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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2010 D-4074/2010

15. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,625 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4074/2010/gam {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Carlo Monti; A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4074/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria Ende Januar, in der ersten Februarwoche oder Mitte Februar 2010 verliess, auf dem Luftweg von Kamerun nach Deutschland reiste und schliesslich am 3. März 2010 mit dem Zug in die Schweiz gelangte, dass er am 4. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 5. März 2010 aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A4/1), dass der Beschwerdeführer im EVZ B._______ am 18. März 2010 zur Person befragt und in C._______ am 31. Mai 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus D._______ und sei, nachdem sein Vater durch seinen Onkel wegen einer Grundstücksstreitigkeit entführt und getötet worden war, aus Angst ihm würde das gleiche Schicksal widerfahren, geflohen, dass der Beschwerdeführer zuerst mit einem Bus nach E._______ gefahren sei und von dort aus die Stadt F.______ in Kamerun per Boot erreicht habe, dass er dort bei einem Freund seines Vater zwei bzw. drei Wochen lang Zuflucht gefunden habe, dass jener ihn in der ersten Märzwoche zu einem Flughafen gebracht, ihm die nötigen Dokumente beschafft und den Flug mit der kamerunischen Fluggesellschaft „Cameroun Flight“ nach Deutschland gezahlt habe, dass der Beschwerdeführer noch am Ankunftstag oder am darauffolgenden Tag Deutschland mit dem Zug Richtung Schweiz verlassen und diese am 3. März 2010 erreicht habe, D-4074/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung und den Vollzug anordnete, wobei er die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seinen Reiseweg nicht glaubwürdig darlegen können, dass er namentlich weder in der Lage gewesen sei, die für die beschriebene transkontinentale Flugreise benötigten Reisedokumenten zu beschreiben, noch verlässliche Angaben zur gewählten Fluggesellschaft oder das genaue Reiseziel in Deutschland anzugeben, dass das BFM ausserdem nicht wisse, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sei die strengen Schengenkontrollen erfolgreich zu passieren, dass er zudem auch keine genauen Reisekosten habe angeben können, dass der Beschwerdeführer auch bis dato nichts unternommen habe, um Dokumente, etwa Ersatzdokumente, zu beschaffen, dass dieses Aussageverhalten zum Schluss führe, der Beschwerdeführer sei nicht auf die von ihm geschilderte Weise in die Schweiz ge langt, und vermuten lasse, er beabsichtige nicht nur die Verheimlichung der wahren Umstände zu seinem Reiseweg, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er tatsächlich in die Schweiz gereist sei, dass seine Asylgründe nicht detailliert genug seien und er zu den eigentlichen Geschehnissen wenig, bis nichts habe darlegen können, dass er die geltend gemachten Vorbringen nur vom Hörensagen erfahren habe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht nachgefragt habe, etwa bei N. oder dem anwesenden Nachbarn, was diese genau gesehen hätten, D-4074/2010 dass er überdies keine anderweitige Hilfe geholt habe – auch nachträglich nicht – um Licht in den Vorfall zu bringen, dass ausserdem die Widersprüche, die sich aus seinen Aussagen zum Datum des Todes seines Vaters ergeben hätten, gegen seine Glaubwürdigkeit sprächen, dass er in der Kurzbefragung im EVZ B._______ angab, sein Vater sei Ende Januar entführt worden, während in der Bundesanhörung in C._______ von Anfang Februar die Rede gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung aussagte, sein Vater sei zwei Tage nach der Entführung umgebracht worden, um in der Folge in der zweiten Anhörung vom Entführungstag zu sprechen, dass schliesslich die gesamten Vorbringen bloss aufs Hörensagen und auf Mutmassungen des Beschwerdeführers beruhen würden, dass er keine konkrete Hinweise darüber habe, ob tatsächlich sein Onkel darin verwickelt sei, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als unglaubhaft erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-4074/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg- D-4074/2010 weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, E. 2.1., S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, E. 2.1), dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen jeweils ausgesagt hat, er habe in seinem Leben weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen, D-4074/2010 dass er in der Rechtsmitteleingabe von seinen bisherigen Aussagen abwich und darlegte, der Rechtsanwalt seines Vaters würde ihm sobald wie möglich Dokumente für seine Rückreise zukommen lassen, dass es damit als erwiesen gilt, dass er über die nötigen Reisepapiere verfügt, dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigten Aussagewidersprüche zu erklären, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, D-4074/2010 dass überdies der Verfolgung durch Drittpersonen in dem hier geschilderten Sinne keinerlei Asylrelevanz zukommt, dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Zuverlässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001, Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-4074/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es – wie vorgängig festgestellt – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Nigeria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3858/2010 vom 3. Juni 2010), dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass, unter Berücksichtigung der unglaubhaften Angaben zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers, davon auszugehen ist, dass dieser noch am Leben ist und nach wie vor in D._______ wohnhaft ist, dass deshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch immer über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist und sein vermögender Vater weiterhin für ihn aufkommen kann, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, D-4074/2010 welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009, Nr. 2, E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003, Nr. 24, E. 5a und 5b), dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4074/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.- Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 11

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