Abtei lung IV D-4078/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, dessen Ehefrau Z2._______, geboren _______, und deren Kinder Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, Irak, alle vertreten durch Dominik Löhrer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4078/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______/Nordirak, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. März 2001 und gelangten am 17. Mai 2001 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 18. Mai 2001 wurden sie in der Empfangsstelle C._______ befragt. Nach der Kurzbefragung wurden sie mit Verfügung vom 21. Mai 2001 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführer am 8. August 2001 an und am 31. Mai 2005 wurde mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch das BFM durchgeführt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem Jahr 1991 Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei (KDP) und habe als Lehrerin gearbeitet. Seit dem Jahr 1995 sei sie für eine Parteizelle von ca. 10 Personen zuständig gewesen. Dank ihrer Computerkenntnisse habe man sie im April 1999 im Sonderbüro für Beziehungen mit der Türkei von Nechirvan Barzani angestellt, wo sie geheime Informationen über Beziehungen der KDP mit der Türkei elektronisch erfasst und auf Disketten gespeichert habe. Unter anderem habe es sich um Daten über Waffen- und Lebensmittellieferungen aus der Türkei oder die Planung gemeinsamer Angriffe der türkischen Streitkräfte und der KDP-Peshmergas gegen die PKK gehandelt. Diesbezüglich habe sie auch Protokolle von Sitzungen zwischen dem türkischen Militär und KDP-Verantwortlichen elektronisch verarbeitet. Nach dem Verlust der Disketten im März 2001 sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten E._______ beschuldigt worden, die Diskette an sich genommen und Drittpersonen weitergegeben zu haben. Sie sei deshalb von ihrem Vorgesetzten und einem Mitglied des Geheimdienstes mehrmals verhört und bedroht worden. Als sie am 15. März 2001 von ihrem Schwager die Information erhalten habe, dass man sie für das Verschwinden der Diskette verantwortlich machen wolle, habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei am gleichen Tag mit ihrer Familie aus dem Nordirak ausgereist. Später seien ihr Bruder und ihr Schwager mehrmals vom kurdischen Geheimdienst vorgeladen worden und man habe nach ihr gefragt. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben wegen der D-4078/2006 Bedrohung seiner Ehefrau mit der Familie aus dem Irak aus. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführer vier irakische Identitätskarten, einen Lehrerinnenausweis, einen Berufsausweis der KDP, fünf Vorladungen, mehrere Fotografien und diverse Arztberichte ein. B. Am 23. Juli 2001 wurde in der Schweiz der Sohn Z5._______ geboren. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführern die am 5. September 2003 anbegehrte Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. Mai 2005 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Da das BFM den Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht geglaubt werden könnten. Insbesondere entbehre es jeglicher Realität, dass die KDP Personen ohne weitere politische und militärische oder geheimdienstliche Erfahrungen für Sonderaufgaben, wie sie von der Beschwerdeführerin behauptet würden, einsetze. Ausserdem müsse es als unrealistisch betrachtet werden, dass die KDP eine Person mit dem Profil des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin für die behaupteten Aufgaben und Verantwortungen – insbesondere die Teilnahme an Sitzungen mit dem türkischen Militär für die Planung von gemeinsamen Angriffen auf die PKK sowie die Entgegennahme von Waffen, Lebensmitteln und Kleidern aus der Türkei – einsetze. Die geltend gemachten geheimdienstlichen Aufgaben und damit verbundenen Verantwortungen könnten somit in der vorgebrachten Weise nicht geglaubt werden. Weder die eingereichten Vorladungen noch die abgegebenen Fotos könnten an dieser Einschätzung etwas ändern. Auf den Vorladungen sei einerseits kein Grund vermerkt und andererseits seien diese leicht käuflich erwerbbar. Die Fotos würden D-4078/2006 nicht beweisen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin wirklich übernommen habe und die Bekanntschaft mit den Abgebildeten könne auch aus einem andern Grund als dem geltend gemachten bestanden haben. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Juni 2005 beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2005 wurde das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten abgewiesen mit der Begründung, dass für den Beschwerdeführer ein Sicherheitskonto mit ausreichender Deckung bestehe. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 9. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Suchbefehls und dessen deutsche Übersetzung zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 ersuchten die Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und das Gesuch um prioritäre Behandlung im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werde. D-4078/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, D-4078/2006 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 16. Juni 2005 geltend, dass sie verdächtigt werde, eine Diskette mit wichtigen Daten der KDP unterschlagen zu haben, um damit Aktionen gegen die Partei zu planen. Aufgrund dieses Verdachts könne sie nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie dort stark gefährdet wäre. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2005 seien ihre Aussagen in sich schlüssig und würden einen Sinn ergeben. Insbesondere habe sie ein genaues Bild der Situation beschreiben und die gestellten Fragen sehr detailliert beantworten können. 4.2 Dieser Argumentation kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Vielmehr ergibt sich aus ihren Äusserungen das Bild einer konstruierten Geschichte, zumal ihren Angaben in mehrfacher Hinsicht die Substanz fehlt und sie mit Blick auf die Realität nicht nachvollzogen werden können. Ausserdem haben sich auch Widersprüche ergeben. 4.3 Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt, entbehrt die von der Beschwerdeführerin dargestellte Rekrutierung ihrer Person als Mitarbeiterin des Sonderbüros der KDP mit dem von ihr dargestellten Aufgabenbereich jeglicher Realität. Daten über Waffen-, Kleider- und Lebensmittellieferungen aus der Türkei, welche für die KDP-Peshmergas bestimmt sind, und Daten über geplante D-4078/2006 gemeinsame militärische Aktionen der türkischen Streitkräfte und der KDP-Peshmergas gegen die Kämpfer der PKK sind als äusserst heikle und geheime Informationen zu betrachten. Es ist davon auszugehen, dass die KDP Daten dieser Art nur einer ihr als äussert vertrauenswürdig erscheinenden Person in die Hand geben würde und deshalb die Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben Daten dieser Art elektronisch zu verarbeiten und zu sichern hatte, als vertrauenswürdig einschätzte. Wie die KDP die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin prüfte und weshalb die KDP diese Aufgabe der Beschwerdeführerin und nicht einer anderen Person anvertraute, vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht nachvollziehbar darzulegen. Ihre Angaben, sie habe einen Computerkurs besucht, gehöre der KDP an und sei von ihrem Vorgesetzten empfohlen worden, stellen im Hinblick auf die hohe Sensibilität der Daten, zu welchen sie – nebst ihrem neuen Vorgesetzten – allein Zugang gehabt haben soll, keine plausiblen Erklärungen dar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die KDP – um die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin einschätzen zu können – eine weitergehende Prüfung ihrer Person durchgeführt hätte und beispielsweise Fragen zum Charakter, zum Beziehungsnetz, zum Umfeld, zur politischen Überzeugung, zu allfällig bestehenden Abhängigkeiten und vielem mehr gestellt hätte, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend machte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die KDP bei der Besetzung eines Aufgabenbereichs, der mit der Kenntnisnahme von sensiblen Daten verbunden ist, nicht wenigstens in einem eingehenden Gespräch die Loyalität zur Partei oder grundlegende Charakterzüge überprüft haben soll und sich statt dessen mit der Zugehörigkeit zur Partei, einer Empfehlung und dem Fachwissen zufrieden gab. Die Beschwerdeführerin machte bloss geltend, sie sei von ihrem vorherigen Vorgesetzten aufgrund ihrer Beziehung zur KDP empfohlen worden und habe daraufhin in einem Sonderbüro von Nechirwan Barzani, einer der führenden Persönlichkeiten innerhalb der KDP, mit der Arbeit begonnen. Die Arbeit mit den äusserst sensiblen Daten, von welchen die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeit erfahren haben muss, ist indessen nur mit einer vorausgehenden Prüfung ihrer Person zu vereinbaren. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgehen der KDP bei der Rekrutierung erscheint somit insgesamt unvorsichtig, unprofessionell und nicht im Interesse der Partei. Im Hinblick auf die Gefahr, welcher sich die KDP mit diesem Vorgehen ausgesetzt hätte, können die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Rekrutierung D-4078/2006 nicht geglaubt werden, weshalb der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, sie verfüge über sehr ausgeprägte politische Kenntnisse und eine langjährige Arbeitserfahrung bei der KDP. Diese Aussagen lassen sich jedoch nicht mit dem von ihr präsentierten fehlenden Wissen über grundlegende Fakten der KDP vereinbaren. Beispielsweise konnte sie die Verantwortlichkeiten von Nechirwan Barzani, für den das Büro, in welchem sie gearbeitet habe, tätig war, nicht einmal ansatzweise umschreiben (Akte A34/S. 4). Auch wusste sie nicht, was „türkische TIM“ sind, obwohl sie Protokolle von Sitzungen mit Angehörigen dieser Organisation auf dem Computer erfassen musste (Akte A34/S. 4 und 13). Ferner war ihr nicht bekannt, wo das Sonderbüro von Nechirwan Barzani Niederlassungen hatte (Akte A34/S. 5). 4.5 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er sei ebenfalls Mitglied der KDP. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Mitgliedschaft und Tätigkeit des Ehemannes bei der KDP nur ausweichende Aussagen zu Protokoll geben konnte, zumal davon ausgegangen werden kann, dass zwei miteinander verheiratete KDP-Mitglieder miteinander über Parteiangelegenheiten sprechen und diesbezügliche Informationen – sofern sie nicht geheim sind – austauschen. 4.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann überdies das Erfahrungs- und Arbeitsprofil des Leiters des Büros für Sonderbeziehungen der KDP nur schwer mit dem geltend gemachten Sachverhalt in Einklang gebracht werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 3) zu verweisen. In der Beschwerde wurde zwar bemängelt, die Vorinstanz habe nicht begründet, warum die in diesem Zusammenhang dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin unrealistisch und deshalb nicht glaubhaft seien. Indessen ist dieser Vorwurf unzutreffend, zumal die Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit auf die tatsächlichen Gegebenheiten innerhalb der KDP und deren militärische Organisationen sowie auf die Tragweite von militärischen Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen der Türkei und dem Irak hinwies. Aus dieser Argumentation lässt sich ableiten, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen D-4078/2006 vermögen. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Profil ihres Vorgesetzten nicht zu vereinbaren ist mit der von ihr behaupteten Tätigkeit dieses Vorgesetzten, sondern vielmehr jeglicher Realität entbehrt. So soll es sich um einen älteren Mann handeln, der früher Peshmerga und Chauffeur des Barzani-Clans gewesen sei und nun beauftragt worden sein soll, einen gemeinsamen Angriff der KDP- Peshmergas und des türkischen Militärs auf Stellungen der PKK zu planen. Trotz eines allfällig bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen diesem Vorgesetzten und der Barzani-Familie ist davon auszugehen, dass Entscheide und Planungen über Vorhaben dieser Art, welche für die KDP ebenso wie für die Türkei von hoher politischer und militärischer Bedeutung sind, der KDP-Leitung vorbehalten sind und nicht einem ehemaligen Peshmerga und Chauffeur übertragen werden. Einem ehemaligen Peshmerga und Chauffeur würde schon die Kompetenz und die Legitimation zu Verhandlungen mit ausländischen Delegationen und zu Entscheiden über aussenpolitische Vorhaben fehlen. Vielmehr ist aufgrund der Bedeutung dieser Vorhaben davon auszugehen, dass Vorhaben der erwähnten Art von offiziellen Vertretern der KDP wahrgenommen würden, wie dies beispielsweise auf der Homepage der KDP Türkei zu lesen ist (vgl. insbesondere die Fotos, welche Nechriwan Barzani mit Vertretern der Türkei zeigen). 4.7 Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Sonderbüro, in welchem sie heikle Daten elektronisch erfasst habe, sei sehr klein gewesen, habe nur über drei Mitarbeiter verfügt und keine eigene Bezeichnung gehabt (Akte A34 S. 4), lässt sich ferner nicht mit internationalen Aufgaben der KDP vereinbaren, zumal Büros mit Auslandbeziehungen schon aus organisatorischen Gründen eine gewisse Grösse aufweisen müssen und überdies eine Bezeichnung benötigen, damit ausländische Delegationen wissen, mit wem sie es zu tun haben und an wen sie sich wenden können. Im Übrigen ist die Aussage der Beschwerdeführerin, das Büro habe keinen Namen, auch widersprüchlich zu ihrem späteren Vorbringen, gemäss welchem das Büro „F._______“ geheissen habe (Akte A34/S. 13), was die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben ebenso bestätigt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine davon abweichende Bezeichnung des Büros zu Protokoll gab (Akte A9/S. 11). D-4078/2006 4.8 Die Angabe, das Büro der KDP, für welches sie gearbeitet habe, sei ein Sonderbüro für Auslandbeziehungen mit der Türkei hinsichtlich der Bekämpfung der PKK gewesen, vermag auch im Hinblick auf die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So will sie gemäss ihren Aussagen die geheimen Informationen, welche ohne Zweifel von grosser Bedeutung waren, ohne weitere Schutzrespektive Sicherheitsvorkehrungen auf einer einzigen Diskette gespeichert haben (Akten A10/S. 15 und A34/S. 10), was die Gefahr in sich birgt, dass alle Daten auf einmal hätten zerstört werden können. Ein solches Vorgehen ist mit der Speicherung von sensiblen Daten nicht vereinbar und somit unrealistisch. Überdies widersprach sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt, indem sie gemäss der einen Variante Anweisungen für das Speichern der heiklen Daten bekam, nämlich dass diese nicht auf die Festplatte sondern auf einer Diskette zu speichern seien (Akte A10/S. 15), während sie gemäss einer anderen Version die Speicherung der Daten ohne Anweisungen vorgenommen habe (Akte A34/S. 11). 4.9 Im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwerdeführerin bei der KDP fallen noch weitere Ungereimtheiten auf: So sagte sie zunächst aus, sie habe keine Disketten mehr gefunden, weil sie verschwunden gewesen seien (Akte A3/S. 4), während sie gemäss der späteren Variante nur eine bestimmte Diskette nicht mehr habe auffinden können (Akte A10/S. 11 und 12 sowie Akte A34/S. 12). Auch über den Aufbewahrungsort der verschwundenen Diskette respektive Disketten machte sie unterschiedliche Angaben: Einerseits sagte sie aus, sie habe die fraglichen Disketten in einem Ordner auf ihrem Pult aufbewahrt, während sich die andern Disketten im Schrank befunden hätten (Akte A3/S. 4); andererseits brachte sie vor, die verschwundene Diskette hätte sich in einem Diskettenbehältnis auf ihrem Pult befinden sollen, wo sie jedoch nicht gewesen sei (Akte A10/S. 11). Gemäss der dritten Variante will sie die Disketten in einem Regal aufbewahrt haben, das Diskettenbehältnis mit 10 Disketten sei jedoch im Zeitpunkt der Suche nach der Diskette auf dem Pult gewesen (Akte A10/S. 14). Erst nachdem sie auf die Sicherheit angesprochen worden war, ergänzte sie, dass die Disketten im Schrank gewesen seien, ausser sie habe tagsüber mit ihnen gearbeitet (Akte A10/S. 14). Diese Angaben lassen sich miteinander nicht in Einklang bringen und bestätigen infolge ihrer Widersprüchlichkeit die Unglaubhaftigkeit der Angaben. D-4078/2006 4.10 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin überdies befürchtet, infolge der vermissten Diskette von der KDP zur Rechenschaft gezogen zu werden, ist auch das Vorgehen der KDP nach dem Verschwinden der Diskette nicht nachvollziehbar, zumal zwar eine Untersuchung durchgeführt worden sein soll, indessen die Beschwerdeführerin nach ein paar Stunden das Büro jeweils wieder habe verlassen können. Hätte die KDP in der Tat den Verdacht erhoben, dass die Beschwerdeführerin die Kassetten weitergegeben habe, wäre nicht mehr mit einer Freilassung ihrer Person zu rechnen gewesen. Auch aus diesem Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. 4.11 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Ausreise der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Überstürzung nicht der Realität entsprechen kann. Die Beschwerdeführer wollen sich am Mittag des 15. März 2001 in B._______ zur Ausreise entschlossen und den Nordirak noch gleichentags über den Grenzposten G._______ über den Fluss in Richtung Türkei verlassen haben und von dort in einem Lastwagen versteckt weitergefahren sein. Dabei soll die Reise für die ganze Familie $ 10'500.- betragen haben, was mit dem Gold der Beschwerdeführerin und der im Haus aufbewahrten Barschaft von $ 1'000.- beglichen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass die Familienangehörigen bei der Organisation der Ausreise behilflich waren und Kontakte zu Schleppern knüpften, die Beschwerdeführer im Taxi zum Grenzübergang gefahren worden sind und die Bezahlung der Ausreisekosten mit Hilfe der Verwandten stattgefunden haben soll, ist diese kurze Frist zwischen Entschluss und Ausreise unrealistisch. Einerseits ist es fraglich, ob sich Gold so schnell "versilbern" lässt und andererseits findet sich innert Stunden für eine vierköpfige Familie keine Möglichkeit, versteckt über die Grenze geschmuggelt und anschliessend mit der Hilfe eines Lastwagenschauffeurs weiter transportiert zu werden. Somit sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführer - ihre Ausreise betreffend - nicht überzeugend. 4.12 Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Unvereinbarkeiten sowie substanzloser und realitätswidriger Angaben nicht glaubhaft. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die eingereichten Beweismittel – mehrere Vorladungen und Fotos sowie eine Bestätigung – nichts zu ändern. D-4078/2006 4.12.1 Die eingereichten Vorladungen enthalten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keinen Grund, warum die betroffene Person vorgeladen worden sei, weshalb sie den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt nicht zu bestätigen vermögen und somit schon aus diesem Grund als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen kann die Echtheit der eingereichten Dokumente offen bleiben, weshalb auf die in der Beschwerde enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen (beispielsweise bezüglich der Stempelqualität oder der Papierbeschaffenheit) nicht näher einzugehen ist. 4.12.2 Der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Suchbefehl vom 7. September 2006 gibt als Vorladungsgrund eine Privatangelegenheit an, was sich mit der von der Beschwerdeführerin dargestellten Suche nach ihrer Person durch die KDP aus den geltend gemachten Gründen nicht vereinbaren lässt. Zudem lässt sich die Ausstellung durch die Sicherheitspolizei des Grenzpostens G._______ nicht in Einklang bringen mit dem Wohnsitz und Arbeitsort respektive dem angeblichen Deliktsort der Beschwerdeführerin in B._______. Auch dieses Beweismittel vermag somit den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu belegen. 4.12.3 Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin und weitere Personen zeigen, können den geltend gemachten Sachverhalt ebenfalls nicht belegen, wie selbst in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde. Besonders in Berücksichtigung der unglaubhaften Vorbringen sind sie als untaugliche Beweismittel zu betrachten. 4.12.4 Die Bestätigung der KDP, datiert vom 1. April 1999, wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2005 unter der Angabe, es handle sich um einen Arbeitsvertrag mit der KDP, im Beschwerdeverfahren nachgereicht. Dem Beweismittel kann indessen nicht entnommen werden, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, zumal es inhaltlich weder das Arbeitsverhältnis im Detail regelt noch den Beginn der (vorgesehenen) Arbeitsaufnahme enthält, wie dies für einen Arbeitsvertrag üblich wäre. Es besagt nur, wann die Beschwerdeführerin mit der Aufnahme der Arbeit begonnen haben soll, was nicht Gegenstand eines Arbeitsvertrages ist, sondern allenfalls als Arbeitsbestätigung aufgefasst werden kann. Zudem vermag das Dokument die von der Beschwerdeführerin behaupteten – und für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen – Einzelheiten D-4078/2006 nicht zu bestätigen: Weder äussert es sich über den genauen Arbeitsort und die genaue Abteilung oder Zweigstelle der KDP noch ist aus dem Dokument ersichtlich, womit sich diese Abteilung beschäftigt hat. Allein mit der Angabe, die Beschwerdeführerin sei in einer Abteilung für Sonderbeziehungen der KDP für die elektronische Datenverarbeitung verantwortlich gewesen, ist der behauptete Sachverhalt nicht belegt. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin nicht, wie, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt sie in den Besitz dieses im Zeitpunkt der Abgabe mehr als sechs Jahre alten Dokumentes gekommen sein will, weshalb auch Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht sind. Somit ist auch dieses Dokument als beweisuntauglich zu betrachten. 4.13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer gestützt auf die zahlreichen Ungereimtheiten, welche sich aus ihren Angaben und den eingereichten Beweismitteln ergeben, keine Asylgründe glaubhaft vortragen konnten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.14 Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. Mai 2005 dargelegte Argumentation zu bestätigen. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). D-4078/2006 6. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2005 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4078/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Seite 15