Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.08.2015 D-4072/2015

17. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,375 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4072/2015

Urteil v o m 1 7 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Aarau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).

D-4072/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2013 sein Heimatland Eritrea Richtung Sudan verlassen habe, von wo er – nach einem Aufenthalt in Khartum und weiteren Stationen in Libyen und Italien – am 24. April 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er für das weitere Verfahren ins Verfahrenszentrum Zürich transferiert wurde, wo er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinyscher Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf C._______, habe nie eine Schule besucht und sein Vater sei während des Befreiungskampfes im Jahr 1989 gefallen, dass er im November 1997 im Rahmen der siebten Runde einen Einberufungsbefehl erhalten habe, welchem er jedoch nicht Folge geleistet habe, da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, dass seine Dienstverweigerung zu Beginn keine Probleme verursacht habe, er sich jedoch ab dem Jahr 1999 aus Furcht vor den Behörden, welche begonnen hätten, ihn intensiv zu suchen, jeweils nachts in den Bergen versteckt gehalten und tagsüber seine Felder bestellt habe und ab und zu seine Familie und seine Mutter besucht habe, dass im Jahr 2003 seine Felder enteignet worden seien, weil er keinen Dienst geleistet habe, worauf seine Frau mit den Kindern nach D._______ gezogen sei, wo sie als Coiffeurin gearbeitet habe und er selbst als Tagelöhner tätig gewesen sei, oder seiner Mutter auf dem Feld geholfen habe, dass er im August 2013 anlässlich eines Besuchs bei seiner Mutter im Rahmen einer Razzia festgenommen worden sei und mit anderen Dienstverweigerern in das Gefängnis E._______ gebracht worden und dort rund dort drei Monate inhaftiert gewesen sei, dass er gegen Ende Oktober 2013 mit rund 50 anderen Insassen die Gefängnismauern habe zerstören und nach Hause fliehen können, wo er bis zur Ausreise, die sein in Israel wohnhafter Onkel organisiert habe, noch zwei Monate geblieben sei,

D-4072/2015 dass er zum Nachweis seiner Identität seine eritreische Identitätskarte einreichte, sowie Kopien der eritreischen Identitätskarte seiner Ehefrau und der Taufurkunden seiner Kinder und einen Arztbericht, dass das ehemalige BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 entschied, das Gesuch des Beschwerdeführers sei ausserhalb der Testphasen zu behandeln, da es weiterer Abklärungen bedürfe, und den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zuwies, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 30. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorübergehend aussetzte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, das Staatssekretariat zweifle erheblich am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen, da es kaum glaubhaft sei, wie er sechzehn Jahre lang versteckt habe leben und sich so dem Einzug ins Militär, beziehungsweise etwaigen Konsequenzen durch die Dienstverweigerung, habe entziehen können, nebenbei aber eine Familie mit fünf Kindern gründen und seine Felder bewirtschaften und einer Arbeit habe nachgehen können, dass auch die Aussagen hinsichtlich der Konfiszierung seines Landes nicht glaubhaft seien, da es unlogisch sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, seit 1999 von den Behörden intensiv gesucht worden zu sein, dann aber im Jahr 2003 ohne weitergehende Konsequenzen von einem Angestellten der Regierung persönlich aufgesucht und über die geplante Konfiszierung des Landes informiert worden sein wolle, dass ferner auch seine Ausführungen zur angeblichen Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2013 sehr vage und oberflächlich ausgefallen seien, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass schliesslich auch am Vorbringen der illegalen Ausreise grosse Zweifel angebracht seien, da die Angaben zu den Fluchtumständen unsubstanziiert ausgefallen seien und es jeder Logik widerspreche, wenn eine flüchtige Person sich in einem verdunkelten Geländewagen auf der Hauptroute in den Sudan fahren lasse, weshalb anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe Eritrea nicht illegal, sondern unter ganz anderen Umständen verlassen,

D-4072/2015 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch seine mandatierte Rechtsvertreterin beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abwies, da die Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung als aussichtslos und nicht geeignet erschienen, die Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu entkräften, dass das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– setzte und für den Säumnisfall das Nichteintreten androhte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 16. Juli 2015 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-4072/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-4072/2015 dass die Ausführungen in der Beschwerde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, um die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen, dass es, anders als in der Beschwerde angeführt, keine Anzeichen dafür gibt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, und beispielsweise nicht genügend nachgefragt, wie sich der Alltag des Beschwerdeführers in seinem Versteck in den Bergen abgespielt habe, dass es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, im Rahmen seiner in Art. 8 AsylG festgeschriebenen Mitwirkungspflicht alle für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlichen Aspekte zu schildern und das Anhörungsprotokoll auch keine Anhaltspunkte enthält, der Beschwerdeführer hätte dazu nicht genügend Gelegenheit gehabt, dass – entgegen der Aussagen in der Beschwerde – auch das Gericht angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers und der Informationen über den Länderkontext Eritrea und das dort herrschende rigide Kontrollsystem grosse Zweifel hat, ob er tatsächlich jahrelang versteckt habe leben können, daneben aber eine Familie unterhalten und Arbeiten für andere und auf den Feldern der Familie habe verrichten können, wenn er gleichzeitig von den Behörden intensiv gesucht worden sei, dass sich Eritrea von 1998 bis 2000 im Grenzkrieg mit Äthiopien befand und seine militärischen Kapazitäten zu dieser Zeit so weit wie möglich auszubauen versuchte und eine weitreichende Mobilisierungskampagne durchführte (vgl. dazu JUTTA BAKONYI, Eritrea/Äthiopien [1998 - 2000] Universität Hamburg Arbeitsgemeinschaft Kriegsursachenforschung [AKUF], AKUF-Datenbanknr. 236, www.wiso.uni-hamburg.de/fach-bereiche/sozialwissenschaften/forschung/akuf/kriegearchiv/eritrea-aethiopien/, besucht am 30. Juli 2015), weshalb es wenig glaubhaft ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, anfangs wegen seiner Dienstverweigerung keine Probleme gehabt zu haben, dass vielmehr davon ausgegangen werden muss, die Bestrebungen der zuständigen Behörden, den Beschwerdeführer ins Militär einzuberufen, wären in den Jahren 1997 – 1999 aufgrund der Kriegssituation besonders verstärkt gewesen,

D-4072/2015 dass es auch nicht plausibel erscheint, wenn der Beschwerdeführer angab, er sei erst im Jahr 2013 wegen der Kriegsdienstverweigerung behelligt worden, dass das Gericht ferner auch die Ausführungen zur Haft und den Haftumständen nicht als detailliert und ausführlich erachtet, sondern diese – wie auch die Vorinstanz – als oberflächlich und vage einschätzt, dass die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei am Tag der Anhörung in sehr schlechter Verfassung gewesen, da er am 1. Januar 2015 auf den Kopf gefallen sei und sich – gemäss Arztzeugnis vom 3. Januar 2015 (vgl. act. A28, Beweismittel) – eine Prellung zugezogen habe, weshalb seinen Aussagen kein absoluter Beweiswert zukomme, in diesem Zusammenhang nicht als beachtlich zu bezeichnen sind, da der Beschwerdeführer die wesentlichen Angaben bereits anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) gemacht hatte und er zudem auf die relativ zu Beginn der Anhörung gestellte Frage, wie es ihm gehe, keine Ausführungen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung machte, oder geltend machte, aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, die Anhörung durchzuführen (vgl. act. A26/20, F. 18), dass er vielmehr erst dann auf seinen Gesundheitszustand zu sprechen kam, als er im Rahmen der Anhörung mit einer widersprüchlichen Aussage konfrontiert wurde (vgl. act. A26/20, F. 147), dass es für die Bemerkung der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt, der Beschwerdeführer erscheine psychisch angeschlagen, weshalb eine psychiatrische Abklärung angeregt werde, keine weiteren Belege gibt, er sich nach Aktenlage mithin nicht in ärztlicher Behandlung befand, obwohl er sich bereits länger in der Schweiz aufhielt, dass er ferner auch anlässlich der BzP auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand keine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht hatte (vgl. act. A9/12, F. 8.02), dass das Gericht das Vorliegen einer Traumatisierung des Beschwerdeführers gegebenenfalls aufgrund anderer Erlebnisse nicht auszuschliessen vermag, jedoch die von ihm geschilderten Asylvorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht werden konnten,

D-4072/2015 dass auch die Vorbringen hinsichtlich der Flucht nicht geglaubt werden können, insbesondere weil die begründeten Zweifel an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass das Staatssekretariat weiter zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea verneinte, weshalb auch der Subeventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit der Wegweisung abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) und diese Bestimmungen alternativer Natur sind, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage gegenwärtig als nicht zumutbar erachtete und seine vorläufige Aufnahme anordnete, weshalb eine weitere diesbezügliche Prüfung obsolet ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-4072/2015 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dafür der bereits erhobene Kostenvorschuss verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4072/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

D-4072/2015 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2015 D-4072/2015 — Swissrulings