, worin beantragt wurde, es sei von dem in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2007 erhobenen Kostenvorschuss Umgang zu nehmen, als gegenstandslos geworden zu erachten ist, da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist von der Beschwerdeführerin geleistet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 geworden sind (Art. 54 AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von drei Kindern und sei vor ihrer Ausreise aus Eritrea weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie einen solchen geleistet, weshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion bestehe, dass überdies verheiratete Frauen und Mütter gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes in Eritrea generell vom Militärdienst befreit seien, weshalb die Beschwerdeführerin nicht befürchten müsse, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden, dass auch die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wegen ihrer früheren politischen Tätigkeiten in ihrem Heimatland verfolgt und hingerichtet zu werden, unbegründet erscheinen würden, da ihre diesbezüglichen Vorbringen in den früheren Verfahren von den Schweizer Asylbehörden als unglaubhaft bewertet worden seien, weshalb sich auch die Vorbringen des Sohnes auf unglaubhafte Vorbringen stützen würden, dass sich schliesslich weder der Eingabe vom 29. November 2006 noch dem handschriftlichen Brief vom 20. November 2006, in dem berichtet werde, dass die Brüder der Beschwerdeführerin im Militärdienst seien und ihre Mutter in ein Dorf weggezogen sei, etwas Stichhaltiges entnehmen lasse, was die obigen Erwägungen umzustürzen vermöchte, dass hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Tätigkeiten zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden habe glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass für die Annahme bestehe, sie sei vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in ir-
6 gendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden, dass die blosse Mitgliedschaft bei der Eritrean Liberation Front (D._______) zu keiner Verfolgung durch die eritreischen Behörden führe und zudem den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, die eritreischen Behörden hätten von einer solchen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet, dass insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin mit einer Teilnahme an einer Versammlung äusserst spärlich ausgefallen seien und die eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche andere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten, dass allein in der Schweiz innert kurzer Zeit eine Vielzahl exilpolitischer Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden, dass es vor diesem Hintergrund aber unwahrscheinlich zu erachten sei, die eritreischen Behörden könnten all diesen - wie im vorliegenden Fall oft nur schlecht erkennbaren Gesichtern - konkrete Namen zuordnen, und eine Überwachung jedes einzelnen im Ausland lebenden Staatsangehörigen angesichts der hohen Zahl nicht möglich sei, dass es zudem den eritreischen Behörden auch bekannt sein dürfte, dass viele eritreische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch der Schweiz vor oder nach Abschluss des Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht durch regimekritische Aktivitäten zu erwirken, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden und gehöre zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für die sich die eritreischen Behörden interessieren würden, dass weder in der Beschwerdeschrift noch in der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 9. Juli 2007 Argumente vorgebracht werden, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 zu verweisen ist, dass die Ausführungen des nachgereisten Sohnes der Beschwerdeführerin mangels Substanziierung der Vorbringen nicht zu einem anderen Ergebnis führen, dass hinsichtlich der Eingabe vom 9. Juli 2007 zudem festzuhalten ist, dass darin keine neue Sachlage geltend gemacht, sondern lediglich eine Kritik an der in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 dargelegten rechtlichen Würdigung geübt wird, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
7 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 festgehalten wurde, dass vorliegend bezüglich des von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs begünstigende individuelle Faktoren vorliegen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), dass hinsichtlich der in der Eingabe vom 9. Juli 2007 geltend gemachten Rüge, wonach im in der Rechtsmitteleingabe zitierten Vergleichsfall die dortige Gesuchstellerin ebenfalls ein minderjähriges Kind habe, auszuführen ist, dass in offensichtlicher Weise nicht dieser Umstand zur Einschätzung führte, es liege vorliegend kein vergleichbarer Sachverhalt respektive eine vergleichbare Fallkonstellation vor, sondern die in der Zwischenverfügung ebenfalls bereits erwähnten begünstigenden individuellen Faktoren (EMARK 2005 Nr. 12) zu einer anderen Betrachtungsweise führten, dass weiter das in der erwähnten Eingabe sinngemässe Vorbringen betreffend eine angeblich andauernde Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht überzeugen kann, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin habe sich erfolglos um eine freiwillige Rückkehr in ihre Heimat bemüht (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4 f. S. 187 f., sowie EMARK 2002 Nr. 16 E. 7c mit weiteren Hinweisen, S. 146 ff.), dass insbesondere das Vorbringen, die Beschwerdeführerin könnte keine Reisepapiere bekommen, weil sie aufgrund ihrer Opposition zur eritreischen Regierung die 2-prozentige Einkommenssteuer nicht entrichtet habe, nicht zu einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges führt, da nicht belegt ist, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Ausland überhaupt ein steuerbares Einkommen erzielte, und auch nicht ausgeführt wird, die Nachzahlung einer allfälligen Steuerschuld sei ausgeschlossen, dass somit der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat somit auch möglich ist und sie verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. und 9. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 5. und 9. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - F._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand am: